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Aussteuerung und weiter krank - wie vorgehen?

odyssina

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
29 Sep. 2012
Beiträge
160
Hallo miteinander,

ich habe mal wieder einige Fragen und würde mich freuen, wenn Ihr mir helfen könntet.

In absehbarer Zeit endet mein Krankengeldanspruch, ich werde ausgesteuert. Es handelt sich um eine schon länger bestehende Erkrankung, keinen (Arbeits-)unfall. Ich habe weiter einen Arbeitsvertrag. Davon, arbeitsfähig zu sein, bin ich noch ein Eck entfernt. Ich bin in Kontakt mit einer spezialisierten Reha-Einrichtung; allerdings ist dort die Ansicht, dass eine Reha zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll sei, da vorab noch weitere Diagnostik stattfinden sollte. Dies zieht sich leider alles ziemlich hin.

Nun bin ich dabei, mich zum Thema Nahtlosigkeitsregelung einzulesen und etwas unsicher, wie ich am besten vorgehen soll.

Meine konkreten Fragen sind:

  • wann genau muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden? Sofort nach Erhalt des Schreibens der Krankenkasse (was ja zwei Monate vor Aussteuerung kommt), oder welchen Spielraum habe ich da?
  • muss ich wirklich vor Ende des Krankengeldanspruchs eine Rentenantrag stellen? Oder ist es ausreichend, wenn ich dies - wie im zitierten Gesetzestext unten beschrieben - einen Monat nach Aufforderung durch die Arbeitsagentur tue?
  • spielt es für die Nahtlosigkeitsregelung eine Rolle, ob ich unter 3 Stunden oder zwischen 3 und 6 Stunden arbeitsfähig wäre? Falls ja, wäre ich - falls der Arzt zum Schluss kommt, ich könne 3 Stunden arbeiten - verpflichtet, meinen Arbeitsvertrag entsprechend zu meinen Lasten ändern zu lassen?
  • welche Gesetze sind noch relevant?
  • was muss ich sonst noch beachten?

Folgenden Rat habe ich bisher bekommen:

  • mich sofort bei der Agentur für Arbeit melden und Bescheid geben, wann der KG-Anspruch endet; einen Termin bei der Agentur für Arbeit vereinbaren, der am Ende des KG-Anspruchs liegt (da dann hoffentlich eher klar ist, wie es von ärztlicher Seite weitergeht)
  • mich mit dem Arzt besprechen und ggf. eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen, die über das Ende des KG-Bezugs hinaus geht
  • am besten am Tag, bevor der Termin bei der Agentur für Arbeit stattfindet (gegen Ende des KG-Bezugs) einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen, dies schriftlich bestätigen lassen und die Bestätigung bei der Agentur für Arbeit vorlegen

Mir wurde gesagt, unter diesen Voraussetzungen greife die Nahtlosigkeitsregelung - bis zu dem Zeitpunkt, an dem über eine Rente entschieden worden sei (bzw. bis ggf. über einen Widerspruch entschieden sei).

Nun ist es so, dass ich aktuell noch auf einige hoffentlich aussagekräftige Befunde und zudem noch auf Korrekturen anderer Befunde warte. Daher wäre es mir wichtig, dass mein Fall möglichst erst gegen später dem medizinischen Dienst vorgelegt wird. Dazu wurde mir gesagt, der medizinische Dienst würde erst eingeschaltet werden, wenn die Arbeitsagentur zahlen müsse (also nach Aussteuerung). Allerdings habe ich da eben auch schon von anderen Fällen gehört. Was meint Ihr dazu?

Außerdem bin ich etwas verwirrt - denn aus dem, was ich bisher in den Gesetzestexten gelesen habe, geht für mich nicht eindeutig hervor, dass ich Rente beantragen muss, bevor ich ausgesteuert werde, um in die Nahtlosigkeitsregelung zu fallen - siehe z.B. §145 SGB III:

§ 145 Minderung der Leistungsfähigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Viele Grüße,

odyssina
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Odyssina,

bevor du so weit in die Zukunft überlegst, erst mal die Frage:

hast du das Aussteuerungs-Datum überprüft?

Du kannst zwar innerhalb der Blockfrist von 3 Jahren längstens 78 Wochen
Krankengeld beziehen. Aber bei günstiger Lage der Blockfristen sind bis zu fast
156 Wochen am Stück drin.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

herzlichen Dank für Deine Antwort - ich hatte gehofft, dass Du Dich meldest. :)

Der Beginn der Blockfrist dürfte stimmen. Die Anzahl der Tage/Wochen habe ich nicht kontrolliert, die stehen auch auf dem Schreiben nicht drauf. Vielleicht wäre es wohl sinnvoll, die genaue Auflistung der Tage bei der Kasse noch anzufordern? Wobei das ja eigentlich nicht so störanfällig sein dürfte.

