Hallo Annegretmichels,
Woher beziehst Du Dein Wissen?
Zumindest nicht aus dem Sozialgerichtsgesetz.
Dort ist verankert:
Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens
Rechtszug
Das sozialgerichtliche Verfahren kennt drei Instanzen:
- das Klageverfahren vor den Sozialgerichten (§ 8 Sozialgerichtsgesetz)
- die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (§ 29
Sozialgerichtsgesetz)
- das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (§ 39 Sozialgerichtsgesetz).
Besetzung
Die Sozialgerichte entscheiden grundsätzlich durch Kammern, denen ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter als Beisitzer angehören (§ 12 Sozialgerichtsgesetz). Das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht treffen ihre Entscheidungen durch Senate. Diese werden
grundsätzlich aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern gebildet (§§ 33 und 40 Sozialgerichtsgesetz). Einer der Berufsrichter ist dabei der Vorsitzende.
Und dann schauen wir noch in den entsprechenden Paragrafen 12 SGG
§ 12
(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.
(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.
(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.
Das gibt aber auch klar Antwort auf Rolandis Frage ....
Gruß von der Seenixe