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Assistenzschaden --- existieren hierzu Urteile ?

MoPe

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
21 Feb. 2011
Beiträge
146
Wir haben unseren Anwalt grundsätzlich davon überzeugt, dass wir in die Forderungen gegenüber der gegnerischen Versicherung auch den "Assistenzschaden" aufnehmen.
Der Anwalt hat zu seiner eigenen Absicherung (Durchsetzbarkeit, Höhe, Ermittlung, …) versucht Urteile hierzu zu finden, idealerweise vom BGH.

Außer hier im Forum scheint es den Begriff des "Assistenzschadens" nicht zu geben, vermutlich gibt es also unter diesem Begriff daher auch keine Urteile.

Ein Hinweis hier im Forum war, dass der "Assistenzschaden" unter dem Oberbegriff "fiktiven Abrechnung" abgerechnet wird. Unter diesen Begriff fällt aber auch der Haushaltsführungsschaden und daher ist die Abgrenzung bei der Suche nach passenden Urteilen, sofern es diese überhaupt gibt, extrem erschwert.

Kennt also jemand Urteile, aus denen man ersehen kann, dass und wie explizit der Assistenzschaden berücksichtigt wurde, eventuell sogar mit diesem Begriff gearbeitet wird ?

Unser Anwalt befürchtet, dass diese Forderung bestenfalls als kleiner Zuschlag auf das Schmerzensgeld oder als etwas großzügigere Abrechnung des Haushaltsführungsschadens vom Gericht abgehandelt wird.

Im Klartext: Der Aufwand den Assistenzschaden zu ermitteln steht in keiner/schlechter Relation zu dem erreichbaren Mehrergebnis.

Danke für die Nennung geeigneter Urteile, bevorzugt BGH oder OLG.

Mope
 
Hallo Mope,

bin auch gerade dabei zu diesem Thema "Assistenzschaden" in Akten zu wühlen und ich scheine in ähnlicher Situation zu sein wie Du.

Gruß Bobb
 
Hallo nochmal,

siehe insbesondere:
"Bei Fahrdienst eines Angehörigen kann der Verletzte, der nicht selbst fahren kann, einen Netto-Stundenlohn ansetzen, den OLG Nürnberg, VersR 2002, 245 mit sogar 15,00 Euro bemessen will".

Ich habe irgendwo anders gelesen, dass auch bei unentgeltlichen Diensten von Freunden der Schädiger zu belangen ist. Ich muß das noch raussuchen.

Gruß Bobb
 
Hallo Mope,

bin fündig geworden. Auf der Webseite von RA Scha Sedi habe ich unter "vermehrte Bedürfnisse" gefunden (OLG Hamm, DAR 2003, 118), wobei ich das Gerichtsurteil aber nicht habe.

"Den Verletzten treffen zeitlich befristete, häufig aber auch dauernde Einschränkungen in seiner privaten Lebensführung und seiner Berufstätigkeit. Das hat wiederum eine Ausstrahlungswirkung auf sein soziales Umfeld, nämlich seine Familie und seine Lebensbeziehungen. Damit zieht das Unfallereignis also weite Kreise, so dass man quasi von Mitopfern im unmittelbaren sozialen Umfeld des Unfallopfers sprechen kann. Soweit die also Familie und Freunde unentgeltliche Leistungen für den Verletzten erbringen, ist das gerade im Rahmen der Regulierung von vermehrten Bedürfnissen von erheblicher Bedeutung. Diese unentgeltlich erbrachten Leistungen vermindern nämlich nicht den Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger. Voraussetzung für die Schadensregulierung ist jedoch, dass dieser Mehrbedarfsschaden konkret und nachvollziehbar dargelegt wird. Wer also die unentgeltliche Hilfe anderer in Anspruch nimmt, muss die Verrichtungen schildern, bei denen er sich einer Hilfe bedient (OLG Hamm, DAR 2003, 118).

