Hallo liebe Forummitglieder, sorry dass ich neues Thema erstelle. Ich blick echt nicht mehr durch.
Meinem Antrag nach § 125 (Nahtlosigkeit) wurde nicht entsprochen.
Der Rentenversicherungsträger hat noch nicht endgültig über meinen Verlängerungsantrag bzgl. der Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden.
Ich hatte der Arbeitsagentur folgendes geschrieben:
"Die Feststellung des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur hat nichts mit dem Nahtlosigkeitsantrag zu tun, daher kann der Ärztliche Dienst auch nicht im Sinne von § 125 eine Arbeitsfähigkeit durch Begutachtung nach Aktenlage feststellen. Die Feststellung des (Rest-) Leistungsvermögens obliegt nicht dem Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur, sondern immer noch dem Ärztlichen Dienst der Rentenversicherung. Und bei Notwendigkeit wird ein endgültiges Urteil erst mit dem Ergebnis des Klageverfahrens herbeigeführt.
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Agentur für Arbeit eine Sperrwirkung. Die Regelung soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. Das Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat bzw. bis ein endgültiges Urteil getroffen ist. Hierzu gibt es auch vom Bundessozialgericht ein richtungsweisendes Urteil: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999; B 11 AL 13/99 R.
Weitere Urteile: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. 5. 2007 - B 7a AL 30/ 06 und Landessozialgericht LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 (L 8 AL 1601/07)."
Jetzt bekomme ich einen negativen Bescheid und darin heisst es:
"Die Überprüfung § 44 SGB hat ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt wurde. Ein Widerspruch gegen das ärztliche Gutachten ist nicht möglich. Eine Bewilligung im Sinne des § 125 SGB III ist nicht möglich, da die Voraussetzungen aufgrund des ärztlichen Gutachtens nicht vorliegen."
Ich verstehe die Arbeitsagentur nicht. Ich hab denen doch auch entsprechende Urteile geschickt und sogar vom Bundessozialgericht!
Und jetzt wäre eine Bewilligung nicht möglich nach § 125. Ich habe doch einen Verlängerungsantrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt, über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Und die Arbeitsagentur hat schon selbstständig alles entschieden.
Kann mir jemand vielleicht nützliche Infos und Ratschläge geben, wie ich jetzt am Besten vorgehen soll. Ich möchte zu dem letzten Schreiben Widerspruch einlegen. Oder habe ich das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1999 bzgl § 125 falsch interpretiert
Ich wäre euch sehr dankbar, wenn vielleicht jemand hierzu einige Hilfestellungen geben kann. Soll ich vielleicht mich beschweren bei der Geschäftsführung.Wahrscheinlich ist das so eine übliche Praxis bei der Arbeitsagentur.
Meinem Antrag nach § 125 (Nahtlosigkeit) wurde nicht entsprochen.
Der Rentenversicherungsträger hat noch nicht endgültig über meinen Verlängerungsantrag bzgl. der Rente wegen voller Erwerbsminderung entschieden.
Ich hatte der Arbeitsagentur folgendes geschrieben:
"Die Feststellung des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur hat nichts mit dem Nahtlosigkeitsantrag zu tun, daher kann der Ärztliche Dienst auch nicht im Sinne von § 125 eine Arbeitsfähigkeit durch Begutachtung nach Aktenlage feststellen. Die Feststellung des (Rest-) Leistungsvermögens obliegt nicht dem Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur, sondern immer noch dem Ärztlichen Dienst der Rentenversicherung. Und bei Notwendigkeit wird ein endgültiges Urteil erst mit dem Ergebnis des Klageverfahrens herbeigeführt.
Die Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III begründet gegenüber der Agentur für Arbeit eine Sperrwirkung. Die Regelung soll verhindern, dass widersprüchliche Beurteilungen der Leistungsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit und den Rentenversicherungsträger auf dem Rücken des Versicherten ausgetragen werden. Das Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat bzw. bis ein endgültiges Urteil getroffen ist. Hierzu gibt es auch vom Bundessozialgericht ein richtungsweisendes Urteil: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999; B 11 AL 13/99 R.
Weitere Urteile: Bundessozialgericht, Urteil vom 10. 5. 2007 - B 7a AL 30/ 06 und Landessozialgericht LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2008 (L 8 AL 1601/07)."
Jetzt bekomme ich einen negativen Bescheid und darin heisst es:
"Die Überprüfung § 44 SGB hat ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt wurde. Ein Widerspruch gegen das ärztliche Gutachten ist nicht möglich. Eine Bewilligung im Sinne des § 125 SGB III ist nicht möglich, da die Voraussetzungen aufgrund des ärztlichen Gutachtens nicht vorliegen."
Ich verstehe die Arbeitsagentur nicht. Ich hab denen doch auch entsprechende Urteile geschickt und sogar vom Bundessozialgericht!
Und jetzt wäre eine Bewilligung nicht möglich nach § 125. Ich habe doch einen Verlängerungsantrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt, über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Und die Arbeitsagentur hat schon selbstständig alles entschieden.
Kann mir jemand vielleicht nützliche Infos und Ratschläge geben, wie ich jetzt am Besten vorgehen soll. Ich möchte zu dem letzten Schreiben Widerspruch einlegen. Oder habe ich das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1999 bzgl § 125 falsch interpretiert
Ich wäre euch sehr dankbar, wenn vielleicht jemand hierzu einige Hilfestellungen geben kann. Soll ich vielleicht mich beschweren bei der Geschäftsführung.Wahrscheinlich ist das so eine übliche Praxis bei der Arbeitsagentur.