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Bandscheibenvorfall keine Unfallfolge

Hallo Joker,

da wollte ich das nichts bringende Lamentieren und Abweichen vom Thema kritisieren und schon geht es weiter.

1. Zum Thema "Einstellung per Beschluss"

Im vorliegenden Fall wurde nicht ein Gerichtsverfahren ohne Verhandlung und ohne weitere Beweisaufnahme eingestellt, ohne dass der Kläger hiergegen Rechtsmittel hatte, wie Du meinst.

Das Verfahren fand mit Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Landgericht statt, endete mit einem Urteil und das Rechtsmittel der Berufung wurde zugelassen.

Der Kläger hat Berufung eingelegt und das OLG hat, wie in § 522 ZPO vorgeschrieben,

die Zulässigkeit der Berufung geprüft
ist zu der Überzeugung gekommen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,
hat die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen
dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
und, nachdem der Berufungsführer binnen der Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, die Berufung zurück gewiesen.​

Dies bedeutet doch im Klartext, der Kläger konnte keine Gründe für eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteil nennen.

Warum jetzt die gekünstelte Erregung?



2. Zum Interesse am Namen des Gutachters

Welche Couleur der Gutachter hat und welche Schule er vertritt, wie er heißt und ob es zufälligerweise jemanden mit dem Anfangsbuchstaben R. in Heidelberg gibt, würde mich nicht die Bohne interessieren. Mir käme es nur auf den Inhalt des Gutachtens an.

Hierzu äußerst Du Dich nicht.

Dass ein Gericht das Gutachtenergebnis meist in das Urteil übernimmt ist sicherlich eine Binsenweisheit.​

Das ist nicht nur eine Binsenweisheit sondern überhaupt der Sinn der Beauftragung eines Sachverständigen.


Gruß
Luise
 
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