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Ausgleich EWR zu letztem Gehalt

Patric1964

Neues Mitglied
Registriert seit
24 Okt. 2016
Beiträge
2
Das ist mein erster Beitrag hier,und vielleicht habt ihr Tips für mich ...
Hatte im März 2010 einen unverschuldeten Verkehrsunfall mit dem Motorrad.

Wurde dann durch meinen Rententräger/ Knappschaft im Dezember 2011 in die Erwerbminderungsrente geschickt. Nach jährlicher Nachuntersuchung wurde ich letztmalig 2013 untersucht,und bis 12/2016 verrentet. Nach schriftlicher Nachfrage nun bis 12/2019 auf Zeit.
Die gegnerische Versicherung/ Kravag zahlt mir vierteljährlich den Ausgleich zu meinem letzten Gehalt.
Sie haben mich 2015 chirurgisch und physisch untersuchen lassen , und diese beiden Gutachten haben das Gutachten meines Rententräger bestätigt.
Nun hat der Sachbearbeiter der Kravag gewechselt, und die Zahlung seit 9 Monaten eingestellt. Sie wollen das ich wieder ein Gutachten machen lassen soll,da sie das Gutachten der Knappschaft und auch ihre Gutachten von 2015 nicht an erkennen.
Muss ich jährlich zum Gutachten,bindend ist doch das meines Rententräger ?
 
Hallo Patric1964,

Nun hat der Sachbearbeiter der Kravag gewechselt, und die Zahlung seit 9 Monaten eingestellt. Sie wollen das ich wieder ein Gutachten machen lassen soll,da sie das Gutachten der Knappschaft und auch ihre Gutachten von 2015 nicht an erkennen.
Muss ich jährlich zum Gutachten,bindend ist doch das meines Rententräger ?

Ja, dies ist leider das übliche Katz und Mausspiel von den Vers.:(

Natürlich hast du eine gewisse Mitwirkungspflicht inne, dich untersuchen zu lassen und oder dies selber zu veranlassen und der Vers. auf den Tisch zu legen, die Vers. muss ja wissen "wo-wie-was-wann-warum"

Aber, wenn... dir die EMR zu gesprochen wurde und du auch 2015 von den Parteigutachter untersucht worden bist, was soll das:confused:
Man will dich "mürbe" machen, dass du ggf. eine günstige Abfindung animmst.
Wobei ggf. eine Abfindung nicht mal schlecht wäre, wenn die Summe stimmt;)

Bei dir ist doch alles klar....dein RA soll dem Klufenmichel mächtig Druck machen und mit Klage drohen!

Wenn die Versicherung nicht zahlen will:

http://www.datentransfer24.de/Schmerzensgeld-Versicherung.html

Hast du ein Anerkenntnis oder Urteil?

http://www.verkehrslexikon.de/Module/FestStellung.php
https://www.haufe.de/recht/deutsche...ungsvereinbarung_idesk_PI17574_HI7183175.html
http://www.unfallzeitung.de/experte...s-versicherers-entspricht-feststellungsurteil
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Verjaehrung50.php

Grüße
Siegfried21
 
Hallo Patric1964,

ich hoffe auch, dass Du im sozialgerichtlichen Verfahren zu Deiner EMR gekommen bist.

[FONT=&quot]Die Rechtskraftwirkung materiell rechtskräftiger Entscheidungen (dazu gehört auch die Gewährung der EMR im laufenden Sozialgerichtsverfahren) ist nach § 322 ZPO gerade nicht auf die Zivilgerichtsbarkeit beschränkt und die Tatbestandwirkung auch sozialgerichtlicher Entscheidungen für das hiesige, nachfolgende zivilgerichtliche Verfahren ist damit gegeben. Knüpft eine Norm des materiellen Rechts oder des Prozessrechts an das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung an, muss das Gericht, dass die Norm anwendet, ein ergangenes Urteil seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es darauf ankommt, welchem Rechtsweg die Gerichte angehören (Stein/Jonas/Leipold Rdn. 285).[/FONT]

[FONT=&quot]Dies folgt aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit sämtlicher Gerichtsbarkeiten, die gleichgeordnete Träger der rechtssprechenden Gewalt sind (BGHZ 9, 329, 332; NJW 1953, 1103), und dem Sinn und Zweck der materiellen Rechtskraft, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu gewährleisten (BGHZ 90, 4,12; NJW 194, 1172; Stein/Jonas/Leipold Rdn. 284). Entsprechend gibt § 17 Abs. 1 S. 1 GVG vor: [/FONT]

[FONT=&quot]Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.[/FONT]

[FONT=&quot]Danach hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Bestimmung weist dem Gericht nunmehr eine dem Rechtsweg überschreitende Kompetenz zur Entscheidung des prozessualen Anspruchs zu, soweit der Rechtsweg für den Klagegrund gegebene ist (BT Drucksache 11/7030, S. 37). Auch daraus ist eine über den Rechtsweg hinausgehende Bindungswirkung der Gerichte anderer Gerichtszweige an Entscheidungen der Zivilgerichte abzuleiten.[/FONT]

