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Begutachtung über die vom SG gestellten Beweisfragen hinaus...

Ingeborg!

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27 Sep. 2006
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1,213
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Keine Angaben!
Moin!

Meine Vorgeschichte:
3 folgenschwere Arbeitsunfälle innerhalb der vergangenen über 20 Jahre.

Auftrag des Sozialgerichts an 2 Gutachter:
Die Unfallschadenfolgen EINES Unfalles zu überprüfen!

Gutachter:
Der 2. ist ehem. Beratungsarzt (Neurologe) der beklagten BG, der Hauptgutachter (Orthopäde) schrieb vom 2. ab und beide negierten die Unfallschadenfolgen aller Arbeitsunfälle als NICHT unfallabhängig, obwohl beide bestätigten, daß sie die bei mir gesehenen Schäden angebl. nicht kannten...! Der ehem. Beratungsarzt erhielt inzwischen die Absolution durch das Sozialgericht - er habe neutral geurteilt, kein Grund (§ 177 SGG!) daran zu zweifeln! Die Gutachten beschreiben, was ich nicht so erlebt habe. Der Neurologe gibt Tatsachen falsch wider und stellt Behauptungen auf, die fachärztlicherseits nicht zu halten sind.

Nun gibt es da den § 404a ZPO, mit dem Weisung zu Art und Umfang der Tätigkeit eines Sachverständigen durch ein Gericht erteilt wird.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__404a.html

Und da gibt es den § 407a ZPO, mit dem die Zweifel eines Sachverständigen zum Inhalt und Umfang des Auftrages mittels Klärung durch das Gericht ausgeräumt werden sollen.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__407a.html


Beide Gutachter sollten/wollten m.E. zur Unterstützung der BG durch Totalentleistung beitragen. Sie sind dazu weit über ihren offiziellen Auftrag durch das SG hinausgegangen. Wobei ich mich frage, woher hatten die beiden Gutachter meine gesamten Akten? Zwei andere sog. Gutachter konnte ich im Vorfeld ablehnen, weil ich durch Recherche und besonders durch eigenes Wissen die intensive BG-Nähe kannte! Bei dem ehem. Beratungsarzt der Beklagten habe ich das nicht gewußt, das SG teilte mir vor der Begutachtung mit, daß es keine weiteren Einwände (so ich sie denn haben konnte) mehr akzeptieren würde.

Meine Frage:

Sind die Gutachten gültig oder ungültig?
Wo kann ich das nachlesen, ggf. gibt es Urteile...?

Konnte nichts darüber finden, möglicherweise habe ich nicht die passenden Suchbegriffe verwendet. Bitte um Hilfe!


Danke im Voraus und

Grüße von
Ingeborg!
 
Ingeborg, hier geht es ins detail, sowohl was GA als auch hintergründe wie schaden, diagnosen, befunde etc angeht.

du schreibst "Begutachtung über die vom SG gestellten Beweisfragen hinaus" und den GA-auftrag, "Unfallfolgen EINES Unfalles zu überprüfen". ich schliesse daraus, dass andere unfälle im GA eine rolle spielen.
auch hier würde ich auf den inhalt abstellen, sollte das so zutreffen, in wie weit und in welcher form andere ereignisse eine rolle spielen oder ob sie bspw lediglich eine thematische abgrenzung von dem zu beurteilenden unfall zu sehen sind.
auch hier macht es nach m.A. wieder der inhalt.

wo ich jetzt etwas in der luft hänge ist die berufung auf § 177 SGG im zusammenhang mit der vermeintlichen "neutralität" des beratungsarztes. ich hab mehrmals gegengelesen, um sicher zu sein, dass ich mich nicht vergriffen oder verlesen zu haben. aber hier geht es doch darum, dass "Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters [] vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden" können(?).
zudem bist du nach deiner darstellung beim SG, nicht LSG.

zur verwendung von beratungsärzten liegt bei mir folgendes
Bayerisches LSG Beschluss vom 25.09.2015, Az. L 2 SF 64/13 B - Befangenheit eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren, der auch als beratender Arzt des beklagten Unfallversicherungsträgers tätig ist, 2015.

