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Begutachtung ablehnen

Hallo Serentity,

so weit mir bekannt hast du selbst eigentlich keine möglichkeiten der Kontakt auf nahme.
Da du ja einen Anwalt hast - Er ist dafür da den Kontakt zu suchen/halten usw.
wenn du dann etwas schreiben musst oder auch willst - müsste das meiner ansicht nach alles über deinen Anwalt laufen.
(Kontakt auf nahme mit der DRV von deiner seite aus denke ich nur um mit zu teilen, das du deinem Anwalt das Mandat entzogen hast und alles nun selbst übernimmst, oder einen anderen Anwalt an gibst)

Das du solche Negativen erfahrungen gemacht hast - tut mir Leid.
Nur wir schon gesagt bei der DRV ist es "nicht" Relevant wo es her kommt, sondern nur das du nicht arbeiten kannst.
Ob das auch Grund der Psyche oder des Körpers ist.

Was sagt denn dein Anwalt zum vor gehen des Gutachters und dazu das du die Begutachtung ab gebrochen hast?

Das er mit dir die Sachen im Flur besprechen wollte - finde ich eigenartig.
War das bevor oder nach dem du gesagt hast du machst die Begutachtung nicht?
Also anders gefragt - hast du mit ihm das ganze gespräch zwecks Gutachten oder nicht auf dem Flur geführt?

Grüße Michi

Edit: vieleicht hilft dir das hier noch etwas weiter:
www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/downloads/sozmed/begutachtung/aerzliches_gutachten_hinweise_begutachtung_pdf.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi Michi, danke dir! Der Link war tatsächlich hilfreich in gewisser Hinsicht.

Ich denke, der Anwalt wird nur aktiv, wenn ich ihn bezahle? Und das Honorar fällt für jeden neuen Schritt an. Trotzdem finde ich deinen Hinweis wichtig und werde das klären. Ich würde nicht ohne meinen Anwalt zu informieren einfach irgendwas mit der DRV kommunizieren. Das halte ich für unklug. Außerdem gehören zu einem guten Vertrauensverhältnis immer mind. zwei Seiten.

Ich denke, es ist schon relevant, aufgrund welcher Ursachen die Einschränkungen entstanden sind, wenn es um die Leistungsentscheidung geht. Z.B. kann die DRV die Ansicht vertreten, eine Reha sei hilfreich, und hier muss sie ja auch entscheiden, welcher Art. Auch muss die DRV entscheiden können, ob eine Reha nicht angebracht ist (theoretisch zumindest).

Der Gutacher sprach nur für einige Minuten nach der Begutachtung auf dem Flur, nicht die ganze Zeit. Da hätten mein Beistand und ich schon interveniert. Trotzdem finde ich das fragwürdig.

Was sagt denn dein Anwalt zum vor gehen des Gutachters und dazu das du die Begutachtung ab gebrochen hast?
Bisher leider nichts.

Auch der Par. 17 SGB IX sieht nicht per se ein Gutachten vor, sondern nur bei Bedarf. Wo wird das genauer geregelt, weiß das vielleicht jemand?

Viele Grüße!
 
Hallo Serenity,

Den § 17 SGB IX (Reharecht) kannst Du im gesetzl. Rentenrecht SGB VI insbesondere wenn es den § 43 (Erwerbsminderungsrente) betrifft, vergessen. Das gesetzl. Rentenrecht ist ein Antragsrecht. In dem Moment, wo Du den Rentenantrag stellst, verpflichtest Du dich im Rahmen der Mitwirkungspflicht, Dich einer sozialmed. Begutachtung zu unterziehen. Diese kann im Erstverfahren der RV-träger selber durchführen, er kann sich aber wenn es sich um komplexe fachmed. Begutachtungen handelt, sich externer med. Sachverständiger bedienen. Dies findet in der Regel immer dann statt, wenn es sich um einen psychiatrischen bzw. psychologischen Hintergrund handelt.

Das externe med. Gutachten wird vom ÄD des RV-trägers geprüft bzw. berücksichtigt, wenn es um die Abgabe des Votums für die Verwaltung geht. Wenn Du mit dem Votum des ÄD nicht einverstanden bist, kannst Du im Widerspruchsverfahren mit gutachtlicher Stellungnahme dagegen vorgehen. Du kannst im Erstverfahren kein eigenes med. Gutachen selber anfertigen lassen.

Verstösse gegen die Mitwirkungspflichten werden i. d. R. im Erstverfahren des anstehenden Sozialverwaltungsverfahren dahingehend sanktioniert, indem das Erstverfahren für beendet erklärt wird. Dies geschieht mit einfachem Brief und nicht mit einem Verwaltungsbescheid. Somit besteht keine Möglichkeit ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren anzustreben.

Da dein Anwalt dies sehr wahrscheinlich auch so sieht, wird er sehr wahrscheinlich kein grosses Interesse mehr daran haben, Dich weiterhin anwaltlich zu unterstützen.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi1989, es würde mir sehr helfen, wenn du deine Aussagen anhand entsprechender Stellen (Rechtsvorschrift, Urteil, Richtlinien...) begründen könntest. Ich finde nichts...Das muss aber nichts heißen.

Ich nehme doch stark an, dass mein Anwalt etwas Derartiges erwähnt hätte, als wir über das Rentenverfahren gesprochen haben. Und sich jetzt einfach nie wieder zu melden, wenn es stimmt, was du sagst - das ist auch nicht seine Art.
 
Hallo Serenity,

die Rechtsgrundlagen einer sozialmed. Begutachtung findest Du in den Leitlinien der "sozialmed. Begutachtungen" erstellt von dem Verband der Rentenversicherer (VDR) die fortschreibend ständig überarbeitet werden. Hier sind auch spezielle Krankheitsbilder benannt insbesondere auch die, mit einem psychogenen Hintergrund. Dieses Regelwerk wird von allen RV-trägern angewandt.

Aber, und jetzt beginnt der weitaus wichtigere Teil nämlich das Verfahrensrecht:

Das Haupttatbestandsmerkmal bei Beantragung von Sozialleistungen ist nunmal die "sozialmed. Begutachtung". Im SGB I wurden nicht ohne Grund die Mitwirkungspflichten normiert, mit denen Dich jeder Sozialleistungsträger in der Hand hat.

Aber, Kenner des Verfahrensrechtes haben auch ein Steuerungselement in der Hand, das anstehende Verfahren selbstbestimmend so zu lenken, dass Sie "Herrin des Verfahrens bleiben", dieses Element heisst: "Schweigepflichtsentbindung".

Anstatt eine Begutachtung vorschnell abzulehnen - aus möglichem falsch verstandenem Hintergrund - hätte ich die Begutachtung durchgezogen, aber vorher den med. SV. nicht von der Schweigepflicht entbunden, sondern erst dann, wenn ich das Ergebnis seiner Begutachtung gekannt hätte. Ist einmal ein Gutachten in deiner Akte, hast Du grosse Mühe dieses entfernen zu lassen.

Zur Heilung des Verstosses gegen die Mitwirkungspflicht. Schreib oder lass von deinem Anwalt an deinen Regionalträger oder an die DRV-Bund mitteilen, wegen verfahrensrechtlicher Unkenntnis, bist Du jetzt doch bereit, Dich einer sozialmed. Begutachtung zu unterziehen, denn Mitwirkungspflichten kann man nachholen.

Und dann machst Du genau das. was ich vorher geschrieben habe.


Gruss
kbi1989
 
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