• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Arbeitslosengeld II auch bei Krankenhausaufenthalt

ruediger

Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
92
Ort
Berlin
Hallo ,

Das Arbeitslosengeld II darf nicht bei einem Krankenhausaufenthalt gekürzt werden, so die Gothaer Sozialrichter. Muss ein Langzeitarbeitsloser mehrere Tage oder Wochen ins Krankenhaus, darf ihm für diese Zeit das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Gotha entschieden Mehrere Arbeitslosengeldempfänger seien die Leistungen mit der Begründung gekürzt worden, dass sie sich im Krankenhaus nicht selber verpflegen müssten. Dem widersprach das Gericht: Es sei zweifelhaft, ob durch den Aufenthalt eine Ersparnis eintrete. Beispielsweise muss Miete weiterbezahlt werden. Auch müsse es Betroffenen möglich sein, sich beispielsweise am Kiosk der Klinik mit frischem Obst zu versorgen. Az.: S 26 AS 748/06 .

Rüdiger
 
Hallo Ruediger,

danke für das Info.
Es ist unglaublich, dass unser Sozialstaat das überhaupt in Erwägung zieht!

Es geht zwar nicht um Miete, weil die Harz IV Empfänger schon Miete bezahlt bekommen. Es geht um all die anderen Sachen wie Telefon, Zeitungen, Hygiene oder wie schon von dir erwähnt, sich mit frischem Obst zu versorgen.

Viele Grüße,
Hela
 
[edit Joker: unnötiges Zitat des vorigen Beitrags entfernt]

...ist mir genauso vor einigen Wochen passiert:
Brief von der ARGE: uns ist mitgeteilt worden....Sie hatten einen Krankenhausaufenthalt....aus diesem Grund kürzen wir....
Gut das ich das gerade gesehen hab hier, allerdings-mich erschreckt mittlerweile nix mehr und der Gang zum Briefkasten wird immer unbeliebter.
 
Hallo,

Bis dato ist der Stand, daß die Sozialgerichte mehrheitlich gegen eine Kürzung wegen des
erhaltenen Essens geurteilt haben. Auf der anderen Seite hat sich die Regierung eine
Verordnung im Hauruck-Verfahren ausgedacht.
Soll heißen, Kürzung um ca. 1/3 auch bei ALG2-Empfängern ab 2008.

Aber wie gesagt, daß haben sie sich so im Hauruck-Verfahren ausgedacht.
Renommierte Beratungsstellen raten in jedem Fall den Rechtsweg zu beschreiben.
Für m.W. März 2008 ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes zu erwarten;
Insider glauben, daß diese für die Betroffenen positiv ausfällt, also keine Anrechung des Essens.

Mehr Infos dazu bei ....
http://www.demos.owlgegensozialabbau.de


Die Infos zur Sachdiskussion noch in Bearbeitung. Eine interessanter Kommentar über
ein Urteil vom 6. Dezember steht im Forum.
Weitere Stellen, die fachlich an dem Thema dran sind, im Themenbloch und unter den
WebLinks.

Auf der Seite findet übrigens auch eine Unterschriftenaktion dazu statt.
 
Arbeitslosengeld 2 auch bei Krankenhausaufenthalt

Hallo,

ich muss demnächst auch ins Krankenhaus und mir wurde heute von meiner Arbeitsagentur mitgeteilt, dass man mir für diese Tage mein Alg 2 kürzen wird.
Ich soll ihnen eine Bescheinigung vom Krankenhaus bringen, wie lange ich im Krankenhaus lag.
Die nächste Frage war: Wird eine Reha folgen usw....

Kann ja meinem Arbeitsamt gleich mein ganzen Hartz4 wieder bringen, denn ich bekomme es ja erst wieder seit Mai...........

MFG Pharao
 
Hallo Pharao,

der ALG2 Betrag für diese Tage wird nur gekürzt, weil Du ja Speisen und Getränke vom Krankenhaus bekommst und Dich an den 3,47 Euro für den Tag schadlos bereichern könntest. (Ironie)

Gruß von der Seenixe
 
Arbeitslosengeld 2 auch bei Krankenhausaufenthalt

Hallo seenixe,

ich habe heute gleich gegoogelt und folgendes gefunden:

Das Sozialgericht in Gotha fällte heute fogendes Urteil:

Das Arbeitslosengeld II darf nicht bei einem Krankenhausaufenthalt gekürzt werden, so die Gothaer Sozialrichter. Muss ein Langzeitarbeitsloser mehrere Tage oder Wochen ins Krankenhaus, darf ihm für diese Zeit das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Gotha entschieden Mehrere Arbeitslosengeldempfänger seien die Leistungen mit der Begründung gekürzt worden, dass sie sich im Krankenhaus nicht selber verpflegen müssten. Dem widersprach das Gericht: Es sei zweifelhaft, ob durch den Aufenthalt eine Ersparnis eintrete. Beispielsweise muss Miete weiterbezahlt werden. Auch müsse es Betroffenen möglich sein, sich beispielsweise am Kiosk der Klinik mit frischem Obst zu versorgen.

Az.: S 26 AS 748/06 .

MFG Pharao50
 
Hallo,

hier gibt es ein weiteres Urteil. Dieses urteil (nur das Aktenzeichen) übermittelst Du der Arge. Falls sie Dein Hartz4 Geld reduzieren, dann gibst Du das Urteil und den entsprechenden Bescheid Deinem Anwalt und neue Klage gegen die Arge....
Spinnen die denn nur noch?
Wenn so klar mehrere Urteil vorliegen, dann sollte sich dies bei den Argen herumsprechen.