Damit gilt also einerseits, dass Quittungen und Belege gesammelt werden müssen und andererseits, dass unentgeltliche Hilfeleistungen, wie zum Beispiel Begleitung zum Arzt etc., exakt notiert werden, damit eine entsprechende Abrechnung dann mit dem Versicherer möglich ist.

Wir raten unseren Mandanten dazu, einen Buchkalender zu führen, in dem stichwortartig unentgeltlich erbrachte Leistungen notiert werden (Wer hat wann was getan?). Dieses ist deshalb erforderlich, weil eine Schadensregulierung durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann und dann vergessen wird, welche Hilfeleistungen von Freunden und Familienmitgliedern erbracht worden sind".


Evtl. unter der Webseite "Rechtsprechungen NRW" in den Urteilsverzeichnissen unter Hamm und weiteren Schlagwörtern mal suchen:
Oberlandesgericht Hamm: Rechtsprechung NRW.

Nehme aber selbst auch gerne weitere Tipps von allen entgegen :)

Gruß Bobb
 
Danke für Euer feed back.

In der Quelle von Sekundant, ebenfalls mit einem Urteil aus NRW, geht es wohl um die (Monats-)Bezahlung einer angelernten Pflegekraft.
Ob der Pflegefall der dahinter steht ein Unfallopfer ist, habe ich jetzt auf die Schnelle nicht gecheckt.
Geht aber wohl ehr um einen Sozialgerichtsfall, wo die Kranken-/Pflegekasse Kosten tragen müssen.
Könnte als Analogie aber auf jeden Fall auch für ein Unfallopfer passen, quasi als "stundenweise Pflegekraft eines Angehörigen".

Die Urteile von OLG Nürnberg, VersR 2002, 245 und OLG Hamm, DAR 2003, 118 sind in Bezug auf "Unfallopfer" und stundenweiser Unterstützung vermutlich sicherer.

Was mich an allen Urteilen stört:
Es wird immer eine konkrete Stundenzahl als Nachweis gefordert, wir hätten gerne pauschaler gearbeitet, also geschätzt bzw. aus den abgerechneten belegten "vermehrten Bedürfnissen" abgeleitet.

Wenn ein Arzttermin um 11 h beginnt, der ca. 30 km von zu Hause entfernt ist, dann kann man als Betreuer vorher nicht mehr viel machen und hinterher kann man vermutlich auch nicht mehr viel machen (Anreise, Wartezimmer, Termin, Rückreise, …). Da sind also schnell 4 oder 5 Stunden rum, aber irgendwie der ganze Tag weg. Was ist die aufzuschreibende Zeit ?!?

Oder die vielen kleinen Assistenz-Hilfen während des Tages (Anziehen, Toilette, Duschen, "Rufbereitschaft wenn es klemmt", …),
Man hat ja vor lauter Protokollierung keine Zeit mehr den Kopf für andere Dinge frei zu kriegen.

Bei der Ermittlung des Erwerbsschadens, wo vermutlich viel höhere Zahlen raus kommen, darf man plausibel schätzen und hochrechnen und bei einer stundenweise Assistenz, muss man exakt und nachvollziehbar aufschreiben. Passt irgendwie nicht.

Und dann: Die beiden Urteile sind mit 2002 und 2003 extrem alt, eventuell positiv oder negativ von anderen Urteilen überholt.

Aber nochmals danke, ich leite die bisherigen Erkenntnisse an den Anwalt weiter.
Hoffe aber, dass weiterer Input kommt.

Mope
 
hallo Mope,

zum teil hast du natürlich recht. was aber sowohl die gerichte als auch dadurch forciert die gegenseite immer wieder fordern in bezug auf anerkennung von zeiten/hilfen etc sind idR konkrete aufzeichnungen. mache (weil nicht in dem ausmass kann) ich auch nicht. aber ich habe gerade heute ein entsprechendes urteil in anderer sache durch. "geschätzt" ist also problematisch, wenn nicht anders sehr gut begründet.

