• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Arbeitgeber Resturlaub

Murak

Mitglied
Registriert seit
4 Mai 2017
Beiträge
71
Hallo zusammen,
Mein Freund ist seid Januar 2015 arbeitsunfähig
Bzw. Krankgeschrieben.
Er hat jetzt seid Juni 2017 Volle erwerbsminderungsrente
Jetzt ist meine Frage er hat ja im Jahr 2015
30 Tage Urlaub gehabt von der Firma aus ,die konnte
er ja nicht nehmen weil er krankgeschrieben war.
Das heißt 2015 30 Tage , 2016 30 Tage und
2017 bis Juni währen es 15 Tage
Das heißt gesamt 75 Tage.
Wird er sein resturlaub von der Firma bezahlt
bekommen? Oder verfällt der Resturlaub?
Ich bitte um Ihre Hilfe.
Für eure Antworten würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Murak
 
Hallo Murak,

Grundsätzliche Frage:
wenn er krankgeschrieben ist, wie will er da Urlaub nehmen ?

Ich vermute, er wird verfallen.
Aber es werden sich sicher noch "Wissende" äussern.
 
allo petri,
erstmal danke für deine antwort,
ich meinte ausbezahlen
 
Hallo,

Verfällt der Urlaubsanspruch bei Krankheit?

Der Urlaubsanspruch verfällt auch bei Langzeit-Krankheit nicht und kann gesichert werden. Bislang konnte der Rest-Urlaub gemäß § 7 Absatz 3 des Bundes Urlaubsgesetzes (BUrlG) nur bis zum 31. März des nächsten Kalender-Jahres gesichert werden. Diese Einschränkung gehört seit dem Jahr 2009 der Vergangenheit an. Im Rahmen des Schultz-Hoff-Urteils urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaubs-Anspruch aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht wahrnehmen konnten, diesen unbegrenzt sichern können und er nicht nach dem 31. März des darauf folgenden Kalender-Jahres automatisch verfallen darf.
Nachfolgend ein Fallbeispiel für einen Urlaubsanspruch:

Das bedeutet: war das gesamte Jahr 2015 und 2016 krankgeschrieben und konnte ihren Urlaubsanspruch aus diesem Grund in dieser Zeit nicht geltend machen. Im Juni 2017 scheidet sie aus der Firma wegen Erwerbsminderungsrente aus. In diesem Fall steht ihm jedoch noch der gesamte Urlaub aus den Jahren 2015 und 2016 und die Hälfte von 2017 zu.

Noch vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 hätte er den Urlaub des Vorjahres jeweils bis zum 31. März geltend machen können, damit er nicht verfällt.
Welche Vor- und Nachteile bringt das Schultz-Hoff-Urteil für die Arbeitnehmer?

Durch das Schultz-Hoff-Urteil bleibt der Urlaubs-Anspruch auch bei Langzeitkrankheit erhalten. Das bedeutet, dass langfristig arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach der Genesung ihren Anspruch auf Urlaub der vorher gegangenen Jahre geltend machen können.

Das Urteil bietet allerdings noch einen weiteren Vorteil für Arbeitnehmer, die nach einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeits-Verhältnis ausscheiden. Denn diese erhalten nun für ihren Urlaubsanspruch, den sie während ihrer Arbeits-Unfähigkeit erworben haben und nicht mehr geltend machen können, eine Urlaubs-Abgeltung.

Auch wenn das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vorteilhaft für die Arbeitnehmer ist, trifft es die Arbeitgeber umso härter. Unternehmen müssen in diesem Fall einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits-Verhältnisses eine überaus hohe Abgeltungs-Summe bezahlen. Vor allem kleine Betriebe erfahren hierdurch eine wirtschaftlich starke Belastung.
BAG setzt zeitliche Grenze für das Ansammeln des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

Im August 2012 entschied das BAG, dass der Urlaubsanspruch bei Krankheit nach 15 Monaten verfällt und Sie diesen nicht über Jahre hinweg ansammeln dürfen. Arbeitnehmer, die langzeiterkrankt sind, können demzufolge ihren Urlaubs-Anspruch nur über zwei Jahre hinweg ansammeln und nach der Genesung geltend machen oder sich diesen bei Beendigung des Arbeits-Verhältnisses ausbezahlen lassen.

Da muss man seinen Arbeitgeber aber nicht unbedingt drauf hinweisen. Ich würde es mit einer gütlichen Einigung probieren.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo @ all ... und danke @ Seenixe.

Willkommen im Forum, @ Murak. Schön, dass du deinen Freund unterstützt.

Suche im Internet nach " Urlaubsabgeltung ".
Mit 75 Tagen liegst du nicht richtig. Erstens verfällt ein Teil des Anspruchs, dazu hat dir Seenixe mehr geschrieben.
Zweitens sind es - soweit ich es weiß - nicht 30 Tage pro Jahr, die zugestanden werden.
Bei mir wurden 20 Tage zugrunde gelegt.

Du findest dazu die Infos im www.
Wenn es dann noch Fragen gibt, stelle sie.

Ich erinnere mich vielleicht falsch, aber ich glaube, man muss keinen Antrag auf Urlaubsabgeltung stellen.
Es könnte aber sein, dass es zwischen Arbeitnehmern und Beamten Unterschiede gibt (wäre etwas verwunderlich, aber möglich).
Es schadet jedenfalls nicht, vorsichtshalber einen Antrag zu stellen.
Darin würde ich aber nichts vorrechnen, sondern nur
"Hiermit beantrage ich die Urlaubsabgeltung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub."
schreiben. Dein Freund bekommt die Berechnung und prüft sie dann.

Allgemeine Info: Wenn man aus der Krankheit heraus zum Rentner oder Pensionär wird, dann besteht ein Anrecht auf Auszahlung (teilweiser) Urlaubsansprüche = Urlaubsabgeltung.

LG
 
Wollte noch was hinzufügen
Sein Arbeit besteht noch bzw. Wurde vom Arbeitgeber nicht
Gekündigt. Arbeitsplatz besteht noch.
 
Ah!

Hallo Murak,

wenn der Arbeitsplatz weiterhin besteht, dann meines Wissens gar nichts tun!
Nicht kündigen und nichts wegen Urlaubsabgeltung in die Wege leiten.
(Dies ist matürlich keine Rechtsberatung. Du solltest Ratschläge aus Foren prüfen. Im www lässt sich das zG schnell tun für diesen Fall.)

Urlaub bei Krankheit wird nur ausbezahlt, wenn man aus dem Arbeitsleben ausscheidet direkt im Anschluss an AU.

Wer ist denn zuständig: Krankenkasse oder BG (Arbeitsunfall?)?

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für eure Antworten
Krankenkasse ist zuständig, das heißt wenn der Arbeitsplatz
Noch besteht garnicht erst urlaubsabgeltung beantragen,
Oder sollte ich nach vdk Was meint ihr
Mit freundlichen Grüßen
 
Top