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Arbeitsagentur lehnt Nahtlosigkeitsantrag nach § 125 ab. Was soll ich nun machen?

Denim

Neues Mitglied
Registriert seit
30 Juli 2010
Beiträge
19
Hallo liebe Forummitglieder, sorry dass ich neues Thema erstelle. Ich blick echt nicht mehr durch.

Meinem Antrag nach § 125 (Nahtlosigkeit) wurde nicht entsprochen.
Der Rentenversicherungsträger hat noch nicht endgültig über meinen Verlängerungsantrag bzgl. der Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden.

Ich hatte der Arbeitsagentur folgendes geschrieben:

"Die Feststellung des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur hat nichts mit dem Nahtlosigkeitsantrag zu tun, daher kann der Ärztliche Dienst auch nicht im Sinne von § 125 eine Arbeitsfähigkeit durch Begutachtung nach Aktenlage feststellen. Die Feststellung des (Rest-) Leistungsvermögens obliegt nicht dem Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur, sondern immer noch dem Ärztlichen Dienst der Rentenversicherung. Und bei Notwendigkeit wird ein endgültiges Urteil erst mit dem Ergebnis des Klageverfahrens herbeigeführt.

Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Agentur für Arbeit eine Sperrwirkung. Die Regelung soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. Das Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat bzw. bis ein endgültiges Urteil getroffen ist. Hierzu gibt es auch vom Bundessozialgericht ein richtungsweisendes Urteil: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999; B 11 AL 13/99 R.
Weitere Urteile: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. 5. 2007 - B 7a AL 30/ 06 und Landessozialgericht LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 (L 8 AL 1601/07)."

Jetzt bekomme ich einen negativen Bescheid und darin heisst es:

"Die Überprüfung § 44 SGB hat ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt wurde. Ein Widerspruch gegen das ärztliche Gutachten ist nicht möglich. Eine Bewilligung im Sinne des § 125 SGB III ist nicht möglich, da die Voraussetzungen aufgrund des ärztlichen Gutachtens nicht vorliegen."

Ich verstehe die Arbeitsagentur nicht. Ich hab denen doch auch entsprechende Urteile geschickt und sogar vom Bundessozialgericht!

Und jetzt wäre eine Bewilligung nicht möglich nach § 125. Ich habe doch einen Verlängerungsantrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt, über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Und die Arbeitsagentur hat schon selbstständig alles entschieden.

Kann mir jemand vielleicht nützliche Infos und Ratschläge geben, wie ich jetzt am Besten vorgehen soll. Ich möchte zu dem letzten Schreiben Widerspruch einlegen. Oder habe ich das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1999 bzgl § 125 falsch interpretiert

Ich wäre euch sehr dankbar, wenn vielleicht jemand hierzu einige Hilfestellungen geben kann. Soll ich vielleicht mich beschweren bei der Geschäftsführung.Wahrscheinlich ist das so eine übliche Praxis bei der Arbeitsagentur.
 
Hallo Demin,

wenn nach §125 das Arbeitslosengeld abgelehnt wurde, dann müsste es dir doch zumindest nach §117 bewilligt worden sein, oder etwa auch nicht?
Mein Mann war letztes Jahr auch in der Situation wie du, auch ihm wurde nicht nach §125 bewilligt aber nach §117.
Da mein Mann AU geschrieben war, wäre er dann nach 6 Wochen AU wieder aus dem Systhem geflogen und an die verwiesen worden, aber das ranengeld war auch schon ausgereizt und die BG weigerte sich Verletztengeld zu zahlen.
Wir sind dann einfach hin gegangen und haben eine weitere AU mehr eingereicht auf dem Arbeitsamt, So beam mein Mann dann sein Arbeitslosengeld nach §117, wir hatten unsere Ruhe und bis zur Entscheidung der DRV haben wir auch nichts wieder vom AA gehört.
meinem Mann wurde dann im durch ein Klageverfahren und dem dadurch vom SG veranlassten Gutachten die volle Erwerbsminderungsrente nachträglich bewilligt.
Das AA hat also auch das gezahlte Arbeitslosengeld1 zurückerstattet bekommen.
Ich gehe auch mal davon aus das dies die übliche Taktik des Arbeitsamtes ist, du musst nun sehen was für dich besser ist, die Steiterei mit dehnen, oder es einfach so machen wie wir das auch gemacht haben.
L.G. stinababy
 
Hallo Demin,

wie so oft im Leben kommt es auch beim Arbeitsamt darauf an, an wen man dort gerät. Ich selber hatte das große Glück, dass für mich ein Sachbearbeiter zuständig war, der kurz vor seiner Rente stand. Also hat er mir geholfen, wo er konnte.

Dass man seinen Antrag auf § 125 stellt und dann, nach einiger Zeit ALG gem. § 117 erhälst, ist nicht selten. Daher solltest du brav deine AU beim AA abgeben, damit du dein Geld bekommt. Wenn die DRV dann endlich zu Potte gekommen ist, wird das Ganze umgestellt.