Viele Grüße,

odyssina
 
Also ist dir bekannt, dass bei jeweiligen Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit verschiedenen
Krankheiten jeweils auch neue starre Blockfristen beginnen, die bei erneutem Beginn der
AU wegen derselben Krankheit weiter maßgeblich sind …

Aussteuerung während des Arbeitsverhältnisses besagt nichts über fehlende Verfügbarkeit
für Alg I oder über Erwerbsminderung, sondern nur, dass du die bisher vertraglich vereinbarte
Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten kannst (z. B. weil du Dachdecker/in
bist, aber nicht mehr schwindelfrei).

Deswegen solltest du dich bei der Arbeitsagentur „rechtzeitig“ melden, damit die objektive
(aber auch subjektive) Verfügbarkeit bzw. die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung geprüft
werden kann und keine Zahlungsunterbrechung eintritt. Die Beteiligung des AA-ärztlichen
Dienstes braucht Zeit.

Einen EM-Rentenantrag musst du vorher nicht stellen. Und natürlich spielen bei der Naht-
losigkeitsregelung die 15 Stunden wöchentlich bzw. 3 Stunden täglich eine Rolle. Die Frage
nach der Anpassung des Arbeitsvertrages erscheint ziemlich abstrakt – wieso wäre dies
zu deinen Lasten, statt zu deinem Vorteil? Und AU-Bescheinigungen brächtest du
für einen Krankengeld-Anspruch (den du dann aber nicht mehr hast); für Alg I
sind sie nicht förderlich.

Im Übrigen sind die möglichen Sachverhalte zu vielfältig; je nachdem sind
auch die Lösungen unterschiedlich.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

ja, das ist komplex und mir raucht schon ein wenig der Kopf. Insofern vielen Dank für Deine Hilfe!

Die Sache mit den verschiedenen starren Blockfristen ist mir bekannt - das wäre dann relevant, wenn die Erkrankungen nicht zusammenhängen würden.

Gibt es für das "rechtzeitig" melden eine gesetzliche Rahmenfrist? In der nächsten Zeit ist bei mir ziemlich viel los, und ich muss immer aufpassen, dass ich nicht über meine Kräfte gehe. Daher wäre es mir lieber, wenn ich da ein bisschen Spielraum hätte.

Dass die Anpassung des Arbeitsvertrages im Sinn einer Verringerung der Stunden zu meinem Nachteil wäre (da sich bei einer erneuten AU das KG nach dem neuen, verringerten Arbeitsentgeld berechnen würde), hatte ich noch von den Zeiten des KG-Bezugs im Kopf - es mag sein, dass das in der neuen Situation so nicht mehr zutrifft. Hinsichtlich der EM-Rente gibt es ja inzwischen die Günstiger-Prüfung - wobei ich im Verdienst eine Lücke habe, die den Zeitraum vor vier und fünf Jahren betrifft.

Generell gilt, dass mein EM-Rentenanspruch sehr gering sein wird. Ich bin noch recht jung und habe in meinem Leben noch nicht viele Arbeitsjahre zusammenbekommen.

Wieso meinst Du, dass AU-Bescheinigungen für AlG I nicht förderlich sind? Ich habe ja eine unbefristete Stelle, bin aber krankheitsbedingt nicht in der Lage, meine Arbeit auszuüben. Ob 3 Stunden täglich in meiner aktuellen Arbeit möglich wären, käme auf einen Versuch an. Jedoch droht bei körperlicher Überlastung immer wieder eine Verschlechterung meiner gesundheitlichen Situation - und dauerhafte Verschlechterungen will ich für keinen Job riskieren, so gerne ich meine Arbeit auch mache. Ich muss aber auch ehrlich sagen: Da mein Krankheitsverlauf sehr unberechenbar ist, wäre für mich am ehesten eine Arbeit machbar, die ich zu flexiblen Stunden - dann, wenn es mir gut geht - machen kann. Also etwas ganz ohne Termine und Kundenkontakte (was es in meinem Beruf quasi nicht gibt).

Die Information, dass ich den Rentenantrag vor Ablauf des Krankengeldes stellen müsse, hat mich auch erstaunt, da ich dazu nirgends eine Gesetzesgrundlage gefunden habe. Diese Information kam von einem Sozialverband. Ich werde also in Zukunft vorsichtig mit den Informationen umgehen, die ich von dort bekomme.