Gruß von der Seenixe
 
Arbeitslosengeld 2 auch bei Krankenhausaufenthalt

Hallo,

danke seenixe, dass werde ich machen. Da kannst Du Dich drauf verlassen.
So langsam geht mir meine Arbeitsagentur auf den Se........

Nur ich glaube wegen Geringfügigkeit kann ich bestimmt nicht klagen.
Oder liege ich da falsch?

MFG Pharao
 
Hi miteinander,
diese Woche lief bei der ARD ( Kontraste ) ein recht interessanter Beitrag.
Die betroffenen von uns die ihn gesehen haben, wird er nichts neues mitgeteilt haben.
Es ging um Sparvorgaben bei Bewilligung von ALG. Ein Amt war besonders Stolz nur 42% der Anträge zu bewilligen.
Dem entspricht ja auch die Vorgabe im Sozialsystem zu sparen wo es geht.
Eine allgemeine Rechtsbeugung läßt grüßen!

rexibaer
 
Hallo,

heute hat das Bundessozialgericht eine wichtige Entscheidung bzgl. der (Nicht-)Abziehbarkeit von Essensleistungen beim KH-Aufenthalt getroffen. Leider betrifft diese Entscheidung nur KH-Aufenthalte vor Dezember 2007. Die Ausführungen zur heutigen Situation - "Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken." - lassen mich jedoch hoffen.

Gruß
Joker

Bundessozialgericht

BUNDESSOZIALGERICHT - Pressestelle -
Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel
Tel. (0561) 3107-1, Durchwahl -460, Fax -474
e-mail: presse@bsg.bund.de
Internet: http://www.bundessozialgericht.de

Kassel, den 18. Juni 2008

Medieninformation Nr. 26/08



Verpflegung während eines Krankenhausaufenthalts durfte bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt werden



Der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger wurde vom 12. Januar bis 16. Februar 2006 in einem Krankenhaus stationär behandelt. Die Beklagte hob für den Zeitraum des Klinikaufenthalts die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, weil durch die Verpflegung im Krankenhaus der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen sei. Die Regelleistung sei deshalb um 35 vom Hundert monatlich (120,75 Euro) anteilig zu kürzen. Das Sozialgericht hat diese Bescheide aufgehoben. Der Kläger habe bei dem Krankenhausaufenthalt kalendertäglich 10 Euro zuzahlen müssen. Diese Ausgabe stehe mit der Erzielung von Einnahmen (Erhalt von Verpflegung) in einem ursächlichen Zusammenhang. Das Landessozialgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus als eine Einnahme angesehen, die Geldeswert habe.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R) entschieden, dass die Beklagte für die streitige Zeit die Regelleistung im Hinblick auf die Krankenhausverpflegung nicht kürzen durfte. Sie war deshalb nicht berechtigt, den Bescheid zu ändern, mit dem dem Kläger für das erste Halbjahr 2006 Arbeitslosengeld II in voller Höhe gewährt worden war. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus. Ob hieraus zugleich folgt, dass die Grundbestandteile der Regelleistung grundsätzlich auch nicht als Einnahmen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen, war nicht zu entscheiden. Jedenfalls in der hier streitigen Zeit gab es für ein solches Vorgehen noch keine Rechtsgrundlage. Die vom Landessozialgericht herangezogene Rechtsgrundlage (§ 2b Alg II-Verordnung in Verbindung mit der Sachbezugsverordnung) ließ die Berücksichtigung von Krankenhausverpflegung als Einkommen nicht zu.

Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob § 2 Abs 5 Alg II-Verordnung vom 17. Dezember 2007, wonach Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtmäßig ist. Hiergegen bestehen erhebliche Bedenken. Doch auch auf der Grundlage dieser, hier noch nicht anwendbaren Regelung wäre eine Berücksichtigung der Krankenhausverpflegung nicht in der von der Beklagten angenommenen Höhe zulässig gewesen. Es hätten vielmehr die Freibetragsgrenze in Satz 3 der Vorschrift und auch sonstige Absetzbeträge vom Einkommen (zB der Pauschbetrag von 30 €) beachtet werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage :

§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II:
"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und …"

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg II-V, in der Fassung vom 22.8.05 ):

§ 2 Abs 4:
"Sachleistungen sind nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Soweit in der Sachbezugsverordnung ein Wert nicht festgesetzt ist, sind die üblichen Mittelpreise des Verbrauchsortes zugrunde zu legen."

§ 2b:
"Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 2a fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden."

§ 2 Abs 5 Alg II-V vom 17.12.2007 ( in Kraft ab 1. 1.2008 !):
"Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Übersteigt das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt. Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung gestellt werden".



Az.: B 14 AS 22/07 R Sch. ./. ARGE Neustadt/Aisch
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,
alle ALG-II-Empfänger, welche ab 1.1.05 bis 31.12.07 im Krankenhaus lagen, bislang noch keinen Widerspruch gegen die gekürzte Regelleistung einlegten, sollten so schnell wie möglich einen Überprüfungsantrag stellen.
Es müsste somit eine Nachzahlung erfolgen. :p
Der 14. Senat des BSG entschied nicht für das Jahr 2008, denn der Gesetzgeber legte ab Jan. 2008 eine neue Verordnung fest und diese lautet: 35 % der Regelleistung wird gekürzt.
Der Senat erklärte jedoch, dass gegen die Rechtmäßigkeit gewichtige Bedenken bestehen.

Hinweis:
Wird die Regelleistung ab Jan. 2008 wegen einer Vollverpflegung im Krankenhaus um 35 % gekürzt, unbedingt Widerspruch einlegen. Einspruchsfrist bitte beachten
Die Quittung für die gezahlte Eigenbeteiligung, SGB V, § 39
bis max. 28 Tage, pro Tag € 10.-
unbedingt aufheben.

anaconda
 
Top