• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Begleitperson, Gutachter Regelung bei DRV

Kuckuk

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2009
Beiträge
448
Website
hab-gut-acht.lima-city.de
Hallo,

regelmäßig habe ich bei DRV Begutachtungen das Problem, dass meine Begleitpersonen des Raumes verwiesen werden. Wie ist die Rechtslage?

2. Frage: Gibt es bei DRV Begutachtungen auch ein Vorschlagsrecht? Müssen hier ebenfalls wie im SGBVII 3 Gutachter benannt werden?

Ich hab den Eindruck, mir wird immer's schlimmste vom schlimmsten an Gutachtern für die Parteivorträge aufgehalst..... die stehn dann auch in den hier veröffentlichten Listen immer..... und wehrmöglichkeiten?


Mir reichts....

nächstes Mal können die mich verdreckt, knoblauch stinkend und versch....ssen begutachten.....

das gibt's ja wohl nicht, dass ich keine Rechte habe

und der DRV-Verzögerungsterror pur ablaufen kann

Danke für Rat
 
Hallo sekundant,
das ist ja klasse. Ich habe Montag ein Gutachten. Da werde ich es direkt ausdrucken und mitnehmen.:D
Liebe Grüße von frido
 
Hallo,

Alpha hat hier nun gerade die Erfahrung gemacht, dass die DRV den Gutachterauftrag zurück zieht, wenn man nicht damit einverstanden ist, dass der Gutachter eine Begutachtung mit Begleitung ablehnt = Befangenheit.

Wer als Gutachter nichts zu verbergen hat, lehnt eine erwünschte Begleitperson nicht ab, so meine Erfahrung bei bereits mehreren Begleitungen.

Viele Grüße

Derosa
 
Hallo,

Zum Thema:

Info:
IV. Sind Begleitpersonen erlaubt?
Zur Begutachtung dürfen Sie sich gerne begleiten lassen.
Bei der Befragung und körperlichen Untersuchung von Minderjährigen und Betreuten muss ein Erziehungsberechtigter bzw. der Betreuer anwesend sein. In allen anderen Fällen sollten Begleitpersonen bei Befragung und Befunderhebung nicht zugegen sein. Der Grund dafür ist, dass nachweislich die Anwesenheit dritter Personen den Ablauf der Befragung und der Untersuchung stört, insbesondere bei psychiatrischen und psychologischen Gutachten:D. Im Beisein von Angehörigen und Freunden berichten viele Menschen anders als unter vier Augen und ihre Leistungen fallen schlechter aus. Gerne und auch auf Ihren ausdrücklichen Wunsch führen wir aber nach Abschluss der Begutachtung ein gemeinsames Gespräch mit Ihnen und der Begleitperson durch. Die Anfertigung von Tonband oder Videoaufnahmen während der Begutachtung ist nicht erlaubt.
Quelle:
http://www.med-begutachtung.de/haeufige-fragen-zur-begutachtung.php#aIV


W. Info:
http://books.google.de/books?id=YzM...A#v=onepage&q=Hausotter begleitperson&f=false


W. Info:
DRV-Sozialmedizin
Befürchtungen und Sorgen bezüglich des Ablaufs und der Ergebnisse ärztlicher
(sozialmedizinischer) Begutachtungen sind in der Bevölkerung verbreitet. Nicht
selten wird die Unabhängigkeit von Gutachtern angezweifelt und aus diesem
Grund eine Begleitperson gewünscht.


Derartige Befürchtungen lassen sich seitens
des Gutachters durch eine verständnisvolle Gesprächsführung und sorgfältige
Information über Sinn und Inhalte des Gutachtens meist im Vorfeld der eigentlichen
Begutachtung ausräumen, so dass diese auch ohne Anwesenheit Dritter
möglich ist. Das Angebot eines gemeinsamen Gesprächs mit Proband und
Begleitperson
nach Abschluss der eigentlichen Begutachtung kann ebenfalls
hilfreich sein, Vorbehalte und Ängste abzubauen.


M. Zitat:
"""Ihr falschen Hunde......."""
glaubt ihr wir glauben noch an den Weihnachtsmann, doch eher an den
Osterhase der uns ein faules Ei mit ins Nest legt.


Wahrend sich die Anwesenheit einer Begleitperson bei einer Begutachtung wegen
primär körperlicher Beeinträchtigungen und bei ausreichender sprachlicher
Verständigungsmöglichkeit mit dem Probanden meist als weniger problematisch
darstellt, verhalt es sich bei Begutachtungen wegen psychischer beziehungsweise
psychosomatischer Beschwerden komplizierter.

