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Bearbeitung Krankengeld

hallo Jiwi,

Die vom 27.09.18 wurde nochmal ausgedruckt, ich habe es eingeworfen u am 24.10.18 ist die AU endlich bei der Versicherung eingegangen. Die Krankenkasse behält nun mein Krankengeld vom 08.10.-17.10.18 ein,da eine Folge-AU ab 18.10. für die Dauer der Reha bereits vorlag.

gibt die KK denn eine begründung für die auszahlungsverweigerung an (ausser, dass eine AU nicht vorgelegen habe)?
die AU ist eine urkunde. sollte der zweitausdruck als kopie zu erkennen oder zu werten sein, lass dir vom arzt ausdrücklich eine zweitausfertigung geben; begründen kannst du es mit dem fehelenden beweiswert einer kopie (kopie einer urkunde ist keine urkunde). vielleicht beendet die KK damit das spielchen.


gruss

Sekundant

ps:
Neues Thema erstellen, ein Test
 
Danke für Antworten...
Die KK hat zuerst gesagt,eine AU über 4 Wochen ist nicht akzeptabel,alle 2 Wochen muss eine vorliegen. Ich bräuchte also eine "dazwischen". Das war kein Problem mir diese AU ausstellen zu lassen,diese AU würde auch an meinen Arbeitgeber gefaxt. Das Fax habe ich dem Widerspruch beigelegt.
Jetzt sagen aber die KK die AU hat grundsätzlich zu spät vorgelegen. Hätte ich das gleich gewusst hätte ich beim Widerspruch anders reagiert u kommentiert,da ich per E-Mail belegen kann,das der Arzt zuerst nicht versendet hat( oder es ist verloren gegangen) und dann auch noch ein falsches Ausstellungsdatum vermerkt hat.
Es ist alles Mist. Ich weiß,es gibt immer schlimmeres u anderen geht es schlechter, jedoch geht's um mich u vor allem mein Kind u wenn es an die Existenz geht,wird es einfach doppelt belastend.
Grüße
 
Hallo Jiwi, du musst hier nicht erklären und rechtfertigen, wie sehr dich die Situation belastet. Fast jeder, der hier schreibt, kennt das.

Um unterstützen zu können, ist wichtig, dass die Infos möglichst klar rüberkommen.
Ich frage zum Verständnis noch einmal nach:

1.
Hätte die AU vom 27.9.18 in der von der KK geforderten Frist gelegen, wenn es keine Verzögerungen auf dem Postweg gegeben hätte? Anders gefragt: Hätte die KK das Krankengeld regulär weiter gezahlt, wenn die AU am Fr., 28.9. oder Sa., 29.9. oder Mo., 1.10. bei der KK angekommen wäre?

2.
Du schreibst, du hast ein Faxprotokoll von der Übersendung der AU an den Arbeitgeber.
Welches Datum hat das Sendeprotokoll, ist das der 27.9.18?

@Sekundant
Deinen Gedanken habe ich noch nicht verstanden.

LG @ all
 
Guten Morgen,Danke...
Die AU vom 27.09.18 konnte nicht innerhalb 1 Woche vorliegen,wie von KK gewünscht,da ich vom 27.09.-07.10. im Krankenhaus lag. Deshalb gibt es ebenfalls eine AU ab 08.10.,wie von der KK gewünscht, die ebenfalls nicht per Post ankam und somit meinem Arbeitgeber am 16.10. vom Arzt gefaxt wurde,belegbar lt. Faxprotokoll.
An die KK ist aber scheinbar nichts gegangen. Das Original habe ich dann persönlich am 21.10. beim Arzt abgeholt u versendet,was dann am 24.10. der KK vorlag...und das war zu spät. Jedoch nicht durch mein Verschulden.
 
*edit*

Hallo Jiwi,

die KK hat also einmal eine AU verlangt vom 27.9., die sich dadurch überholt hat, dass du im KH warst. Richtig?
(Gilt nicht stationärer Klinikaufenthalt sowieso wie AU? Weiß ich leider nicht.)

Der Klinkaufenthalt endete am 7.10. und die KK verlangte eine AU ab 8.10. Richtig?
Also ist die AU ab 8.10. bzw. das Fehler dieser AU ab 8.10. der von der KK genannte Grund der eingestellten KG-Zahlung. Richtig?

Wenn du "Richtig?" dreimal mit Ja beantworten kannst, dann geht es darum, wie du den Nachweis der AU vom 8.10. erbringen kannst.

(Dann wäre aber die "Vorgeschichte" mit 27.9.-7.10. nicht wichtig. Das verwirrt mich etwas.)

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Richtig,ja.
Ich kann das alles belegen, aber die Krankenkasse sagt,das die AU ab 08.10. erst am 24.10. vorlag und das ist zu spät...deshalb wird das Krankengeld nicht gezahlt.
 
Hallo Jiwi

Bei arbeitsrechte[punkt]de habe ich dies gefunden:

Innerhalb einer Woche sollten Sie die Krankmeldung an die Krankenkasse schicken. Diese sogenannte Vorlagefrist ist im Fünften Sozialgesetzbuch geregelt. Unter dem Thema “Ruhen des Krankengeldes” heißt es dort unter § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V:
[Der Anspruch auf Krankengeld ruht,] solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.”
Haben Sie die Krankmeldung nicht an die Krankenkasse geschickt, verlieren Sie damit den Anspruch auf die Zahlung des Krankengelds. Sie müssen dieses im Übrigen nicht gesondert beantragen. Die Krankenkasse prüft beim Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihr Anrecht auf diese Auszahlung automatisch. Das gilt auch dahingehend, wann die Krankmeldung bei der Krankenkasse eingegangen ist.
Der genannte § SGB V ist im www sicher nachzulesen, die Begriffe "Vorlagefrist" sowie "Ruhen des Krankengeldes" helfen vermutlich auch weiter.

LG
 
Danke... Und genau das ist wohl mein Pech. Auch wenn ich nichts falsches gemacht habe bzw.nichts dafür kann, bleibt es trotzdem an mir hängen...
 
hallo,

vielleicht mal mit der KK "abklären" und darauf ansprechen mit den nötigen nachweisen, wer nun schuld an der verzögerung hat. eine haftung des dienstleisters "briefe-verteilen" könnte ausscheiden, davor kam der arzt, der die AU zu übergeben hat. manchmal hilft auch ein gewisser druck mit den entsprechenden argumenten ggü der KK ("können sie mir bestätigen, dass ... [arzt/postzustellung] ... falsch/richtig gehandelt haben?").


gruss

Sekundant
 
Vielen Dank für die Tips,ich werde das morgen Mal mit meinem RA besprechen...
Ich werde berichten.
Grüße
 
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