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Beckenfraktur mit schlimmen Folgen

JörgK

Nutzer
Registriert seit
13 Feb. 2011
Beiträge
2
Liebe Forumsmitglieder!

Vor ca 5 Jahren hat sich ein 9 Jähriger Junge beim Toben auf der Tenne seines Nachbarn eine schwere Beckenfraktur zugezogen. Die Folge ist nun dass das Bein nicht mehr richtig mitwächst. Bereits jetzt ist ein Unterschied der Beinlängen von 5 cm vorhanden, und der Junge ist noch lange nicht ausgewachsen.
Sollte hier nachträglich versucht werden den Bauern haftbar zu machen? Er hatte den Nachbarkindern erlaubt dort zu spielen und hatte ihnen auch einen extra Raum zur Verfügung gestellt - was ja eigentlich nett gemeint war.
Der Unfall geschah auf einem Flur (wo zu diesem Zeitpunkt die Beleuchtung defekt war) vor diesem Raum.
Den Eltern des Kindes scheint es nicht bewusst zu sein dass hier evtl. Haftungsansprüche geltend zu machen sind.
Das Kind steht zusätzlich unter Beaufsichtigung des Jugendamtes, welches aber auch nicht tätig wird.

Ist der Bauer hier haftbar zu machen? Seine Versicherung könnte dem armen Jungen sicher helfen.
Oder ist das evtl. schon verjährt, aufgenommen wurde dieser schwere Unfall selbstverständlich.
Was sollte ich als außenstehender hier machen? Einmischen oder nicht?

Vielen Dank und Grüße,
JörgK
 
Hallo JörgK,
da der Unfall schon 5 Jahre zurück liegt, dürften sämtliche Ansprüche verjährt sein.
Bei einer Haftpflichtversicherung muss man seine Ansprüche spätestens am Ende des dritten Unfalljahres geltend gemacht haben.
Weiterhin dürfte es nach so einer langen Zeit kaum noch nachzuprüfen sein, ob der Bauer seine Sorgfalts- und Sicherungspflicht verletzt hat.
Das ist wirklich schade für den armen Jungen, aber es dürfte wirklich nach dieser Zeit schwierig werden einen Verantwortlichen zu finden und dann auch noch zu belangen.
Liebe Grüße
Mengo
 
Hallo Mengo,

danke für die Einschätzung. Ähnliche Gedanken habe ich mir auch gemacht.
Ich bin aber nicht sicher wie hier §199 BGB zu verstehen ist:
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§ 199
Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
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Greift hier vielleicht Absatz (2) s.o.? Und die Verjährung wäre 10 oder sogar 30 Jahre?
Der damalige Ersthelfer, ein zufälliger Besucher der das Jammern des Jungen als erstes vernommen hatte, wäre auch als Zeuge verfügbar.
Vermutlich würde sogar der Bauer die von mir erzählte Geschichte oben als wahr einräumen. Nur von selbst wird er wahrscheinlich nicht tätig.
Ich habe allerdings etwas Hemmung ihn daraufhin anzusprechen. Wer weiß wie er reagiert.
Ein Schritt weiter wäre zu Überlegen ob hier nicht das Jugendamt, welches auch damals schon für den Jungen zuständig war sein Pflicht verletzt hat die Schuld/Haftung festzustellen. Ich will mich nicht aus dem Fenster lehnen, aber könnte da eine "Unterlassung" vorliegen?

Grüße,
JörgK
 
Hallo JörgK,
im allgemeinen hat man eben nur 3 Jahre Zeit seine Ansprüche geltend zu machen.
Wie es in diesem genauen konkreten Fall aussieht wird Dir nur ein Fachanwalt für Versicherungsrecht beantworten können.
Leider glaube ich kaum, dass das Jugendamt etwas unternehmen wird, da es ja auch bisher nichts untenommen hat und so wie Du beschreibst sind die für den Jungen verantwortlich.
Momentan könnte wohl nur das Jugendamt was für den Jungen tun.
Liebe Grüße
Mengo
 
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