Der Ablauf der Begutachtung kann durch die Anwesenheit einer Begleitperson beeinflusst
werden. Aus gutachterlicher Sicht ist die Anwesenheit einer Begleitperson
wahrend der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung nur selten unerlässlich
und in der Regel verzichtbar, sie kann sogar dem Zweck der Begutachtung
zuwiderlaufen. Erleben und Verhalten sowie Art und Inhalt der Mitteilungen des
Probanden werden durch die Begleitperson modifiziert. Infolge der spezifischen
sozialen Einbindung ist mit selektiven Äußerungen des Probanden zu rechnen, sei
es aus Scham, aus Angst oder aus Rücksicht auf die Gefühle der Begleitperson.

Mitunter konstellieren sich in der Begutachtungssituation problematische Abhängigkeitsbeziehungen
des Probanden, die zwar diagnostisch ebenfalls bedeutsam
sein können, den Nachteil der Befangenheit des Probanden in der Untersuchungssituation
jedoch nicht aufwiegen. Gelegentlich entspricht es auch nicht primär
dem Wunsch des Probanden, zu einer Begutachtung begleitet zu werden, sondern
es ist das Anliegen der entsprechenden Bezugsperson, nicht „außen vor gelassen“
zu werden oder sogar eigene Interessen vertreten zu können.

Demgegenüber werden in einer von einer vertrauensvollen Atmosphäre getragenen
Begutachtungssituation zwischen Proband und Gutachter nicht selten
erstmals krankende oder sogar traumatische Erfahrungen aus dem sozialen
Umfeld seitens des Probanden offenbart, wobei die Neutralität des Gutachters –
also gerade auch die Unabhängigkeit von den sozialen Bezügen des Probanden
– eine wichtige Rolle spielt.

Wenn durch die Anwesenheit einer Begleitperson bei der psychiatrisch-gutachterlichen
Exploration die Gefahr besteht, dass Angaben verfälscht und die Verwertbarkeit
des Gutachtens in Frage gestellt werden, so kann der Proband gemäß
neuerer Rechtsprechung (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen
L 31 R 1292 / 09 B) die Anwesenheit der Begleitperson nicht verlangen.
Dies bedeutet nicht den Verzicht auf fremdanamnestische Erhebungen, sofern
komplexere Fragestellungen vorliegen oder die Eigenanamneseerhebung
störungsbedingt
erschwert ist. Wenn möglich, sollten in die sozialmedizinische
Beurteilung
– unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften – auch
Informationen
durch behandelnde Arzte und gegebenenfalls Psychologen,
Sozialarbeiter,
Rehabilitationsberater, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten
einfliesen, gegebenenfalls auch solche von Angehörigen sowie bei speziellen
Fragestellungen Angaben von Arbeitskollegen und Vorgesetzten.

Quelle: (S. 31)

http://www.deutsche-rentenversicher...abeduerftigkeit_psychische_stoerungen_pdf.pdf


W. Info:
Trotz dieser schwierigen Situation ist der Sachverständige dem Gericht und den Beteiligten gegenüber unter Wahrung des Grundsatzes der Unparteilichkeit verpflichtet, ein verwertbares Gutachten zu erstatten. Ein solches Gutachten ist aber nur dann verwertbar, wenn es nach den in der Fachwelt anerkannten Regeln erstellt wurde. Insbesondere bei der Erstellung psychiatrischer Gutachten ist die Anwesenheit eines Dritten bei der Exploration außerordentlich problematisch. Denn es liegt auf der Hand, dass der Betroffene gerade durch die Anwesenheit eines nahen Angehörigen in eine schwierige Situation gerät und sich möglicherweise genötigt sieht, dem Gutachter gegenüber unwahre Angaben zu machen, um sein Verhältnis zur dritten Person nicht zu belasten. So ist in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Auflage, 2008, Seite 19 unter Punkt 2.2.3 zur Anwesenheit dritter Personen bei der Exploration ausgeführt:

Das klinische und therapeutische Gespräch findet in einer ungestörten Zweiersituation statt. Es gibt keinen Grund, warum dies im gutachtlichen Gespräch anders sein sollte. Grundsätzlich ist die Anwesenheit dritter Personen während der Exploration und der Untersuchung kontraproduktiv und kann den Aufbau einer Beziehung zwischen Proband und Gutachter stören (Hausotter 2007). Dabei ist auch zu bedenken, dass bei Anwesenheit von Angehörigen (Partner, Eltern, Kinder) die Mitteilungen des Probanden verfälscht sein können, so dass diese Personen während des gutachtlichen Gesprächs nicht anwesend sein sollten. Selbstverständlich kann vor oder nach der Exploration mit den Angehörigen gesprochen werden, falls dies der Wunsch des Probanden und der Angehörigen ist.“
9

