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Assistenzschaden --- existieren hierzu Urteile ?

Hallo zusammen,

bezüglich des Assistenzschadens stellen sich folgende Fragen:

Auf Grund des traumatischen Unfallereignisses will das Unfallopfer mit dem Unfallgeschehen möglichst wenig zu tun haben.

Daher führt seine Frau folgende Dinge für ihn aus:

- sie sammelt Unterlagen und verfasst Statistiken, damit der Anwalt mit diesen weiterarbeiten kann.
- sie liest die Schriftsätze des Anwalts, prüft diese, ergänzt sie und bespricht sie mit dem Anwalt telefonisch vorab
- vor den anwaltlichen Besprechungsterminen geht sie mit ihrem Mann die einzelnen Schriftsätze durch, berät ihren Mann hinsichtlich des weiteren Vorgehens
- sie kontrolliert die ärztlichen Rechnungen (private Arztrechnungen) auf Richtigkeit überweist sie, ordnet die entsprechend ein und reicht sie bei der zuständigen Erstattungsstelle ein
- sie sammelt alle Belege, die mit dem Unfall zu tun haben
- usw.

Ich glaube nach den Ausführungen, die bisher im Forum angeklungen sind, müssten diese Assistenzleistungen als "Assistenzschäden" oder vermehrte Bedürfnisse bei der gegnerischen Versicherung einreichbar sein. Der Anwalt sträubt sich hiergegen immer wieder, obwohl dies ein wirklich großer Posten ist, da hierfür viele Stunden benötigt werden.

Wie seht ihr die Angelegenheit? Gibt es hierzu vielleicht schon vergleichbare Urteile?


Es wäre toll, wenn ihr mir antworten könntet, damit der Anwalt sich vielleicht doch noch überzeugen lassen kann.


Viele Grüße,


Knieschaden
 
Grüß Dich, MoPe!

01
Der Begriff "Assistenzschaden" ist tatsächlich sehr jung, er soll klarer und deutlicher machen, für was diese Dienstleistungen der Angehörigen sind: Nämlich: Nicht für "Krankenpflege" im Sinne der Lesitungen, die im Krankenhaus erfolgen, sondern die Hilfestellungen der Menschein aus der Lebensumgebung, dass der Geschädigte überhaupt zum Arzt, zur Physio, zum Krankensport kommen kann. Und dann auch zu Hause versorgt wird ("Schatz....bittte....kannst Du mir die Zeitung bringen-?", weil das Aufstehen und zum Breifkasten humpeln schmerzhaft ist).

02
Der Begriff ist neu. Der Anspruch ist aber an sich bekannt, er fällt unter "Vermehrte Bedürfnisse", in Urteilen taucht er nur am Rand auf - weil er häufig als "Bröserl-Anspruch" einfach ohne längere Kommentare aufgrund richterlicher Schätzung zuerkannt wird, WENN dazu genug im Detail vorgetragen wurde.

ISLÄNDER
 
Hallo Isländer,

das heißt auch bei privaten Fahrten muß man Anlaß und Grund angeben, wenn man sich fahren läßt, weil man das unfallbedingt nicht mehr kann?

Gruß Bobb
 
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