Ich wäre froh, wenn Du mir hinsichtlich der möglichen Sachverhalte und Lösungen etwas weiterhelfen könntest. Was musst Du dazu noch über meinen Fall wissen?

Viele Grüße,

odyssina
 
Hallo,

also, du musst bei der DRV einen Rentenantrag stellen, denn der ist Grundlage für das Übergangsgeld (ALG1). Das steht so im Gesetz und ohne den Rentenantrag gestellt zu haben, brauchst du gar nicht erst zum AA gehen.

Natürlich hast du Anspruch auf Nahtlosigkeit. § 145 SGB regelt das und dies müsste auch den Mitarbeitern beim AA bekannt sein.
Vorraussetzung ist nämlich, dass du einen Rentenantrag stellst.


http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-...HI1481826.html

Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat.
9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung
Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999
B 11 AL 13/99 R

Du bist dann auch krankenversichert!:)
Lass dir einen Termin beim Reha-Berater vom Arbeitsamt geben, die wissen damit Bescheid.

Da durch die DRV auch Gutachten erstellt werden, wird das AA auf diese zugreifen und sehen, dass du nicht arbeitsfähig bist. Oder der Arzt vom AA prüft dies. Du brauchst dann nicht mehr mit einer AU dort auftauchen, wenn festgestellt wird, dass du keine 3 Stunden mehr arbeiten kannst.

Reha-Unfähigkeit heißt ja nicht, dass du nie wieder arbeiten kannst. Sobald die Diagnostik erfolgt ist, wird man wohl prüfen, ob danach eine Reha möglich und sinnvoll ist.

Also, immer erst mal eins nach dem anderen anfangen. Solange dein Job noch nicht gekündigt ist, brauchst du nichts ändern. Warum auch? Du weißt ja nicht, wie es später dir später mal geht.

Alles Gute! :)
 
Hallo odyssina,

ich will Machts Sinn und auch sonst hier niemandem widersprechen weil ich nur meine Erfahrungen und was ich bislang hier und anderswo gelesen und gehört weitergeben kann.

Der Anwalt beim SoVD sagte mir das ich erst Erwerbsminderungsrente beantragen muß damit ich überhaupt Anspruch auf das Übergangsgeld/ Natlosregelung habe und anschließend bein der Agentur für Arbeit den Antrag auf Übergangsgeld stellen. Das beides am besten gleich dann beantragen wenn der Bescheid der Aussteuerung eingegangen ist.
Das habe ich dann auch in der Reihenfolge gemacht.

Mein Arbeitsverhältnis ist auch ungekündigt.
Als Langzeit - Kranker habe ich keinen Anspruch auf ALG 1 da ich nicht vermittelbar bin.
Harz 4 würde ich wahrscheinlich auch nicht bekommen da meine Frau berufstätig ist.
Deswegen blieb mir nichts anderes übrig als EM Rente zu beantragen.

VG scholwi
 
Hallo Odyssina,

bei mir stellte/stellt sich auch die Frage nach dem Ablauf des Verletztengeldes.
Ich war 2010/2011 für 6 Monate AU, 2012 für 4-5 Monate, und bin aktuell AU seit Juli 2013, die 78 Wochen wären Anfang Januar 2015 rum. Z. Zt. versuche ich eine Wiedereingliederung, z. Zt. 2 Std. täglich, die im nächsten Monat auf 3 Std., dann 4 Std. aufgestockt wird. Vor dem Unfall habe ich 8 Std. gearbeitet, d. h. die Wiedereingliederung ist vom Arzt für längere Zeit geplant. Ich hatte Angst, dass sich die Wiedereingliederung mit dem Ende des Verletztengeldes überschneidet und habe bei der Krankenkasse angerufen. Dort sagte man mir, dass das Verletztengeld bis 17.05.15 bei Bedarf gezahlt wird, wegen der sog. 3-Jahres-Regel, also länger als 78 Wochen. Mir wurde auch die Auskunft gegeben, sollte die Wiedereingliederung nicht aus- und durchgehalten werden, dann Erwerbsminderungsrente beantragen und nach Ablauf des Verletztengeldes ALGI, bis Entscheidung über Rente. Trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Eine Herabsetzung der Arbeitsstunden ist leichter möglich, aber oft nicht rückgängig zu machen. Also Vorsicht, erst alles andere ausschöpfen.
Gruß
Connietulpe
 
Hallo indianerin, hallo schlowi,

danke auch für Eure Antworten. Ich bin etwas erstaunt - unter Übergangsgeld habe ich immer das Geld verstanden, was während einer medizinischen Rehabilitation oder Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach §46 SGB 9 gezahlt wird. Ist das tatsächlich hier relevant?

