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Aussteuerung - Anspruchsverlängerung prüfen!

Hallo,


versteht keiner, oder - kein Wunder! Das ist auch sehr „formaljuristisch“ und für Normalverbraucher kaum nachvollziehbar. Deswegen mal mit anderen Worten:

Bei der Prüfung, ob die Krankengeld-Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen (= 546 Tage) tatsächlich verbraucht ist, werden Zeiten nicht berücksichtigt, für die kein Anspruch auf Krankengeld bestand – obwohl für diese Zeiten Krankengeld tatsächlich gezahlt wurde.

Ob der Krankengeld-Anspruch bestand, hängt also nicht davon ab, dass Krankengeld während einer Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gezahlt wurde, sondern ob eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung existiert.

Im entschiedenen Fall lt. obigem Urteil hatte der Arzt entsprechend den Vorgaben der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit jeweils nur für die Vergangenheit bis zum (Ausstellungs-)Tag nachträglich bescheinigt. Da die Arbeitsunfähigkeit aber immer im Voraus für die Zukunft bescheinigt sein müsste, hat das Gericht geurteilt, dass diese Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, also keinen Krankengeld-Anspruch begründen. Deswegen können die trotzdem gezahlten Krankengeld-Tage nicht in die verbrauchte Anspruchshöchstdauer von 78 Wochen einbezogen werden. Die für die Versicherte tolle Folge ist, dass sie Krankengeld – nochmals – für spätere Zeiträume zu beanspruchen hat.

Die vom Landessozialgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze lassen sich wohl übertragen. Wer zum Beispiel arbeitslos ist, kann Krankengeld (eigentlich) jeweils nur weiterhin beanspruchen, wenn er genaugenommen jeweils spätestens am vorletzten Tag des bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeitraums beim Arzt war und die Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit feststellen ließ. Falls die Folgebescheinigung erst am letzten Tag der bisherigen AU oder später ausgestellt wurde, bestand (eigentlich) kein weiterer Krankengeld-Anspruch mehr. Wenn in diesen Fällen trotzdem Krankengeld gezahlt wurde, sind die Zeiten nicht auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen, womit diese nicht verbraucht, also die weitere Krankengeldzahlung möglich wäre.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo,

nicht nur die Verlängerung des Krankengeld-Anspruches kann zu enormen Vorteilen führen. Das Größte ist: wer infolge des Urteils in der 3-jährigen Blockfrist die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes nicht ausgeschöpft hat, kann in der anschließenden Blockfrist wieder Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld geltend machen, auch wenn er inzwischen nicht mindestens sechs Monate arbeitsfähig u n d erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Also dürften sich Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X empfehlen – die momentanen Aussichten sind zu verlockend.
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Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo Machts Sinn,

ich bin persönlich nicht unbedingt von diesen Sachen betroffen; zudem habe ich momentan etwas Zeitdruck. Deshalb eine Frage:

Da die Arbeitsunfähigkeit aber immer im Voraus für die Zukunft bescheinigt sein müsste, ...

Wo ist denn dies geregelt? Dem widerspricht doch schon die Tatsache, dass bei (anfänglich vermeintlich kurzer) AU ohne Arztbesuch und Bescheinigung nach 2/3 Tagen eine AU-Bescheinigung nachgereicht werden muss. Wird hier nicht auch für die Vergangenheit die AU festgestellt?


Gruss

Sekundant
 
Hallo!

-Zitat-: Wird hier nicht auch für die Vergangenheit die AU festgestellt?

Dies gilt nur für die Erstfeststellung der aktuellen Arbeitsunfähigkeit (AU), danach wird i.d.R. immer die voraussichtliche Dauer der AU prognostiziert.

Näheres regelt SGB V - Krankenversicherung (KV).


Grüße von
Ingeborg!
 
noch eine Überlegung:

Wer früher schon wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war, hat damit eine Abfolge „starrer Blockfristen“ ausgelöst, also z. B. 1. vom 20.10.2005 bis 19.10.2008, 2. vom 20.10.2008 bis 19.10.2011 und 3. vom 20.10.2011 bis 19.10.2014.

Wenn die letzte Arbeitsunfähigkeit in der 1. Blockfrist am 20.09.2007 endete und erst am 20.01.2011 wegen derselben Krankheit erneut Arbeitsunfähigkeit eintritt, fragt sich mit Recht, ob abweichend vom System obiger starrer Blockfristen die Blockfrist nun vom 20.01.2011 bis 19.01.2014 läuft oder ob es bei den obigen Blockfristen bleibt.

Der finanzielle Unterschied ist enorm:

wenn es bei den obigen Blockfristen bleibt, kann nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20.01.2011 Krankengeld bis zum Ende der 2. Blockfrist am 19.10.2011 – etwa 39 Wochen – plus in der 3. Blockfrist bis zur Höchstdauer von 78 Wochen, insgesamt also 117 Wochen beziehen, falls jedoch eine neue Blockfrist festzulegen wäre, sind es insgesamt höchstens nur 78 Wochen.

Gibt es dazu bereits Erfahrungen?

Gruß!
Machts Sinn
 
Die Krankenkassen berücksichtigen in der Regel bei der Ermittlung von Blockfristen lediglich AU-Zeiten der letzten Jahre. AU-Zeiten infolge "derselben Erkrankung" von vor X-Jahren fallen somit u.U. unter den Tisch. Darum erlassen die Kassen entsprechende Anhörungen sowie Verwaltungsakte.

Diese vereinfachte Blockfristen-Berechnung geschieht natürlich aus Verwaltungsgünden- Ansonsten müsste bei jedem langen Krankengeldfall Auskünfte aus dem gesamten Arbeitsleben u.U. bei mehreren Krankenkassen eingeholt werden.

Gruß

Kojak
 
Hallo Kojak,

rechtlich halte ich das für sehr bedenklich "flexible" Blockfristen zu erzeugen.
Blockfrist ist immer ein fester Zeitraum der mit dem 1. Tag der AU beginnt und wenn dieser vor 20 Jahren war dann ist das so.
Hier geht es um Leistungen, dann durch Zauberhand eine Blockfrist bilden ist meiner Meinung nach sehr bedenklich.

Es gibt keine Vereinfachungsregel die rechtlich zu begründen wäre.
Oder kannst du mir eine rechtliche Grundlage nennen in der das anders steht?


MfG
 
Aber dazu gibt es doch schließlich das Anhörungsverfahren ;)
Und was macht die Krankenkasse, wenn der Versicherte auf die Anhörung hin einwendet, dass kurz vor der vorgesehenen Aussteuerung eine neue "starre Blockfrist" beginnt und damit ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen besteht?

Gruß!
Machts Sinn
 
Da die Krankenkassen den Betroffenen im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist einräumen müssen, verbleibt den Kassen noch genug Zeit für die individuelle Prüfung.

Gruß

Kojak
 
Also hätte die Krankenkasse die Daten (falls kein Kassenwechsel erfolgte) - wie lange bleiben die denn gespeichert?

Gruß!
Machts Sinn
 
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