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Art. 6 Abs.1 EMRK "angemessene Verfahrensdauer"

Paro

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Registriert seit
3 Nov. 2006
Beiträge
1,294
Hallo @ all,
vielleicht interessieren Euch diese Urteile des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte.

http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/

Die Urteile der Seite beziehen sich nicht nur auf die Verfahrensdauer, aber Ihr könnt ja lesen.
Ich komme mir da mit meinen 10 Jahren wie ein Waisenknabe vor.
Aber, das Leben ist Kampf, sieh zu das du Sieger bleibst.
In diesem Sinne
Paro
 
Zuletzt bearbeitet:
da hab ich auch noch was. :)

Die Verfahrensverzögerung in der Praxis

von RiOLG Detlef Burhoff, Münster
Insbesondere Steuerstrafverfahren dauern wegen ihrer Komplexität häufig lange. Eine zu lange Verfahrensdauer kann gegen das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Erledigung des Verfahrens verstoßen (eingehend dazu Gaede wistra 04, 166; vgl. auch Burhoff PStR 04, 271, Abruf-Nr. 041427). Der Verteidiger muss sich mit den damit zusammenhängenden Fragen möglichst früh auseinander setzen und die Auswirkungen auf die Verteidigung(sstrategie) prüfen. Wir zeigen Ihnen, worauf dabei zu achten ist.


http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/pstr_2004_275.htm
ist zwar ne andere baustelle (strafrecht und steuerverfahren), aber da gelten die gleichen maßstäbe des art.6 abs.1 emrk.
 
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