§145 SGB 3 verstehe ich so, dass ich mich bei der Agentur für Arbeit melde und die mich - wohl eher früher als später - auffordern, einen Renten- bzw. Reha- Antrag zu stellen, den ich dann innerhalb einer vierwöchigen Frist stellen muss. Daher wundert es mich ein bisschen, dass die Sozialverbände empfehlen, den Rentenantrag schon zu stellen, bevor das KG ausläuft. Ich habe bisher keine Gesetzesgrundlage dafür gefunden, dass man einen Rentenantrag vor Ablauf des Krankengeldes stellen muss. Kann mir irgendjemand eine Gesetzesgrundlage dazu nennen?

Schlowi, Hartz 4 (also AlG II oder Grundsicherung für Arbeitssuchende) bekommt man auch nicht, wenn man Langzeit-Kranker ist. Wenn, dann wäre Grundsicherung nach dem SGB XII relevant, dafür sind die Sozialämter zuständig. Aber das berechnet sich genauso wie AlG II - das hilft Dir also leider auch nichts. Aber bis zur Entscheidung über den Rentenantrag müsstest Du AlG 1 gemäß der Nahtlosigkeitsregelung bekommen haben, oder?

Viele Grüße,

odyssina
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Connietulpe,

danke auch Dir für Deine Antwort. Mir geht es auch so, dass ich meine Arbeitsstunden eigentlich gerne erst dann herabsetzen würde, wenn über eine eventuelle EM-Rente entschieden wäre. Aber wie gesagt, bei mir ist noch so viel im Fluss - die Diagnostik ist noch nicht abgeschlossen, die Reha habe ich im Hinterkopf ebenfalls wie eine eventuelle stat. Schmerztherapie. Da kann sich also noch viel bewegen.

Schwierig an der ganzen Sache ist auch, dass es sich bei mir um eine seltene Erkrankung handelt, bei der eine Prognose schwierig ist. Natürlich hofft man und natürlich will man, aber die Glaskugel fehlt halt. Und wie gesagt: Nur mit Zähne zusammenbeißen ist es leider nicht getan; damit habe ich mir in der Vergangenheit leider schon relevante Verschlechterungen eingehandelt. Daher wäre eine Reha in einer x-beliebigen Einrichung auch nicht sinnvoll, da erfahrungsgemäß eine 08/15-Therapie eher Schaden anrichtet als zu nutzen. Ich bin ja schon sehr froh, dass ich Kontakt zu einer Rehaeinrichtung habe, die dabei ist, sich entsprechend zu spezialisieren. Eigentlich wäre es mir auch wichtig, dass die Beurteilung meiner Arbeitsfähigkeit im Rahmen dieser Reha passieren kann, da dort eben mehr Hintergrundwissen vorhanden ist. Es wäre sehr, sehr unwahrscheinlich, dass ein x-beliebiger Gutachter entsprechend spezialisiert wäre - da ist der nächste Ärger in Form eines negativen Gutachtens ja fast schon vorprogrammiert (wobei - soweit ich weiß, hat man während des Widerspruchsverfahrens bezüglich der Rente noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I gemäß der Nahtlosigkeitsregelung - da hätte der Ärger dann zumindest einen Vorteil).

Viele Grüße,

odyssina
 
Hallo Odyssina,

ja, das Übergangsgel bekomme ich bis zur Entscheidung der DRV.
Vor ca. Drei Monaten sagte der Anwalt von SoVD das ich zum Gutachten durch die DRV muß und das war bis jetzt alles was ich wegen der Rente gehört habe.

VG schlowi
 
Hallo odyssina,

ich habe das ganze Prozedere bereits durch und war gezwungen, mich intensiver damit auseinanderzusetzen. Es war ein sehr langer Weg bei mir, vom Antrag auf
Alg I im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung bis zur Bewilligung der EMR vergingen fast 24 Monate. Ungefähr ein Jahr ließ man mich komplett "in der Luft hängen", ohne jegliche Leistung, weil die Mühlen mitunter sehr langsam mahlen bzw. man mit den Sozialleistungsträgern etwas aneinander gerät, weil sie geltende Gesetze so auslegen, wie sie es für sich als praktisch erachten und auf ihrer Ansicht beharren, auch wenn diese nachweislich nicht richtig ist.
Was ich damit sagen will, richte Dich darauf ein, dass Du ggf. Hürden zu meistern hast und es bis zur Bewilligung der EMR ein langer Weg werden kann.


