Verliert ein mobiles Halteverbotsschild seine Gültigkeit, wenn es nicht zur Straßenseite zeigt sondern zum Bürgersteig?
Verdrehtes Halteverbot
Solange sie eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden können, verlieren mobile Halte- und Parkverbotsschilder ihre Wirksamkeit auch dann nicht, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Fahrbahn hin ausgerichtet sind.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 16. Januar 2008 entschieden (Az.: VG 11 A 720/07).
Nicht zur Fahrbahn hin ausgerichtet
Gruß von der Seenixe
Verdrehtes Halteverbot
Solange sie eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden können, verlieren mobile Halte- und Parkverbotsschilder ihre Wirksamkeit auch dann nicht, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Fahrbahn hin ausgerichtet sind.
Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 16. Januar 2008 entschieden (Az.: VG 11 A 720/07).
Nicht zur Fahrbahn hin ausgerichtet
Oh was treibt unser deutsches Recht vorran.Der Kläger hatte sein Fahrzeug im Bereich einer Berliner Stadtstraße geparkt, in dem in der Zeit vom 22. bis 24. Juni 2006 Rohrverlegungsarbeiten durchgeführt werden sollten. Für diesen Zeitraum bestand ein absolutes Halteverbot.
Darauf wurde durch mobile Halteverbotsschilder hingewiesen, welche der Kläger allerdings nicht beachtete. Denn die Schilder waren nicht zur Fahrbahn, sondern zum Bürgersteig hin ausgerichtet.
Die Polizei ließ das Fahrzeug des Klägers abschleppen und forderte ihn dazu auf, die Umsetzungsgebühren in Höhe von 149 Euro zu zahlen.
Keine Gültigkeit?
In seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Autofahrer unter anderem geltend, dass er die nachweislich bereits sechs Tage vor Beginn der Bauarbeiten aufgestellten Schilder nicht beachtet habe. Denn schließlich seien diese nicht zur Fahrbahn hin ausgerichtet gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass sie keine Gültigkeit hatten.
Doch mit dieser Argumentation hatte er keinen Erfolg. Das Gericht wies seine Klage als unbegründet zurück.
Die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob sie wahrgenommen werden können.
Dabei sind an die Sichtbarkeit von Zeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, geringere Anforderungen zu stellen als an Verkehrszeichen für den fließenden Verkehr, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Ausschau nach Verkehrszeichen
Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug abstellen will, muss sich grundsätzlich vergewissern, ob der von ihm gewählte Parkplatz einer Parkbeschränkung unterliegt. Dabei ist ihm zuzumuten, gegebenenfalls auch eine gewisse Strecke in beide Richtungen abzuschreiten und nach Verkehrszeichen Ausschau zu halten.
Dabei ist auch auf mobile Halte- und Parkverbotsschilder zu achten. Denn diese verlieren ihre Wirksamkeit auch dann nicht, wenn sie umgedreht sind. Das gilt zumindest dann, wenn sie eindeutig einem bestimmten Straßenabschnitt zugeordnet werden können.
Ist ein Verkehrszeichen wie im zu entscheidenden Fall mit einem Zusatzschild über seine zeitliche Wirksamkeit versehen, so muss es unter allen Umständen beachtet werden. Nach Ansicht des Gerichts entspricht es der Lebenserfahrung, dass mobile Schilder häufig von Unbekannten umgedreht werden. Das aber ist kein Indiz dafür, dass sie nicht gültig sind.
Gruß von der Seenixe