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Behandlungsfehler und Verjährung

Sekundant

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24 März 2009
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hier, links von dir
In einer anderen Gruppe wurde wegen der Verjährungsfrage auf einen Beitrag zu diesem Thema verwiesen, der in den Erläuterungen lediglich auf die allgemeine 3-jährige Regelverjährungsfrist verweist.

http://blog.ziegler-marburg.de/verj...ZL13epUVn9O9XRxbRhYL1UqJga7HfR4FpMKL5hi07yQSc

So wird es nach meiner Erfahrung auch regelmäßig von Anwälten beantwortet, ohne hier Unterschiede zu machen (es kommt auch auf die Kenntnis des Schädigers an, wobei sowohl Name und Anschrift bekannt sein müssen), noch werden sonstige Gegebenheiten berücksichtigt und damit oft rechtlich falsch bewertet und so falsche Auskunft gegeben.

Das ist so jedenfalls nicht richtig.
Ein tatsächlich vorliegender Behandlungsfehler stellt auch einen unzulässigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und damit eine Körperverletzung dar. Nach § 199/II BGB gilt

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

Eine zutreffende Erläuterung gibt folgender Beitrag dazu:
https://www.advocado.de/ratgeber/vertragsrecht/schadensersatz/verjaehrung-schadensersatz.html unter dem Unterpunkt


Verjährung Schadensersatz nach 30 Jahren
Liegen jedoch Schäden vor, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit resultieren, so wird der Sachverhalt der Verjährung des Schadensersatzes ebenfalls anders gehandhabt. In diesem Fall greift § 199 Absatz 2 BGB und gewährt dem Gläubiger eine Frist von 30 Jahren. Dieser Aspekt trägt dem Sachverhalt Rechnung, dass ein Geschädigter erst sehr viel später nach der schadenstiftenden Handlung von seinem Anspruch auf Schadensersatz erfährt.

4. Abweichende Vereinbarungen zur Verjährung von Schadensersatz


Gruss

Sekundant
 
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