Der normale Ablauf wäre Folgendermaßen:
- Rechtzeitig nach Bekanntwerden des Verletztengeldendes bei der Agentur für Arbeit vorstellig werden und Sachverhalt schildern. Unbedingt darauf hinweisen, dass Alg I im Rahmen der Nahtlosigkeit beantragt wird.

- Zumeist wird es von den Arbeitsagenturen so gehandhabt, dass man sich am ersten Tag nach dem VG-Ende dort melden muss und erst dann den Antrag ausgehändigt bekommt.

- Wichtig zu wissen, es gibt eine Regelung, wonach das Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Dreijahreszeitraumes vor Antragstellung berechnet werden kann. Das wird manchmal vergessen, sodass Dir Nachteile entstehen könnten, insbesondere dann, falls Du vor dem Unfall berufstätig warst und von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle gewechselt hast. Dann könnte Dein Alg I unter Umständen sogar höher ausfallen als das Verletztengeld.

- Bitte darauf achten, wenn es sich um die Folgen eines Unfalls handelt (wie bei Dir), dann gibt es einen speziellen Unfallfragebogen. Manchmal vergessen die Sachbearbeiter, diesen auszuhändigen. Dann gezielt danach fragen.

- Außerdem gibt es einen Gesundheitsfragebogen - bitte auch den aushändigen lassen. Dieser ist wichtig für den Ärztlichen Dienst, der in diesen Fällen eingeschaltet und mit einem Gutachten beauftragt wird.
Die Arbeitsagentur ist angehalten, dass die Einladung zur Begutachtung oder die Begutachtung selbst (das weiß ich nicht mehr genau) vier Wochen nach Antragstellung erfolgen soll.
Man sollte hier immer darauf hinwirken, dass eine persönliche Begutachtung stattfindet und nicht eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aktenlage erfolgt.

- Wichtig hier zu wissen: die Agenturen versuchen hier nicht selten auf einer pauschalen Schweigepflichtsentbindung zu beharren, obwohl sie darauf kein Recht haben und das gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt. Es ist legitim, eine eingeschränkte Erklärung abzugeben, sodass die Arbeitsagentur nur bei bestimmten Ärzten und auch nur in einem bestimmten Zeitrahmen Unterlagen abfordern darf.

- Danach kommt der Ärztliche Dienst mit der Begutachtung ins Spiel. Wird hier festgestellt, dass dieser Dich für lediglich unter drei Stunden arbeitsfähig hält, wirst Du in einem nächsten Schritt aufgefordert, binnen vier Wochen beim Rentenversicherungsträger einen Reha- bzw. Rentenantrag zu stellen.

- Es gilt auch hier die Maßgabe: Reha vor Rente, sodass Dich der Rentenversicherungsträger, wenn keine zwingenden Gründe dagegenstehen, zu einer Reha-Maßnahme schicken wird. In den meisten Fällen wird versucht, dort eine umfassende Einschätzung Deines Leistungsvermögens vorzunehmen. Dann wird quasi der Reha-Bericht nicht selten als Gutachten gewertet und für die Entscheidung bzgl. der EMR herangezogen.

oder aber

Die DRV gibt eine Begutachtung bei einem niedergelassenen Facharzt in Auftrag, der für sie tätig ist. Manchmal sind Untersuchungen auf verschiedenen Fachgebieten erforderlich, dann werden mehrere Begutachtungen veranlasst.

- Immer arbeitet dann im Hintergrund der interne Ärztliche Dienst der DRV, dem die Ergebnisse/Gutachten vorgelegt werden und der dann den Sachbearbeitern die Information zukommen lässt, wie weiter verfahren werden soll.

- Am Ende der Reha und/oder der Begutachtung wird dann über weitere Maßnahmen entschieden und ggf. fällt dann auch die Entscheidung zu Deinen Rentenantrag und Du erhälst einen entsprechenden Bescheid darüber. Dieser eröffnet Dir dann, falls es erforderlich sein sollte, Rechtsmittel einzulegen.



Ansonsten kann ich nur empfehlen, das Forum nach diesem Thema zu durchforsten. Dazu wurde immer wieder viel geschrieben und wichtige Tipps und Hinweise gegeben. Es lohnt sich, auch ich habe davon profitiert. ;)

Frage einfach, wenn noch etwas unklar sein sollte.
Viel Erfolg und alles Gute,
sachsblau
 
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