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Aussteuerung

nessa

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
6 Sep. 2006
Beiträge
386
hallo an alle,

bin nach 5wöchigem klinikaufenthalt wieder da...
soll jetzt ausgesteuert werden weil meine 78 wochen krankengeldzahlung erfolgt ist...
meine frage an euch:

dürfen die 6 wochen lohnfortzahlung vom arbeitgeber und zeiten verletztengeldzahlung seitens der bg mitangerechnet werden?

glg

nessa
 
Hallo Nessa,

kurze knappe Antwort: Ja.

Gruß von der Seenixe
 
Reha-Zeit?

Hallo Seenixe,

zählen auch die Reha-Zeiten dazu?
Und kann ich mich nach den 78 Wochen noch arbeitslos melden? Oder kann dann die private Berufsunfähigkeitsrente eingestellt werden?

Lieben Gruß
Kai-Uwe
 
Mit der BU Rente weiß ich es auch nicht , aber........
generell für diese eine Erkrankung, ab dem ersten Tag der AU fangen 78 Wochen an zu zählen. Man kann noch den Begriff Blockfrist mit einpflechten, dh. diese eine Erkrankung in einen maximalen Zeitraum ( Blockfrist ) zB. von 3 Jahren kann auch mit Unterbrechungen 78 Wochen dauern > danach Aussteuerung. Nach 78 Wochen sollte man sich sogar unbedingt arbeitslos melden ( auch bei bestehenden Arbeitsvertrag ). Aber Achtung bei der Agentur für Arbeit sind einige SB nicht so im Thema. Gerne legen sie Dir ein Schriftstück vor, wo Du Deinen Job kündigen sollst, Rente selbst beantragen sollst oder sogar da Arbeitsunfall sich nicht für zuständig halten. Dem ist nicht so!
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, mußt Du aber unbedingt einen Antrag auf Teilhabe am Erwerbsleben stellen!
Ich stelle mal den Thread von Joker / Anaconda an dieser Stelle ein, da ist alles super erklärt und solltet ihr einen SB erwischen, der nicht weiß wie es geht , dann ist noch ein Link dran wie der SB der Arbeitsagentur den Fall zu händeln hat.

Zitat Joker:

Nach 78 Wochen endet der Krankengeldbezug und die zuständige Krankenkasse teilt einem die
Aussteuerung mit, häufig verbunden mit der Aufforderung einen Antrag auf Minderung der Erwerbsfähigkeit
zu stellen.
Nur wovon leben, solange der Rentenantrag noch nicht beschieden ist?
Hierfür gibt es den § 125 SGB III (Sonderformen des Arbeitslosengelds):
Zitat:
§ 125 Minderung der Leistungsfähigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr
als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15
Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit
üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen
gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen
Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit
zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen
Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt
der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als
gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach
Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente
wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger
der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch
auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die
Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die
Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme
zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der
Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger
der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen
oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Auch wenn noch ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht, noch vor der Aussteuerung sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitslos wegen Minderung der Leistungsfähigkeit melden. (Dank an Anaconda
für Änderungshinweis)
Tipp:
Dieser Paragraph scheint nicht allen Mitarbeitern der Arbeitsagentur geläufig zu sein, daher am besten gleich
in der Reha-Abteilung der Agentur melden. Dort kennt man sich mit diesem Sonderfall besser aus.

Linktipps zu diesem Thema:
Durchführungsanweisung der Arbeitsagentur zum § 125 SGB III
http://www.ra-buechner.de/meldungen/...gen.php?ID=121

Der Original Thread ist unter FAQ / finanzielle Fragen - nach 78 Wochen Krankengeld ausgesteuert - und nun
 
Hallo,

nächsten Monat endet mein Krankengeld. Auf Druck der Krankenkasse mußte ich EU Rente beantragen, aber da noch Unterlagen fehlen, ist sie noch nicht durch. Muß ich jetzt trotzdem noch zur Arbeitsagentur? Meinen Arbeitsplatz hab ich noch, bin aber weiterhin krankgeschrieben.

LG
Angela
 
Na aber klar - ab zum Arbeitsamt Aber flott!:rolleyes:
Mit der Aussteuerung bist Du zumindest auf dem Papier als ausgeheilt erklärt worden. Um nicht ins soziale Loch zu fallen und weiter krankenversichert zu sein, musst Du Dich beim AA trotz bestehenden Arbeitsvertrages arbeitslos melden. Hier greift die sog. Nahtlosigkeitsregelung. Es ist der § 125 siehe oben. Mit Eintritt der Arbeitslosigkeit erhälst Du dann für Deinen individuellen Anspruchszeitraum ca. 60 % vom Brutto ( bei Kindern ist es mehr). Der MDK wird dann prüfen, ob und inwieweit Du arbeitsunfähig krank bist. Um den noch bestehenden Arbeitsvertrag zu erhalten empfehle ich, ab 30 vH MDE / GDB ( neu ist mir schon ab 20VH siehe Homepage Versorgungsamt)einen Gleichstellungsantrag zu beantragen! Hier ist das AA zuständig.
Bei weiteren Fragen - bitte melden
 
@gold.baerchen
Danke für die schnelle Antwort. Werde dann gleich morgen früh zur AA gehen. Ans Versorgungsamt wende ich mich dann auch. Antrag stellen geht da sogar online, bzw. kann man sich die Formulare runter laden.
Wenn ich sonst noch Fragen habe, dann meld ich mich.

