Mit der BU Rente weiß ich es auch nicht , aber........
generell für diese eine Erkrankung, ab dem ersten Tag der AU fangen 78 Wochen an zu zählen. Man kann noch den Begriff Blockfrist mit einpflechten, dh. diese eine Erkrankung in einen maximalen Zeitraum ( Blockfrist ) zB. von 3 Jahren kann auch mit Unterbrechungen 78 Wochen dauern > danach Aussteuerung. Nach 78 Wochen sollte man sich sogar unbedingt arbeitslos melden ( auch bei bestehenden Arbeitsvertrag ). Aber Achtung bei der Agentur für Arbeit sind einige SB nicht so im Thema. Gerne legen sie Dir ein Schriftstück vor, wo Du Deinen Job kündigen sollst, Rente selbst beantragen sollst oder sogar da Arbeitsunfall sich nicht für zuständig halten. Dem ist nicht so!
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, mußt Du aber unbedingt einen Antrag auf Teilhabe am Erwerbsleben stellen!
Ich stelle mal den Thread von Joker / Anaconda an dieser Stelle ein, da ist alles super erklärt und solltet ihr einen SB erwischen, der nicht weiß wie es geht , dann ist noch ein Link dran wie der SB der Arbeitsagentur den Fall zu händeln hat.
Zitat Joker:
Nach 78 Wochen endet der Krankengeldbezug und die zuständige Krankenkasse teilt einem die
Aussteuerung mit, häufig verbunden mit der Aufforderung einen Antrag auf Minderung der Erwerbsfähigkeit
zu stellen.
Nur wovon leben, solange der Rentenantrag noch nicht beschieden ist?
Hierfür gibt es den § 125 SGB III (Sonderformen des Arbeitslosengelds):
Zitat:
§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr
als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit
üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen
gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen
Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit
zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt
der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als
gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach
Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente
wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger
der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die
Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die
Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme
zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der
Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen
oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Auch wenn noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, noch vor der Aussteuerung sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos wegen Minderung der Leistungsfähigkeit melden. (Dank an Anaconda
für Änderungshinweis)
Tipp:
Dieser Paragraph scheint nicht allen Mitarbeitern der Arbeitsagentur geläufig zu sein, daher am besten gleich
in der Reha-Abteilung der Agentur melden. Dort kennt man sich mit diesem Sonderfall besser aus.
Linktipps zu diesem Thema:
Durchführungsanweisung der Arbeitsagentur zum § 125 SGB III
http://www.ra-buechner.de/meldungen/...gen.php?ID=121
Der Original Thread ist unter FAQ / finanzielle Fragen - nach 78 Wochen Krankengeld ausgesteuert - und nun