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Befangenheitsantrag nach dem Gerichtsbescheid grundsätzlich unmöglich?

Rolandi

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
16 Okt. 2012
Beiträge
1,911
Hallo zusammen,

wer hat Erfahrungen bereits gesammelt bzw. weiß es evt.:

Sachverhalt
Gerichtsbescheid ergeht auch ohne Zustimmung
Aus dem Gerichtsbescheid erkennt man zum ersten Mal Gründe daraus für die Befangeheit des Richters

Frage an Euch daraus:

ist nach Ergehen eines Gerichtsbescheides
ein umgehender begründete Befangenheitsantrag gegen den Richter

grundsätzlich unzulässig,

weil das Verfahren mit dem Ergehen des Gerichtsbescheides abgeschlossen ist.
(also auch dann grunsätzlich unzulässig, wenn die Begründung für den Befangenheitsantrag sich aus dem Gerichtsbescheid erst ergibt)

Über eure Erfahrungen, Meinungen würde ich mich sehr freuen - Danke im Voraus an alle.

Lg. Rolandi
 
hallo rekobär,

es erging ein Gerichtsbescheid ohne ehrenamtl. Richter ohne mündliche Verhandlung.

Lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

O.K. Habe gerade mal gegoogelt. Also der Gerichtsbescheid ersetzt im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialrecht das Gerichtsurteil (kannte ich bisher nicht, aber, wie man sieht hat dieses Forum noch einen angenehmen Nebeneffekt, nämlich das Dazulernen) Ist also mit den Gerichtsurteil gleich zu setzen. Das bedeutet dann allerdings, dass ein Befangenheitsantrag in dem Fall leider zu spät kommt. Bei dem Bescheid müsste eine Rechtsbehelfsbelehrung dabei sein, dass die Berufung zu gelassen wird.

Isländer weiss das aber bestimmt besser, als ich.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Hallo Annegretmichels,

Woher beziehst Du Dein Wissen?
Zumindest nicht aus dem Sozialgerichtsgesetz.

Dort ist verankert:
Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens
Rechtszug
Das sozialgerichtliche Verfahren kennt drei Instanzen:
- das Klageverfahren vor den Sozialgerichten (§ 8 Sozialgerichtsgesetz)
- die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (§ 29
Sozialgerichtsgesetz)
- das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (§ 39 Sozialgerichtsgesetz).
Besetzung
Die Sozialgerichte entscheiden grundsätzlich durch Kammern, denen ein Berufsrichter als Vorsitzender und zwei ehrenamtliche Richter als Beisitzer angehören (§ 12 Sozialgerichtsgesetz). Das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht treffen ihre Entscheidungen durch Senate. Diese werden
grundsätzlich aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern gebildet (§§ 33 und 40 Sozialgerichtsgesetz). Einer der Berufsrichter ist dabei der Vorsitzende.

Und dann schauen wir noch in den entsprechenden Paragrafen 12 SGG

§ 12

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

Das gibt aber auch klar Antwort auf Rolandis Frage ....


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Annegret,

dann bitte untermauere Deine Kommentare mit den entsprechenden Gesetzbüchern: Sozialrecht, Zivilrecht, Strafrecht etc.

Alles andere führt hier bei den Usern nur zur Irreführung und Verwirrung. Bitte konkrete Verweise.

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Annegret,

oder auch so.

Freut mich das Du das letzte Wort hast bei meiner beispielhaften Aufzählung.

Aber mir scheint, Du möchtest mit Deinen Antworten bewußt für Verwirrung sorgen!

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Annegretmichels,
Ich habe Dich wegen Deiner letzten Bemerkung verwarnt. Es ist bei uns nicht üblich, sich so, wie Du es hier tust zu bewegen. Eine weitere Bemerkung in dieser Art und Weise (Schon mal was von Nettiquette gehört? Anrede und Gruß?) dann führt dies zu einer vorübergehenden Sperre. Wir haben kein Interesse an solchen rüpelhaften Verhaltensweisen.

Wir sind hier übrigens hauptsächlich im Sozialrecht unterwegs, weil zum Beispiel das Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht, sondern der Sozialgerichtsbarkeit.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo

Mein Senf nebenbei:
Wir sind hier übrigens hauptsächlich im Sozialrecht unterwegs, weil zum Beispiel das Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht, sondern der Sozialgerichtsbarkeit.
Bei den meisten Usern ist es keine Angekegenheit des VerwG ... Ausnahmen sind Beamte und m.W. die OEG-Fälle, aber beide Gruppen hier im Forum wenig vertreten.

Rolandis Beitrag steht im Unterforum Sozialrechtliche Gerichtsverfahren. Daher ist bei den Antworten darauf zu achten.

LG
 
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