>> Die Klägerin – jetzige Beschwerdeführerin – lehnte den Sachverständigen als befangen ab, insbesondere weil er früher für die Beklagte – jetzige Beschwerdegegnerin – als beratender Arzt gearbeitet habe und dies evtl. immer noch tue. Professor Dr. S. räumte ein, im Rahmen einer Nebentätigkeit gegen Honorar gelegentlich auch beratend für die Beklagte tätig zu sein, allerdings nicht in dem streitbefangenen Fall. Das SG lehnte den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit ab. Eine etwaige Tätigkeit als beratender Arzt oder Gutachter für Berufsgenossenschaften in anderen Verwaltungsverfahren begründe noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das LSG gab der Beschwerde statt. Gemäß § 118 Abs. 1 SGG seien im SG-Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die entsprechenden Vorschriften der ZPO anzuwenden. Nach §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 1 und 2 ZPO müsse ein Grund vorliegen, der geeignet sei, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Ein fortbestehendes Beratungsarztverhältnis zum beklagten UV-Träger begründe – auch nach einer in der SGG-Kommentierung vertretenen Ansicht – die Besorgnis der Befangenheit (vgl. Rz. 14). Eine solche Beratungsarzttätigkeit setze eine besondere Vertrauensbeziehung voraus. Hieraus entstehe eine „besondere Nähe“ zum UV-Träger, die aus Sicht des Versicherten auch bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sei, Misstrauen gegen die Unpar- teilichkeit/Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen.<<

http://www.dguv.de/uv-recht/2015/13_2015/13_2015_04.pdf

zur GA-überschreitung wenn nötig später, wenn du meinst, es liegt eine solche vor.


gruss

Sekundant
 
Guten Tag @Sekundant!

Ich bin mit meiner Beschwerde beim LSG.

Zum Teil geht es dabei um den/einen ehem. Beratungsarzt, den das SG als Gutachter zur Begutachtung EINES Unfallfolgeschadens (anderes Unfalldatum, als die anderen Arbeitsunfälle) eingesetzt hat. Dieser wird als neutral dargestellt, gegen diese Entscheidung sei keine Berufung gem. § 177 SGG möglich, meint die Richterin. Mein Einwand/meine dahingehende Klage wurde damit abgewiesen. Oder muß ich das anders verstehen?

Das von Dir zitierte Urteil zur Befangenheit eines ehem. Beratungsarzt kenne ich.
(M.E. war/ist der gegen mich eingesetzte GA mehr als nur befangen...)

Ein anderer Teil der Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in einer besonderen Ausrichtung des Verwaltungsverfahrens, die Kenntnis sei unerheblich und nicht erforderlich, meint selbige Richterin.

Ich sehe ganz eindeutig eine Überschreitung des GA-Auftrages - um alle Felder, die es noch zu beackern galt, ein für alle Male zu 'erledigen'! Ein Ferndiagnostiker (aktuell Beratungsarzt der beklagten BG) hat i.A. der BG bereits ein Gutachten nach Aktenlage geliefert (heißt neuhochdeutsch 'Beratungsärztliche Stellungnahme'), wobei er sich bereits im Vorfeld gegen eine echte Begutachtung aussprach um das Gutachten (hierbei handelt es sich um ein Gutachten, zu dem ich selbst die Wahl des Gutachters genutzt habe und es bestätigt einen hohen GdS - was der BG nicht gefallen konnte!), nachdem es sich nicht vermeiden ließ..., für nicht verwertbar zu erklären!

Hiernach wurde ich total entleistet! Die gesamte Akten- und Beweislage von einem Jahrzehnt wurde/wird dabei ignoriert!

Und an dieser Stelle kam eben nahtlos eingepaßt der ehem. Beratungsarzt zum Einsatz durch den Auftrag des SGes.
(Ich könnte pausenlos kotzen, wenn ich daran denke, was diese Typen kranken und schwerbehinderten Unfallopfern kaltlächelnd antun.)

Nun muß ich überlegen, ob ich dem LSG die Gegendarstellungen zu den überzogenen und falsch zum Verlauf der Begutachtungen widergegebenen Gutachten zur Verfügung stelle oder ob das ganze Procedere (ALLE Unfallfolgen werden als nicht unfallabhängig dargestellt) rechtsUNgültig ist, weil sie NICHT dem SG-Auftrag folg(t)en.

