• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Anzeigepflicht bzw. Verjährungsfrist bei Priv.Unfallversicherung

Treu und Glauben

Erstmal Vielen Dank für die rege Beteiligung!

Auf Treu und Glauben hab ich mich ja schon in meinem Schreiben an den Vorstand bezogen. Die Versicherung rechfertigt vermutlich ihre Frormulierung "Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" mein Versäumnis der Frist. Denn ich hätte ja den Antrag vertraglich gesehen innerhalb der bekannten Frist(höchtstens 15 Monate) stellen müssen. Das Unfallereignis liegt aber nun fast 3 Jahre zurück. Von daher kann denk ich sollte ich mich auch nicht beklagen. Kann die Versicherung denn das Ergebnis der Begutachtung und eine daraus resultierenden Zahlungsfrist ablehnen? Und würde sie damit durch kommen?

Beste Grüße
 
Hallo Timschroed,

fang jetzt nicht an, subjektiv eine eigene Rechtsauslegung zu interpretieren. Falls Du gegen Rechtschutz versichert bist, übergebe die ganze Angelegenheit einem Anwalt für Versicherungsrecht. Du hast von mehreren User(innen) mitgeteilt bekommen, dass die Versicherung ja auch schon KHT bezahlt hat. Warum, hat die Versicherung dieses KHT gezahlt?

Jetzt schreibst Du, die Versicherung will ein Gutachten beauftragen. Warum will die Versicherung ein Gutachten beauftragen, wenn sie sich absolut sicher ist, dass sie nicht zahlen müssen. Glaubst Du allen Ernstes, dass dann die Versicherung Dir noch ein Gutachten sponsoren wird? Überleg doch mal selbst.

Gruss
kbi1989
 
Hallo,

der Nachweis von einem Dauerschaden muss spätestens 15 Monate, vom Unfallzeitpunkt an gerechnet, angezeigt werden.

Ein Rechtsanspruch auf Invaliditätsleistung ist bedingungsgemäß nur bei Einhaltung dieser frist gewahrt.

Ausweg bei Überschreiten der 15-Monats-Frist?

Wer durch einen Unfall dauerhaft geschädigt ist, muss diesen körperlichen Dauerschaden und den Zusammenhang mit dem Unfall innerhalb von 15 Monaten von einem Arzt feststellen lassen. Dass viele Versicherte das nicht wissen, kann an missverständlichen Versicherungsverträgen liegen.

In den neueren "Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen" (AUB 2000) taucht diese Regelung nämlich unter der Überschrift "Welche Leistungen können vereinbart werden?“ auf und nicht unter der Überschrift "Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)".

Dieses Versäumnis in den AUB 2000 könnte all jenen einen Ausweg bieten, die es versäumt haben, rechtzeitig einen Unfalldauerschaden feststellen zu lassen. Das OLG Hamm hält diesen Punkt der AUB 2000 nämlich wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam (Az. 20 U 215/06).

Die gleiche Klausel in den AUB 94 ist dagegen wirksam, weil die AUB 94 kein vorangestelltes Inhaltsverzeichnis zur Übersicht enthalten. Dadurch kann die irreführende Überschrift nicht so leicht dazu führen, dass der Versicherte seine Pflichten nicht kennt, da er den gesamten Vertragstext durchlesen muss, um die Klausel zu finden.


http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/20_U_215_06urteil20071019.html

http://www.geldtipps.de/?softlinkID=11548&aktID=673

http://www.unfall-opfer-bayern.de/pdf/gefaehrliche_fristen.pdf

http://www.juraforum.de/forum/showpost.php?p=10081&postcount=1

http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/unfallversicherung-invaliditaet-feststellung-frist.htm

http://juris.bundesgerichtshof.de/c...a0589a1a0f755e&client=13&nr=35142&pos=0&anz=1

Grüße

Siegfried21
 
Kann die Versicherung denn das Ergebnis der Begutachtung und eine daraus resultierenden Zahlungsfrist ablehnen?
Hallo Timschroed,
zunächst möchte ich mich den Angaben meiner "Vorschreiber" anschließen. Unabhängig davon hat eine medizinisches Gutachten nichts mit Zahlungsfristen zu tun.
Es scheint mir, als würdest Du da das eine oder andere durcheinander bringen. Zudem erscheint die Fragestellung ob die Versicherung ein Gutachten ablehen könne eigenartig.
Von daher ist der Ratschlag mit der Rechtsberatung nach meinem Dafürhalten tatsächlich der Beste um den Sachverhlat unter juristischen Aspekten zu klären.
Schon um eine Sicherheit herzustellen über das was die Versicherung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und was die Versicherung aus Rechtspflicht machen/leisten muss.

Grüße
oohpss
 
Top