Und dann: Die beiden Urteile sind mit 2002 und 2003 extrem alt, eventuell positiv oder negativ von anderen Urteilen überholt.

das alter spielt in dem moment keine rolle, wenn es nicht neuere entscheidungen gibt, die anders entschieden haben.

gruss an den anwalt

gruss

Sekundant
 
Hallo MoPe,

bei einem Erwerbsschaden geht es um Summen in Euro aufgrund von Steuerbescheiden bei Selbständigen und Verdienstbescheinigungen von Arbeitgebern bzw. weitergehend evtl. auch um Prognosen von "Überschüssen" oder Umsätzen für die Zukunftsberechnungen, aber es werden m.E. keine Stunden oder Zeiteinsätze ermittelt.

Anders ist es bei Haushaltsführungsschäden, wo z.B. die Stundensätze für die Entlohnung einer Haushaltshilfe herangezogen werden, jedoch abhängig vom Lohngefüge der Region, der Größe und Ausstattung der Wohnung und weiteren Merkmalen.

Bei beiden Schadensbemessungen würde ich einen entsprechenden Gutachter (Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden) beauftragen! Insbesondere bei größeren Schäden ist ein Anspruchsteller mangels Fachkenntnisse auch im Zuge der Rechtsverfolgung auf einen Experten angewiesen. Die Kosten für die Schadensermittlungen sind u.U. auch von der Beklagten zu erstatten! Gerne stelle ich die entsprechende Rechtsprechung zur Verfügung.

Gruß Bobb

PS: Der Begriff "Assistenzschaden" taucht wohl nur im Zusammenhang mit Pflegeeinsätzen auf.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Bobb,

danke.
Beim Haushaltsführungsschaden werden wir wohl zunächst mit Parday arbeiten, haben aber unsere Zeiten selbst, quasi als Kontrolle der allgemein anerkannten Tabelle zusammengestellt.
Ein HF-Gutachter wird vermutlich dann im Rahmen eines möglichen Prozesses kommen.
Insofern will ich dies unter diesem Thread nicht weiter vertiefen.

Dass der Assistenzschaden nur im Pflegefall auftaucht, macht es für uns nicht leichter.
Eine Pflegestufe liegt bzw. lag nicht vor, Einschränkungen zum Teil auch nur temporär, schon.

Hallo HWS-Schaden,
danke.
Interessantes Urteil soweit ich es verstanden habe, gilt es aber auch wieder für einen Pflegefall mit Pflegestufe.
Eventuell als Analogie zu unserer Situation geeignet.


Zur Klarstellung:
Wir wollen keinen zeitlich unbefristeten Assistenzschaden geltend machen, aber die ersten 2 bis 4 Jahre nach dem Unfall sehen wir schon stark durch Assistenzeinsätze geprägt, zumal diese Betreuung mit beruflichen Einschränkungen des gesunden Partners (hoher Einkommensrückgang in der Selbständigkeit) verbunden war, die vermutlich nicht mal ansatzweise entschädigt werden.

Gruß

Mope
 
Hallo MoPo,

es kommt bei der Geltendmachung von Hilfsdiensten durch Freunde oder Familienmitgliedern doch nicht auf den Begriff "Assistenzschaden" an.

Ich hatte Dir doch Links geschickt, daß Du diese Hilfsdienste wie z.B. Fahrten zu Ärzten durch andere Personen, weil Du selbst diese aufgrund des Unfalles nicht mehr selbst schaffst, durchaus geltend machen kannst und das sogar, wenn die Personen diese Dienste unentgeltlich verrichten. Du mußt nur genaue Listen führen, wer wann und wie lange für Dich Hilfsdienste verrichtet hat. Am besten Bestätigungen der Hilfspersonen besorgen.

Hast Du die Links bzw. meinen Hinweis vom Montag hier nicht gelesen?

Gruß Bobb
 
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