DANKE Shammy,
für Dein Engagement.
... der richtige Sachverhalt wieder gegeben wird und im Urteil nicht plötzlich - ohne dass Du damit rechnen mußtest und Dich verteidigen bzw. Stellung nehmen konntest - Dinge einfließen. ...
Ja, das ist das eine, das sind in diesen Urteilen (mutmaßlich) kleinere Fehler. Zum Beispiel wird dargestellt: "Die Klägerin erlitt bei dem Sturz folgende Verletzungen: ..." und dann ist z.B. die PTBS angegeben, die aber nicht bei dem Sturz als Verletzung auftratt, also einen Sekundärschaden darstellt und eigentlich dort hin gehört oder es wurde ein Behandlungsort (vor dem Unfall) falsch angegeben.
Das sind wohl die Peanuts.
Richtig ist dass offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden können - dürften bei Dir aber nicht greifen.
Na ja, ein Thema ist bei meinem Fall Übelkeit und Erbrechen.
Das Gericht stellt fest, dass eine allgemein eingetretene Übelkeit des Verstorbenen ausscheidet.
Zum einen gibt es keine Toten und zum anderen wurde niemals von der Gegenpartei bestritten, dass es zu Übelkeit oder Erbrechen kam.
Hätte es diese Frage gegeben, dann hätten wir als Beweis, die seit 5 Jahren im Keller liegende Kleidung als Beweismittel angeboten, damit dort ggfs. anch Resten von erbrochenem gesucht werden könnten. Zudem hätten wir ein Gutachten gefordert, dass untersuchen soll ob der Mix aus etwas 10 Medikamente Übelkeit erzeugen konnte.
Anbei mal zwei Links zu Dokumenten, die Dir einen ersten Eindruck verschaffen könnten:
Danke, aber zum Verfahren oder zur Beruteilung von Gutachten habe ich Unterlagen. Das erste Dok. war auch schon in meiner Sammlung ...
Es geht um die wirklichen Fehler z. B. formal, die eine Nichtigkeit des Urteils oder eine Widereröffnung zur Folge hätten.
Ja, es geht darum wie man die mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs belegt.
Der Standardaufbau den ich benutze ist:
bla bla bla mit Darstellung der Feststellungen des Gerichts.
Dannn bla bla bla mit Darstellung wie es bereits von uns vorgetragen wurde.
Dann wohl das wesentliche:
Die Nichtberücksichtigung dieses für den Kläger günstigen Ablaufs des Sturzgeschehens bedeutet, dass das Gericht erhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und damit ihr rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
Diese Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei der gebotenen Berücksichtigung zu einer anderen Beurteilung der Unfreiwilligkeit des Ereignisses gekommen wäre.
Nun wüsste ich aber gerne vorher, wie beurteilt wird, was entscheidungserheblich ist.
Mit Anwalt meinte ich, dass die Dich lieber ins 2. Verfahren schicken, als sich mit den Richtern, mit denen Sie ja u. U. - wenn örtliches Gericht - immer wieder tätig sind, nicht anlegen und manche Fässer nicht aufmachen bzw. nicht sehen oder sehen wollen.
Das Landgericht dieser Verfahrens ist ein anders als jenes am Wohnsitz des Anwalts. Die werden in Zukunft am LG wenig miteinander zu tun haben.
Das OLG ist für beide LGs das gleiche und an dem war der Anwlat auch schon öfters.
Daher mußt eigentlich Du die Formfehler prüfen und Dich nicht auf die RA verlassen.
Na ja, mich interessieren eben nur die relevanten Sachen wirklich, auf die Formfehler könnte man ja dann der guten Ordnung halber hinweisen.
Ich gehe davon aus, dass viele Nachweise des rechtlichen Gehörs dafür soregn, dass das OLG erkennt wie tendenziös das Urteil ist und dass sich nachfolgende Richter dann mehr Mühe geben, anstatt einfach nur Begründungen für Ihre Vorurteile herauszufischen.
Nochmals ein herzliches Dankeschön für Deine Bemühungen!
Möglicherweise findet sich ja doch noch im Netz eine Checkliste zur Urteilsprüfung ...
Grüße
oohpss