Vorliegend ist ersichtlich, dass der abgelehnte Sachverständige sich nach diesen allgemein anerkannten Kriterien für die psychiatrische Begutachtung gerichtet hat, so dass sein nicht zu beanstandendes Verhalten schon deshalb nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
10

Es hätte dem Kläger freigestanden, die Exploration durch den Sachverständigen ohne die Anwesenheit seiner Ehefrau nicht zu dulden. Denn es gibt keinen Zwang, sich einer Begutachtung im Sozialgerichtsverfahren zu unterziehen. Allerdings hätte der Kläger im Falle der Nichterweislichkeit einer Tatsache nach den Regeln der objektiven Feststellungslast die Nachteile aus einer solchen Verhaltensweise zu tragen.
11

Hätte demgegenüber der Kläger auf der Anwesenheit seiner Ehefrau bestanden, so wäre es zunächst am Gutachter gewesen, zu beurteilen, ob angesichts dieses Umstandes die Erstellung eines verwertbaren Gutachtens überhaupt noch möglich gewesen wäre. Wie das Gericht in einem solchen Fall dann entschieden hätte, ist bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit nicht von Bedeutung.
12

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Quelle:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen
L 31 R 1292 / 09 B

http://www.gerichtsentscheidungen.b...100058634&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


Nochmals Info und Vorschlag aus der Schweiz S. 73

http://www.aliotta.ch/ne5_installat...nloads/20101209-111412-begutachtung_teil1.pdf


M. Resümee:
im Einzelfall muss ich den Ausführungen in den Infos "Recht" geben.
Wenn z. B. der Unterdrücker/in ect. der Begutachtung beiwohnen
möchte geht dies nicht und machmal hat man auch Scham bzw.
über tiefe Gefühle und Ängste die event. eine nahe Begleitperson nicht erfahren sollte.

Aber es geht doch im Grunde um die Katz und Mausspielchen, die mit vielen Probanten getrieben werden. Viele Probanten erkennen sich in Gutachten nicht
wieder, es werden Aussagen frisiert, verdreht, weg gelassen und der Probant
als unglaubwürdig ect. dargestellt.

Gerade wenn es z. B. um Parteigutachten geht, die DRV muss gar nicht so laut
Posaunen, denn sie hat doch viele "Scherenschleifer" in ihrer Kiste, hierbei geht es nicht mehr um Verwaltungsbegutachtungen, sondern nur um Abwehr von Rentenleistungen.


Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Die generelle Ablehnung von Begleitpersonen halte ich für verwerflich; das verlangt selbst die DRV nicht, wie im oben verlinkten Diskussionsbeitrag unter Hinweis auf Deitmaring, MedSach 2009, S. 107–113, ausgeführt ist:

Selbst aus der Sicht der Rentenversicherung wird das Erfordernis gesehen, jedenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwesenheit einer Begleitperson bei einer ärztlichen Begutachtung zweckmäßig (ist) oder ob durch die Anwesenheit eine Behinderung des Erkenntnisgewinns des Begutachters zu erwarten ist. In jedem Falle müsse der Gutachter auch im Falle der Zulassung einer Begleitperson die Möglichkeit besitzen, sich mit dem zu Begutachtenden alleine zu unterhalten, wenn er dies für erforderlich hält.
 
Hallo Siegfried,

vorweg erst mal tausend Dank für deine Super Beiträge und die Zeit die du dafür aufbringst. Egal um welches Thema es geht.

Wenn ich den Link den du angibst anklicke erscheint

Diese Seite wurde nicht gefunden

Was mache ich falsch?

Für einen Tipp wäre ich dankbar.

Schöne Grüße

Lilo
 
Hallo lilo,

erstmals Danke;) für deine Anerkennung.

Ja...ich persönlich bin mit allem durch bzw. mein Angaschmo
ist für unsere gemeinsame Sache.
(auch wenn mir dies hin und wieder wegen meinen Unfall-Folgewirkungen
viel Kraft kostet)

Und natürlich wissen die von der Gegenseite was-wo läuft, aber
die Kameraden sollen es auch wissen, dass wir keine dummen Kälber sind.:p

Nochmals der Link:

http://www.aliotta.ch/ne5_installat...nloads/20101209-111412-begutachtung_teil1.pdf

Grüße

Siegfried21
 
Top