Hallo Patric1964,
ich hoffe auch, dass Du im sozialgerichtlichen Verfahren zu Deiner EMR gekommen bist.
[FONT="]Die Rechtskraftwirkung materiell rechtskräftiger Entscheidungen (dazu gehört auch die Gewährung der EMR im laufenden Sozialgerichtsverfahren) ist nach § 322 ZPO gerade nicht auf die Zivilgerichtsbarkeit beschränkt und die Tatbestandwirkung auch sozialgerichtlicher Entscheidungen für das hiesige, nachfolgende zivilgerichtliche Verfahren ist damit gegeben. Knüpft eine Norm des materiellen Rechts oder des Prozessrechts an das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung an, muss das Gericht, dass die Norm anwendet, ein ergangenes Urteil seiner Entscheidung zugrunde legen, ohne dass es darauf ankommt, welchem Rechtsweg die Gerichte angehören (Stein/Jonas/Leipold Rdn. 285).[/FONT]
[FONT="]Dies folgt aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit sämtlicher Gerichtsbarkeiten, die gleichgeordnete Träger der rechtssprechenden Gewalt sind (BGHZ 9, 329, 332; NJW 1953, 1103), und dem Sinn und Zweck der materiellen Rechtskraft, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu gewährleisten (BGHZ 90, 4,12; NJW 194, 1172; Stein/Jonas/Leipold Rdn. 284). Entsprechend gibt § 17 Abs. 1 S. 1 GVG vor: [/FONT]
[FONT="]Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.[/FONT]
[FONT="]Danach hat das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Bestimmung weist dem Gericht nunmehr eine dem Rechtsweg überschreitende Kompetenz zur Entscheidung des prozessualen Anspruchs zu, soweit der Rechtsweg für den Klagegrund gegebene ist (BT Drucksache 11/7030, S. 37). Auch daraus ist eine über den Rechtsweg hinausgehende Bindungswirkung der Gerichte anderer Gerichtszweige an Entscheidungen der Zivilgerichte abzuleiten.[/FONT]
[FONT="]Die Zivilgerichte sind damit an materielle rechtskräftige Entscheidungen der Sozialgerichte gebunden (BGHZ 15, 17, 19; NJW 1954, 1807; 72, 273, 275; nJW 1979, 36; BGHZ 77, 338, 341; NJW 1980, 2814; BGHZ 86, 262, 232; NJW 183, 1661; Münch-KommZPO/Gottwald Rdn. 71). Diese sind in Entschädigungsprozessen an die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Verwaltungsakte durch die Sozialgerichte gebunden (BGHZ 103, 242, 245; NJW 88, 1776). Die Rechtmäßigkeit ist Vorfrage des Entschädigungsanspruches.[/FONT]
[FONT="]Wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Kausalität von Schadensereignis und Schadenfolge vorliegt, kann das Zivilgericht diese Vorfrage, die Gegenstand eines Rechtstreites vor einem Gericht eines anderen Rechtsweges war, nicht mehr selbstständig entscheiden (MünchKomm-ZPO/Gottwald Rdn. 71).[/FONT]
[FONT="]
[/FONT]
[FONT="]Mit Deiner EMR-Bewilligung und der darin enthaltenen Kausalität hast Du den Vollbeweis erbracht.[/FONT]
[FONT="]Der Bundesgerichtshof hat zu Gutachten, die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden können, wie folgt ausgeführt, siehe BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008, Az. VI ZR 250/07: [/FONT]
[FONT="]„Der Tatrichter muss aber ein gerichtliches Sachverständigengutachten jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten nicht alle Fragen beantwortet (Senatsurteil vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 - aaO; vgl. auch OLG Bremen, OLGR 2001, 398 = AHRS 7010/309).“[/FONT]
[FONT="]Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Tatrichter von einem gerichtlichen Sachverständigengutachten abzusehen hat, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten alle Fragen beantwortet. Vorliegend hatte sich während eines rechtshängigen Sozialgerichtsverfahren der beauftragte Gutachter zu der Beweisfrage nach einer (vollen) Erwerbsminderung bei der Klägerin umfassend geäußert und Feststellungen getroffen (Siehe dazu auch BGH, 08.11.1994 - VI ZR 207/93).[/FONT]
[FONT="]Deinem vorgelegten EMR-Gutachten zur Frage einer dauerhaften Erwerbsminderung kommt eine Richtigkeitsgewähr zu (so in entsprechender Anwendung OLG Naumburg, Urteil vom 10.05.2012 - 4 U 37/11).[/FONT]
[FONT="]Bei Deinem EMR-Gutachten und dem darauf bezogenen Sachvortrag handelt es sich um gutachterlich qualifizierten urkundlichen Parteivortrag im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, veröffentlicht in BGH VersR 2003, 481. [/FONT]
Gruß tamtam