Offensichtlich hatten die SG-Gutachter alle Akten über alle Unfälle..., obwohl der Auftrag ganz eindeutig definiert war und sich nur auf den einen Unfall bezog!

Ich hoffe, ich konnte die Situation einigermaßen ordentlich beschreiben.
Danke für Deine Antwort, vielleicht fällt Dir ja noch mehr ein...


Grüße von
Ingeborg!
 
hallo Ingeborg,

urteile dazu finden sich einige - positive und negativer art. m.E. fehlen aber allen die eigentlich rechtlich wirksamen argumente.
zur befangenheit u/o überschreitung seitens des SV fehlt die info, um etwas zu sagen. was mir dazu einfällt:

Ein anderer Teil der Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht in einer besonderen Ausrichtung des Verwaltungsverfahrens, die Kenntnis sei unerheblich und nicht erforderlich, meint selbige Richterin.

was diese "Akteneinsicht in einer besonderen Ausrichtung des Verwaltungsverfahrens" meint ist etwas nebulös, aber jede verweigerung einer amteneinsicht begründet eine bafangenheit. zusammen mit der weigerung zur einsicht betreffend der SV-eigenschaft wäre diesbezügliches anzudenken.

weiter ist mit bezug auf § 177 SGG folgende auf die dortige verweisung auf § 160a möglichkeit zu bedenken. es wird nicht die entscheidung selbst, sondern die nichtzulassung als solche mit der beschwerde angegangen. also zunächst die nichtzulassung angehen, das weitere ergibt sich dann aus der entscheidung dazu.


gruss

Sekundant
 
Danke @Sekundant!

Die 'besondere Akteneinsicht' bezieht sich auf einen, wie ich meine, interessanten Aktenteil mit BG-Taktik zum Thema 'Beratungsarzt' und seinem 'Anstellungsvertrag', damit er nicht zum Gutachter wird... und die, wie ich jetzt weiß, vorgegebene Entscheidungshilfe anl. einer Widerspruchsausschuss-Sitzung! Hier wird erheblich gemauert und das SG entscheidet in diesem Sinne und sieht nicht die Notwendigkeit einer Akteneinsicht für mich! Ist also nicht nebulös, sondern geübte Praxis der GUVen (schämt Euch!) - deren Mitarbeiter hier mitlesen.

Kennt noch jemand Abhandlungen zum Thema SG-Gutachter, die ehemalige Beratungsärzte der beklagten BG sind und die einen ganz klar abgegrenzten Auftrag zu einem Begutachtungsbereich bei weitem übererfüllen, um andere Arbeitsunfallschadenfolgen mit abzubügeln?


Grüße von
Ingeborg!
 
Ingeborg

zum zweiten teil deiner frage ...

Kennt noch jemand Abhandlungen zum Thema SG-Gutachter, die ehemalige Beratungsärzte der beklagten BG sind und die einen ganz klar abgegrenzten Auftrag zu einem Begutachtungsbereich bei weitem übererfüllen, um andere Arbeitsunfallschadenfolgen mit abzubügeln?

gibt es ausreichende rechtsprechung, wenn sie nicht befolgt und dein entsprechender einwurf nicht akzeptiert wird, bleibt nur die beschwerde wg mangelnden gehörs.

zum teil "Abhandlungen zum Thema SG-Gutachter, die ehemalige Beratungsärzte der beklagten BG" kenne ich neben der schon genannten nur meine - nur steht die den umständen geschuldet im wesentlichen erst noch im kopf, da es nicht mit ein paar sätzen und bemerkungen getan ist und mehrere kernbereiche umfassen.
wenn du sowieso die entscheidung des gerichts angehst, könnte es u.U. nachgeschoben werden, wenn ich über die phase der stichpunkte hinaus komme.


gruss

Sekundant
 
hallo ingeborg,

mein Vorschlag:

hole auf jeden Fall ein Gutachten nach § 109 SGG ein.


Lg. Rolandi
 
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