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Behandlungsfehler ab 2013

derosa

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Registriert seit
3 März 2008
Beiträge
3,408
Ort
Niedersachsen
Hallo,

seit gestern hat man neue Rechte gegenüber Ärzten. Darunter fallen u. a. auch Behandlungsfehler:

http://www.bmg.bund.de/praevention/patientenrechte/behandlungsfehler.html

Nun muss nicht mehr der Patient Behandlungsfehler beweisen, sondern Ärzte beweisen, dass ihnen kein Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Dieses Recht müsste sich doch auch auf Gutachten auswirken, oder?

Viele Grüße

Derosa
 
Hallo Derosa,

das Thema wurde hier ja schon im Zusammenhang mit der Ankündigung des Patientenrechtegesetzes aufgegriffen und diskutiert.

Wie immer stellt sich auch hier der Gesetzgeber natürlich in ein möglichst positives Licht, wo eigentlich nur Schatten ist. Denn das Gesetz bringt eigentlich nichts Neues, vor allem keine Besserung bei Behandlungsfehlern. Es ist nämlich gerade nicht so, dass Ärzte beweisen müssten, dass ihnen keine Behandlungsfehler unterlaufen ist.

Es wurde in diesem Zusammenhang mehr oder weniger nur das in Gesetzesform gebracht, was bisher schon durch die Rechtsprechung entwickelt wurde und galt. Wobei man teilweise sogar von einer Verschlechterung durch das Gesetz ausgehen muss.

Per Gesetz haben sich Änderungen dahingehend ergeben, dass die KK nun bei Verdacht eines Behandlungsfehlers unterstützen müssen; vorher wurde nur ein "können" verankert. Eine weitere Änderung, die ich aber auch nur auf dem Papier sehe, ist die Pflicht des Arztes, dem Patienten einen groben Behandlungsfehler auf dessen Nachfrage zu offenbaren.

Das diese Formulierung schon Makulatur und Blendwerk ist, liegt auf der Hand, wenn man sie sich mal genau vornimmt.

Wo liegt da noch die Offenbarung, wenn der Patient schon zuvor aktiv nachfragen muss. In diesem Fall liegt es ja schon auf der Hand.
Zweitens müssten sowohl der Patient aber vor allem der Arzt schon zu diesem Zeitpunkt einen Wissenszustand erreicht haben, der sonst nur von einem Gericht festzustellen ist. Nämlich dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Da wird es nicht einen Fall geben, in dem der Arzt behaupten kann, dass ihm nicht bewusst war, dass der Behandlungsfehler als grober Fehler einzustufen ist. Dabei braucht er noch nicht mal einen Behandlungsfehler einfacher Art in Abrede zu stellen.
Ein Nachteil, den das Gesetz zB hier dem Patienten bringt: wenn er hier bereits von einem Behandlungsfehler ggü. dem Arzt spricht, über dem der Patient idR gar kein qualifiziertes Urteil abgegen kann, gäbe später schon zu erkennen, dass ihm hier eine Kenntnis vorgelegen habe, die in aller Regel so gar nicht besteht. Das kann aber wieder negative Auswirkungen auf evtl. Verjährungsfristen haben.

Zusammengefasst ein Gesetz, das es so nicht gebraucht hätte.


Gruss

Sekundant
 
Hallo.



Ich habe mich im Dezember an meine KK gewand weil ich den Verdacht auf einen Behandlungsfehler habe und von dort gleich die Unterlagen erhalten wo ich mich melden kann.Erstmal sollte ich mich an die Klinik wenden und versuchen das die den anerkennen wenn nicht soll ich mich mit der KK und der Schlichtungsstelle in Verbindung setzen.Die Mädels haben sich richtig bemüht mir alles wichtige aus zudrucken und mich auf geklärt .Auch ein Schreiben für die KK liegt dabei falls die Klinik es nicht gleich an erkennt.


LG SONJA
 
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