Moin moin!
Um es einfach zu formulieren, finanzielle Probleme sind kein Grund für Die Krankenkasse eine wie auch immer gearteten Fahrkostenerstattung zu genehmigen.
Die Krankenkasse genehmigt
- Krankenfahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden, zu:
- stationären Leistungen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V).
- ambulanten vor- und nachstationären Behandlungen im Krankenhaus (§ 115 a SGB V) bzw. ambulanten Operationen im Krankenhaus oder in Vertragsarztpraxen (§ 115 b SGB V) mit damit in Zusammenhang stehender Vor- oder Nachbehandlung nur, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
- Achtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung übernimmt die Krankenkasse nur nach vorheriger Genehmigung.
- des weiteren:2.2. Ausnahmen für ambulante Krankenfahrten
Fahrt- und Transportkosten kann die Krankenkasse in folgenden Fällen übernehmen:
- Häufige Therapie bei bestimmten Erkrankungen
Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Patient an einer Grunderkrankung leidet,
die (1) eine bestimmte Therapie erfordert,
die (2) häufig und über einen längeren Zeitraum erfolgen muss,
und (3) der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung unerlässlich ist, z.B. Dialysebehandlung, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie. Dies muss vom Arzt attestiert werden.
- Schwerbehinderte
Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen kann.
5. Zuzahlung
- Der Patient zahlt in jedem Fall 10 % der im ersten Absatz genannten Fahrtkosten selbst, mindestens jedoch 5,- € und höchstens 10,- €.
Achtung: Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche.
- § 60 SGB V
dazu auch:
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Dazu zählen z.B. Krebs-Patienten, die zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie fahren müssen, Dialyse-Patienten, Patienten, die laut Schwerbehindertenausweis außergewöhnlich gehbehindert (aG), blind (Bl) oder besonders hilfsbedürftig (H) sind und Patienten mit der Pflegestufe Stufe 2 oder 3.
Des Weiteren können Ärzte bei Erkrankungen, die von den genannten Ausnahmeregelungen nicht erfasst, jedoch von vergleichbarem Schweregrad sind, eine Fahrtkostenübernahme verordnen.
http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Fahrtkosten-Transportkosten-133.html
http://www.intakt.info/informatione...ng/fahrtkosten-bei-med-notwendigen-leistungen
Hinsichtlich des Arbeitsamtes gilt:
Sonderbedarf Hartz IV 4 - Arbeitslosengeld II - ALG 2
Entstehen Hartz IV-Empfängern in bestimmten Lebenslagen außergewöhnliche Belastungen, besteht für sie unter Umständen ein Anspruch auf zusätzliche ALG II-Leistungen, um diesen Sonderbedarf abzudecken.
Diese über die Regelbezüge hinausgehenden Leistungen zwecks Deckung eines Sonderbedarfes werden allerdings nur erbracht, wenn
die außergewöhnlichen Belastungen durch einen besonderen Bedarf verursacht werden, der dauerhaft besteht. Davon ist auszugehen, wenn die
Ausgaben mehrmals innerhalb des üblichen Bewilligungszeitraumes von sechs Monaten anfallen.
Ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht nach dem Urteil
Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 09.02.2010, 1 BvL 1, 3 und 4/09 somit dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest aber regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren Bedarf in ungewöhnlichen und regelwidrigen Lebenssituationen handelt
http://www.hartziv.org/sonderbedarf-darlehen.html
Wann besteht ein Sonderbedarf?
Die Voraussetzung für die Bewilligung eines Sonderbedarfs ist eine außergewöhnliche Belastung, die in bestimmten Lebenssituationen regelmäßig, dauerhaft oder mindestens mehrmals während des bewilligten Leistungsbezuges (meist sechs Monate) auftritt. Im Folgenden sind einige Beispiele aufgeführt:
Personen, die an besonderen (chronischen) Erkrankungen leiden, sind laufend auf Arznei- und Heilmittel zur Gesundheitspflege angewiesen. Wenn diese nicht verschreibungspflichtig sind wie beispielsweise Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis werden die Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen. Der Betroffene muss folglich selber für die zum Teil erheblichen finanziellen Aufwendungen aufkommen. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege deckt jedoch nur die durchschnittlichen Kosten ab. Deshalb kann im eng begrenzten Ausnahmefall ein Sonderbedarf in Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Arznei- und Heilmittelbedarfs gewährt werden. Ein Nachweis des behandelnden Arztes klärt die Frage, ob der Bedarf unabweisbar ist. In Zweifelsfall kann der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit oder das Gesundheitsamt hinzugezogen werden.
http://www.gegen-hartz.de/hartz-4-ratgeber/hartz-iv-sonderbedarf.html
gruß