Deutscher Bundestag
Drucksache 16/10714
16. Wahlperiode
28. 10. 2008
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Brigitte Pothmer,
Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/10418 –
Weitere Anrechnung der Krankenhausverpflegung auf das Arbeitslosengeld II
trotz eines gegenteiligen Urteils des Bundessozialgerichts
(...)
Daraus folgt:
- Bescheide, die Zeiträume vor dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung betreffen, aber noch nicht bestandskräftig geworden sind, wären grundsätz- lich zurückzunehmen. Da es aber seit dem 1. Januar 2008 eine ausdrückliche Regelung zur Anrechnung von bereitgestellter Verpflegung als Einkommen gibt (§ 2 Abs. 5 Alg II-V), betrifft die Rechtsprechung nur Zeiträume bis zum 31. Dezember 2007. Aufhebungsentscheidungen für diese Zeiträume sind zu- rückzunehmen, wenn diese noch nicht bestandskräftig geworden sind.
- Bescheide, die Zeiträume vor dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung
betreffen, aber noch nicht bestandskräftig geworden sind, wären grundsätz-
lich zurückzunehmen. Da es aber seit dem 1. Januar 2008 eine ausdrückliche
Regelung zur Anrechnung von bereitgestellter Verpflegung als Einkommen
gibt (§ 2 Abs. 5 Alg II-V), betrifft die Rechtsprechung nur Zeiträume bis zum
31. Dezember 2007. Aufhebungsentscheidungen für diese Zeiträume sind zu-
rückzunehmen, wenn diese noch nicht bestandskräftig geworden sind.
Die Rücknahme bestandskräftiger Verwaltungsakte nach § 40 Abs. 1 Satz 1
und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III und § 44 Abs. 1 Satz 1
SGB X wäre für Zeiträume ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung,
also ab 18. Juni 2008, zulässig. Wegen der geänderten Rechtslage können
diese Fallgestaltungen indes nicht vorkommen.