• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Anzeigpflicht BK

Würden Haus- oder Fachärzte BK Verdachtsmeldungen schreiben?


  • Total voters
    0
  • Poll closed .

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,224
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo Zusammen,


ich möchte mal von Euch Meinungen zu dem Thema
"Anzeigepflicht von BK"
durch behandelte Ärzte wissen.

Weis Euer Arzt über Berufskrankheiten Bescheid?
Würde er ggf. eine Berufskrankheitsanzeige bei Verdacht machen?
 
Habe auch eine Frage,

wer haftet wenn der Arzt seinen Pflichten nach § 202 Satz 2 SGB VII gegenüber den Patienten nicht nachkommt.

Oftmals haben Wir geschädigte bei Berufskrankheiten die Beweispflicht der schädigenden Einwirkung.

Gelingt uns dieses nicht, wird oftmals eine schicksalhafte Veranlagung diagnostiziert.

Wie aber kann sich eine schicksalhafte Veranlagung entwickeln , wenn die Behandelnde Ärzte oder Betriebsärzte nach § 202 Satz 1 SGB VII bei Vorliegen eines begründeten Verdachts zur BK-Anzeige verpflichtet sind.


Nehmen wir an , Beschwerdebesserung im Urlaub oder am Wochenende?


Gruß Fuchs
 
Hallo,

ich bin der Meinung die Hausärzte müßten vielmehr aufgeklärt werden. Ich bin sicher viele sind zu dem Thema unwissend. Manchmal habe ich auch den Eindruck das es an der Bequemlichkeit seiner Damen an der Anmeldung scheitert - aber nur manchmal!

gruß

Hollis
 
Hallo Hollis ,
es geht um die Haftung,den den Schaden haben WIR!

Gruß Fuchs
 
Also ich habe meine BK selber anzeigen müssen da mein GA es zwar im Gutachten
erwähnte, aber sonst auch nichts weiter getan hat.
Auch die BG hat auf die Äußerung "das es typische Symptome für diesen Beruf
sind" nicht reagiert gehabt!
Bei mir ist es ja so, das Probleme mit den Händen seit meinem Unfall nicht als
unfallabhängig deklariert sind, aber wie oben beschrieben typisch für meinen
Berufszweig sind.

ondgi
 
Hallo,
die Frage ist doch aber wer haftet für den Entstanden schaden, wenn der wenn der Arzt seinen Pflichten nach § 202 Satz 2 SGB VII gegenüber den Patienten nicht nachkommt.

Wofür gibt es diese Pflicht

Welche Möglichkeit besteht , bei Unterlassung den Arzt auf Schadenersatz zu verklagen?



Gruß Fuchs
 
Hallo Fuchs,

die BG´en haben dafür gesorgt, dass die Ärzte nur sehr zögerlich eine BK melden.
Schon 1998 gab es folgende Einschätzung auf einem Kongreß der Hautärzte:
Nach § 202 SGB 7 dürfen Ärzte eine Berufskrankheitenanzeige nur erstatten, wenn sie den begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit haben. Nur die schwere oder wiederholt rückfällige Berufsdermatose kann eine Berufskrankheit sein. Sofern nur die Möglichkeit einer noch nicht schweren, einer leichten Berufsdermatose bei einem Patienten besteht, darf der Arzt keine Berufskrankheitenanzeige erstatten. Sinnvollerweise haben die Vertragsparteien des Ärzteabkommens einen Ausweg aus diesem rechtlichen Dilemma im Hautarztverfahren gefunden. Das Hautarztverfahren ist wesentliche und unverzichtbare Voraussetzung für den Unfallversicherungsträger, nach § 3 BKV das Entstehen einer Berufskrankheit zu verhindern, also zu verhindern, daß sich eine "leichte" Dermatose zu einer schweren Hauterkrankung verschlimmert, also zu einer Berufskrankheit wird. Ohne "Frühwarnmeldung", ohne aussagekräftigen Hautarztbericht ist eine wirksame Prävention nicht möglich. Das Hautarztverfahren ist wesentliches und effektives Element wirksamer Hautprävention für schon konkret gefährdete Versicherte!