[FONT=&quot]Die Zivilgerichte sind damit an materielle rechtskräftige Entscheidungen der Sozialgerichte gebunden (BGHZ 15, 17, 19; NJW 1954, 1807; 72, 273, 275; nJW 1979, 36; BGHZ 77, 338, 341; NJW 1980, 2814; BGHZ 86, 262, 232; NJW 183, 1661; Münch-KommZPO/Gottwald Rdn. 71). Diese sind in Entschädigungsprozessen an die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsakte durch die Sozialgerichte gebunden (BGHZ 103, 242, 245; NJW 88, 1776). Die Rechtmäßigkeit ist Vorfrage des Entschädigungsanspruches.[/FONT]

[FONT=&quot]Wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Kausalität von Schadensereignis und Schadenfolge vorliegt, kann das Zivilgericht diese Vorfrage, die Gegenstand eines Rechtstreites vor einem Gericht eines anderen Rechtsweges war, nicht mehr selbstständig entscheiden (MünchKomm-ZPO/Gottwald Rdn. 71).[/FONT]
[FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]Mit Deiner EMR-Bewilligung und der darin enthaltenen Kausalität hast Du den Vollbeweis erbracht.[/FONT]

[FONT=&quot]Der Bundesgerichtshof hat zu Gutachten, die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden können, wie folgt ausgeführt, siehe BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008, Az. VI ZR 250/07: [/FONT]

[FONT=&quot]„Der Tatrichter muss aber ein gerichtliches Sachverständigengutachten jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet (Senatsurteil vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - aaO; vgl. auch OLG Bremen, OLGR 2001, 398 = AHRS 7010/309).“[/FONT]

[FONT=&quot]Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Tatrichter von einem gerichtlichen Sachverständigengutachten abzusehen hat, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten alle Fragen beantwortet. Vorliegend hatte sich während eines rechtshängigen Sozialgerichtsverfahren der beauftragte Gutachter zu der Beweisfrage nach einer (vollen) Erwerbsminderung bei der Klägerin umfassend geäußert und Feststellungen getroffen (Siehe dazu auch BGH, 08.11.1994 - VI ZR 207/93).[/FONT]

[FONT=&quot]Deinem vorgelegten EMR-Gutachten zur Frage einer dauerhaften Erwerbsminderung kommt eine Richtigkeitsgewähr zu (so in entsprechender Anwendung OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2012 - 4 U 37/11).[/FONT]

[FONT=&quot]Bei Deinem EMR-Gutachten und dem darauf bezogenen Sachvortrag handelt es sich um gutachterlich qualifizierten urkundlichen Parteivortrag im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in BGH VersR 2003, 481. [/FONT]



Gruß tamtam
 
Hallo tamtam,

vielen Dank für deinen Post!
 
Hallo Siegfried und Tamtam,
danke für euere posts
Meine EMR erfolgte durch KH Aufenthalte und Untersuchungen von seiten der Knappschaft/ Rententräger , und ist felsenfest abgesichert.
Die gegnerische VS versucht mich nun so unter Druck zu setzen, das ich klein beigeben muss.
Sie möchte auch das ich mich bei Rehafit untersuchen lasse,zwecks eventueller Wiedereingliederung . Ich lach mich fast tot,es waren vor 3 Jahren schon mal eine Ärztin sowie ein Berufsbegleiter bei mir.Sie wüssten garnichts mit mir anzufangen!
Werde auch kein Gutachten mehr erstellen lassen.Das letzte der gegnerischen VS ist von 2015, und bindend ist wohl das meines Rententrägers , der mich dadurch in die EMR geschickt hat.
Mein Gegner hat bereits 5 Jahre den Ausgleich bezahlt,und ich werde heute über meinen Anwalt eine Klage bei Gericht ankündigen.
Ihnen ist jetzt wohl klar das sie bis ich 67 bin den Ausgleich sowie die Sozialleistungen bezahlen müssen,und das ist nicht wenig....

Danke für eure Mithilfe,und ich berichte wie es weiter geht...



Gruß Patric
 
Hallo,

wichtig ist auch hinsichtlich der Kausalität, dass die/der Verunfalle-Kranke die EMR wegen
Unfallfolgen bekommen hat!

Theoretisch §§§§ ja, aber praktisch sixte ja!

Gerade z. B. in privaten Berufsunfähigkeitsversicherungs (BUZ)- Angelegenheiten kommt dies öfter vor,
die/der Verunfalle-Kranke bekommt eine EMR zugesprochen und die BUZ spielt trotzdem Katz und Maus und will nicht zahlen.
Die Vers. nimmt z. B. ein Herrn Hochwohlgeboren ala Stevens der sein "Bla Bla" auf Klopapier bringt und der Verunfalle-Kranke hat ein riesiges
Geschiss am Hals, dass er die BUZ bekommt.

Auch wenn es sich bei der BUZ-EMR theroretisch um zwei unterschiedliche Rechtssysteme handeln, ist doch praktisch bei einer vollen EMR erstmals, Ende im Gelände und es liegt zumindest eine 50% Berufsunfähigkeit vor.
 
Hallo Siegfried21,

im Prinzip ja!
Aber in der Gegenwart nein!
Selbst nach 78 Wochen haben die von der BUZ noch keine 50% gesehen!
Erst als es vor Gericht auf den Tisch kam, hat man plötzlich klar gesehen und eine Nachzahlung geleistet!
 
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