Hallo,
versteht keiner, oder - kein Wunder! Das ist auch sehr „formaljuristisch“ und für Normalverbraucher kaum nachvollziehbar. Deswegen mal mit anderen Worten:
Bei der Prüfung, ob die Krankengeld-Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen (= 546 Tage) tatsächlich verbraucht ist, werden Zeiten nicht berücksichtigt, für die kein Anspruch auf Krankengeld bestand – obwohl für diese Zeiten Krankengeld tatsächlich gezahlt wurde.
Ob der Krankengeld-Anspruch bestand, hängt also nicht davon ab, dass Krankengeld während einer Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gezahlt wurde, sondern ob eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung existiert.
Im entschiedenen Fall lt. obigem Urteil hatte der Arzt entsprechend den Vorgaben der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit jeweils nur für die Vergangenheit bis zum (Ausstellungs-)Tag nachträglich bescheinigt. Da die Arbeitsunfähigkeit aber immer im Voraus für die Zukunft bescheinigt sein müsste, hat das Gericht geurteilt, dass diese Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, also keinen Krankengeld-Anspruch begründen. Deswegen können die trotzdem gezahlten Krankengeld-Tage nicht in die verbrauchte Anspruchshöchstdauer von 78 Wochen einbezogen werden. Die für die Versicherte tolle Folge ist, dass sie Krankengeld – nochmals – für spätere Zeiträume zu beanspruchen hat.
Die vom Landessozialgericht aufgestellten Rechtsgrundsätze lassen sich wohl übertragen. Wer zum Beispiel arbeitslos ist, kann Krankengeld (eigentlich) jeweils nur weiterhin beanspruchen, wenn er genaugenommen jeweils spätestens am vorletzten Tag des bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeitraums beim Arzt war und die Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit feststellen ließ. Falls die Folgebescheinigung erst am letzten Tag der bisherigen AU oder später ausgestellt wurde, bestand (eigentlich) kein weiterer Krankengeld-Anspruch mehr. Wenn in diesen Fällen trotzdem Krankengeld gezahlt wurde, sind die Zeiten nicht auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen, womit diese nicht verbraucht, also die weitere Krankengeldzahlung möglich wäre.
Gruß!
Machts Sinn