Unabhängig davon ist jedoch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08.10.1998, Az.: B 8 KN 1/97 U R) für den Zeitpunkt des Todes die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens zu fingieren; die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind gegeben. Ein Herstellungsanspruch besteht auch dann, wenn sich die Beklagte ein evtl. Fehlverhalten Dritter zurechnen lassen muss, wobei „Dritte“ in diesem Sinne auch die den Versicherten behandelnden Ärzte sind. Als Fehlverhalten gilt dabei auch, dass eine BK-Anzeige nicht mehr zu Lebzeiten des Versicherten bei der Beklagten eingegangen ist (BSG, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Nicht überzeugend sind die Argumente der Beklagten im Schreiben vom 18.08.2003 an die Klägerin. Das alleinige Abstellen auf die tatsächliche Verfahrenslage entspricht zwar dem Wortlaut von § 59 SGB I, übersieht jedoch, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch gerade darauf gerichtet ist, eine versäumte Antragstellung oder eine anderweitige Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu fingieren, also gerade vom Tatsächlichen abzuweichen. Im Ergebnis ist damit unter den engen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Verfahrenslage dahingehend zu korrigieren, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie bei pflichtgemäßem Handeln aller maßgeblich Beteiligter stehen würde.
Voraussetzung für die Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im vorliegenden Fall ist, dass einer der den Versicherten behandelnden Ärzte bei einem begründeten Verdacht auf Vorliegen einer BK gemäß § 202 Satz 1 SGB VII diesen dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der für die Anzeige von BKen vorgeschriebenen Form nicht unverzüglich angezeigt hat.
a) Ein begründeter Verdacht setzt ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer BK voraus; völlige Gewissheit muss nicht bestehen, bloße Vermutungen sind aber auch nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 02.05.2001, Az.: B 2 U 19/00 R). Klarzustellen ist jedoch, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Arzt einen Verdacht hätte haben müssen, sondern allein darauf, ob er ihn hatte (BSG, a.a.O.).