Liebe Grüße
Angela
 
Hier noch was zur Gleichstellung


Gleichstellung Für wen? Behinderte Menschen mit GdB 30 oder 40
Wo beantragen? Agentur für Arbeit
Wo steht’s? § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3 SGB IX
Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf An-
trag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden,
wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Ar-
beitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwer-
behinderte Menschen, d.h.
• Arbeitgeber können finanzielle Leistungen zur Einstellung- und Beschäftigung er-
halten,
• gleichgestellte Menschen werden bei der Ermittlung der Ausgleichsabgabe auf ei-
nen Pflichtarbeitsplatz angerechnet,
• Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung können in Anspruch genommen werden,
• Technischer Beratungsdienst und Integrationsfachdienst stehen zur Beratung
bzw. Betreuung zur Verfügung,
• der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX gilt für sie und
• gleichgestellte behinderte Menschen können die Schwerbehindertenvertretung
mitwählen.
Gleichgestellte Menschen können die folgenden Nachteilsausgleiche nicht in An-
spruch nehmen:
• Zusatzurlaub,
• unentgeltliche Beförderung und
• vorgezogene Altersrente.
Bei Beamten und Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der
Regel die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann
eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorlie-
gen. Ebenso rechtfertigt Arbeitslosigkeit an sich keine Gleichstellung. Es müssen
konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine
berufliche Eingliederung zu erreichen.
Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinde-
rung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allgemeine betriebliche Verän-
derungen (z.B. Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen,
Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen), von denen nicht behinderte Men-
schen gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig be-
gründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein
ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation.
Anhaltspunkte für die behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes kön-
nen u.a. sein:
• wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
• behinderungsbedingte verminderte Arbeitsleistung auch bei behinderungsgerecht
ausgestattetem Arbeitsplatz,
• dauernde verminderte Belastbarkeit,
• Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungs-
bedingt verminderter Leistungsfähigkeit,
• auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
• eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinde-
rung.
Behinderte Menschen können nur gleichgestellt werden, wenn ihre wöchentliche
Arbeitszeit mindestens 18 Stunden beträgt (vgl. § 73 SGB IX).
Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich)
durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur
für Arbeit am Wohnort gestellt werden. Gibt die Agentur für Arbeit dem Antrag statt,
so ist die Gleichstellung wirksam ab dem Tag der Antragstellung.
 
gleichstellung

hallo.

ich habe zur zeit 30%gdb ohne meine schmerzsymptomatik,nehme morphine,opiate und anderes.... bin ausgesteuert wie ihr bereits geschrieben,habe gleichstellung beantragt bei der agentur für arbeit...und nun kommt das große aber....die gleichstellung gilt nicht für ausgesteuerte...fragt mich nicht warum,denn so ganz habe ich das auch nicht verstanden. ich habe lediglich eine zusicherung erhalten...

sollte jemand mehr darüber wissen...wäre ich über informatinen sehr dankbar...

glg
nessa
 
hi goldbaerchen,

ja klar...habe immer noch bestehenden arbeitsvertrag....und nun?

glg
nessa
 
Hast Du Dir den Thread, den ich bezüglich Gleichstellung eingestellt habe, mal abgeprüft auf Abweichungen oder Übereinstimmungen? Befindest Du Dich evt. in einer Umschulungsmaßnahme oä.?
Ist denn Dein Arbeitsplatz aufgrund Deiner Behinderung auch gefährdet?
Mit dem Tag des Antragseinganges wird die Gleichstellung wirksam.
Bitte schaue auch unter SGB IX §68 Abs.2 mit Verweis auf SGB IX §69

Bitte prüfe nochmal Deine Ausgangslage etwas selbstkritisch, wenn Du dann immer noch der Meinung bist, das von Deiner Seite alles Ok ist, würde ich mich mit dem AA nochmal ins Benehmen setzen und auf den Gesetzestext verweisen.
Ich kann Dir leider nicht mehr helfen, da mir zuviel Hintergrundwissen fehlt. Ich hoffe aber trotzdem, Dir ein Lösungsansatz gegeben zu haben.
 
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