Aber, Du kannst gegen die BG gerichtlich vorgehen bei Ablehnung der Anerkennung einer BK. Den Verdacht kannst Du selber melden und Dein Anspruch bleibt bestehen.

Unabhängig davon ist jedoch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08.10.1998, Az.: B 8 KN 1/97 U R) für den Zeitpunkt des Todes die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens zu fingieren; die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind gegeben. Ein Herstellungsanspruch besteht auch dann, wenn sich die Beklagte ein evtl. Fehlverhalten Dritter zurechnen lassen muss, wobei „Dritte“ in diesem Sinne auch die den Versicherten behandelnden Ärzte sind. Als Fehlverhalten gilt dabei auch, dass eine BK-Anzeige nicht mehr zu Lebzeiten des Versicherten bei der Beklagten eingegangen ist (BSG, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Nicht überzeugend sind die Argumente der Beklagten im Schreiben vom 18.08.2003 an die Klägerin. Das alleinige Abstellen auf die tatsächliche Verfahrenslage entspricht zwar dem Wortlaut von § 59 SGB I, übersieht jedoch, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gerade darauf gerichtet ist, eine versäumte Antragstellung oder eine anderweitige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu fingieren, also gerade vom Tatsächlichen abzuweichen. Im Ergebnis ist damit unter den engen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Verfahrenslage dahingehend zu korrigieren, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie bei pflichtgemäßem Handeln aller maßgeblich Beteiligter stehen würde.
Voraussetzung für die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im vorliegenden Fall ist, dass einer der den Versicherten behandelnden Ärzte bei einem begründeten Verdacht auf Vorliegen einer BK gemäß § 202 Satz 1 SGB VII diesen dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von BKen vorgeschriebenen Form nicht unverzüglich angezeigt hat.
a) Ein begründeter Verdacht setzt ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer BK voraus; völlige Gewissheit muss nicht bestehen, bloße Vermutungen sind aber auch nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 02.05.2001, Az.: B 2 U 19/00 R). Klarzustellen ist jedoch, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Arzt einen Verdacht hätte haben müssen, sondern allein darauf, ob er ihn hatte (BSG, a.a.O.).

Auszug aus einem Urteil des LSG Sachsen unter dem Aktenzeichen L 2 U 114/05. Vielleicht schaust Du mal unter dem Stichpunkt: sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Bei einer Klage wirst Du genau die Punkte des Urteils des LSG entkräften müssen, damit der Nachweis erbracht wird, dass die vorsätzlich geschehen ist. Das ganze Urteil steht im FAQ-Bereich zur Verfügung.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Fuchs,

wieso geht es um die Haftung?

Ein Arzt muß doch lediglich eine Verdachtsanzeige erstellen, nicht mehr und nicht weniger.
Im übrigen kann das auch der AN oder AG selber machen.
Sobald hier etwas auf dem Tisch der BG liegt, muß selbige im Rahmen der Amtsermittlungspflicht, tätig werden.
 
Hallo
Habe ein paar interessante Urteile zum Thema gefunden .

Gruß Fuchs

BSG, 02.05.2001 - B 2 U 19/00

Unfallversicherung - Verletztenrente - Leistungsbeginn - Antragsfrist - verspätete Anmeldung - Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherten - Ausnahmetatbestand - ärztlicher Beratungsfehler - Verursachung - sozialer Herstellungsanspruch - Nichterstattung einer BK-Anzeige durch den Arzt - begründeter Verdacht


BSG, 17.02.2009 - B 2 U 34/07

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Anmeldung des Entschädigungsanspruchs - Hinterbliebenrente - Antrag gegenüber Gemeinde-Sachbearbeiter - Willenserklärung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch - Meistbegünstigungsgrundsatz - Pflichtverletzung - Funktionseinheit

 
Top