Alles Gute

Derosa
 
Hallo Denim,

aus meiner Sicht solltest Du unter keinen Umständen im Alleingang ohne Rechtsbeistand mit diesen Behördengangs verhandeln.....

Das fängt an mit der Leistungsbeurteilung der AFA nach Aktenlage usw. Der afa-amtsärztliche Dienst muss sich ein persönliches Bild machen..... frag mich nicht wo's steht. Da sind rechtliche Detailkenntnisse nötig. Geh zum VDK - hör Dich vorher um, wer gut ist von den Mitarbeitern in Deinem Bezirk - und reich Klage ein

Meiner Meinung entsprechend führt die Abgabe einer AU Bescheinigung dazu, dass Du ganz schnell ins SGBXII GRUSI abgeschoben werden kannst

Du bist nicht alleine mit dem Desaster.

Kopf hoch und zäh bleiben

Grüße
 
Hallo,

da es sich hier um eine Prüfung nach § 44 SGB X handelt und in der Vergangenheit konsequent § 125 SGB III geltend gemacht wurde, wird wohl nachträglich nicht mehr von subjektiver Verfügbarkeit ausgegangen werden können.

Deswegen rate ich in allen Beiträgen, sich nicht lediglich auf ein Bein zu stellen, sondern den Spagat zu machen. Das hat den Vorteil, dass das Problem eher bei der Behörde ist, wo es auch hingehört, und weniger beim Einzelnen - wie hier.

Da das anders lief, könnte ein Ansatz vielleicht noch über die Verletzung der Beratungspflicht nach § 14 SGB I möglich sein http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/BJNR030150975.html#BJNR030150975BJNG000500314

Gruß!
Machts Sinn
 
Danke allen!

Im Moment habe ich Widerspruch eingelegt. Ich bin jetzt vorerst als arbeitssuchend gemeldet, bekomme auch mein Arbeitslosengeld.

Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1999 bzgl § 125 habe ich wohl falsch interpretiert, so das Sozialverband. Die meinten, solange die zahlen ist gut. Was soll man dazu sagen. Auch die örtliche Arbeiterkammer konnte mir nicht weiterhelfen.

Und das Arbeitsamt hat mir geschrieben, dass ich nicht unter den § 125 falle, da deren Arzt mich gesund geschrieben hat, obwohl eigentlich über meinen Rentenverlängerungsantrag noch nicht entschieden ist.

In meinem Fall sind die Urteile belanglos, so das Arbeitsamt: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. 5. 2007 - B 7a AL 30/ 06 und Landessozialgericht LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 (L 8 AL 1601/07)."

Ich werde berichten sobald Neuigkeiten vorhanden sind.
 
Ich bin jetzt vorerst als arbeitssuchend gemeldet, bekomme auch mein Arbeitslosengeld ... Sozialverband. Die meinten, solange die zahlen ist gut.

Aha, jetzt kannst du den Spagat und die Kohle fließt! Wenn du noch mehr Spreizung / Spannung verkraften kannst, dann versuche - ohne die Verfügbarkeit in Frage zu stellen - die arbeitsagenturärztliche Einschätzung zu erschüttern. Im parallelen Rentenverfahren machst du das im Prinzip ja auch oder solltest es zumindest, wenn du EM anerkannt haben willst.

Gruß!
Machts Sinn
 
Hallo...,
auch bei mir war es so das ich zuerst ALG I nach §117 erhalten habe. In der letzten Woche hatte ich Termin beim AA und die Sachbearbeiterin teilte mir das Ergebnis ihres med. Dienstes mit. Arbeitsunfähigkeit wurde festgestellt und nun erhalte ich einen Bescheid über ALG I nach § 125.
Das lief alles ohne Probleme.

Viele Grüße
 
... und nun erhalte ich einen Bescheid über ALG I nach § 125 ...

einen ganz neuen Bewilligungsbescheid oder einen ergänzenden Brief zum bisherigen Bewilligungsbescheid, also eine Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen?

Klar, es gibt auch eindeutige Fälle, in denen alles glatt läuft - (insoweit) Glückwunsch.

Die Probleme entstehen üblicherweise nur bei Divergenzen der Eigen- / Fremdeinschätzung des Gesundheitszustandes. Vielleicht bist du auch davor nicht ganz gefeit - beispielsweise wenn die DRV dich in üblicher Manier gesünder macht als du es bist oder der AA-Arzt festgestellt hat.

Aber das dauert ... und dann hättest du immer noch Zeit, dir Gedanken über den Spagat zu machen. Manchmal ist der unvermeidbar, um die Zahlungen am Laufen zu halten.

Gruß!
Machts Sinn
 
Wenn Kohle fliesst erstmal gut, möchte aber ketzerisch anmerken, der Widerspruch gegen ärztliches Gutachten nach Aktenlage ist nicht erlaubt.
Aber der Antrag auf persönliche Begutachtung durch med. Dienst ist erlaubt. Steht aber nicht geschrieben!
Ansonsten immer schön die AU Bescheinigungen beim AA mit einreichen. Sind bei späteren rechtlichen Auseinandersetzungen Gold wert!;)
 
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