Ich habe einen interessanten Bericht zum Thema "Begleitperson bei Begutachtung" gefunden :
Anwesenheit Dritter bei körperlicher Begutachtung
einer Partei durch den medizinischen
Sachverständigen
ZPO §§ 356, 357 Abs. 1, 402, 404a Abs. 4
Bei der klinischen Untersuchung einer Partei durch
einen gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen
steht es grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen,
ob er dem Wunsch der Partei entspricht,
eine Vertrauensperson, die nicht fachkundiger Berater
der Partei ist, bei der Untersuchung zuzulassen. Er
handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er die Anwesenheit
eines Ehegatten verweigert, die nur mit einem
generellen Misstrauen gegen Sachverständige begründet
wird. (Leitsatz des Einsenders)
OLG Köln, Beschl. v. 30. 10. 2009 – 5 U 112/08 (LG Köln)
Problemstellung:
Körperliche Untersuchungen
einer Prozesspartei im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung
werfen üblicherweise zuerst Fragen des Persönlichkeits-
und Intimitätsschutzes des Untersuchten
auf (vgl. Bayerlein, in: Bayerlein [Hrsg.], Praxishandbuch
Sachverständigenrecht, 4. Aufl. 2008, § 15, Rdnrn. 83 ff.
m. w. N.). Vorliegend beschäftigt das OLG Köln jedoch
die entgegengesetzte Frage, ob die untersuchte Kl. die
Anwesenheit ihres Ehegatten bei der medizinischen
Begutachtung gerichtlich durchsetzen kann (s. § 404 a
Abs. 4 ZPO a. E .). Allein aus dem Blickwinkel der Dispositionsbefugnis
über das eigene Persönlichkeitsrecht
lässt sich dieses Anliegen durchaus nachvollziehen.
Im Prozess und dessen gutachterlicher Vorbereitung
steht jedoch der Gesichtspunkt der Waffengleichheit zwischen
den Streitparteien im Vordergrund (OLG Dresden,
NJW-RR 1997, 1354; Zimmermann, in: MüKo/ZPO,
Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 404 a, Rdnr. 11). Dieses Recht
auf Chancengleichheit ist bei körperlicher Begutachtung
mit Rücksicht auf absolute Rechte des Betroffenen bereits
eingeschränkt zu Lasten der Gegenseite, die von der
Untersuchung ausgeschlossen ist (OLG Hamm, MedR
2004, 60). Ließe der Sachverständige nun noch weitere
Personen aus dem Lager des Untersuchten zur Begutachtung
zu, könnten beim Prozessgegner der Eindruck der
Übervorteilung und Zweifel an der Unbefangenheit des
Gutachters entstehen (§§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 ZPO; dazu
Katzenmeier, in: Prütting/Gehrlein [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl.
2010, § 406, Rdnr. 16).
Bei körperlichen Untersuchungen erscheinen deshalb
besonders strenge Anforderungen an die Zulassung
Dritter geboten. Ist der Dritte – wie im Streitfall – nicht
selbst Prozesspartei, ist er grundsätzlich weder bei der
prozessualen Beweisaufnahme (vgl. § 357 Abs. 1 ZPO)
noch bei der abgeschiedenen Begutachtung teilnahmeberechtigt
(auch § 404 a Abs. 4 ZPO ist parteizentriert).
Ob im Übrigen bei körperlichen Untersuchungen dieselben
Maßstäbe zur Beteiligung Dritter wie bei parteiöffentlicher
Begutachtung gelten können (fachkundiger
Berater; Intimitätsbeistand etc.), bleibt mit Blick auf die
gebotene Gleichbehandlung des ausgeschlossenen Prozessgegners
fraglich, war im vorliegenden Fall jedoch
nicht zu erörtern.
Zum Sachverhalt:
Zur Beurteilung der Frage, ob dem beklagten
Arzt bei Behandlung der Kl. ein Fehler unterlaufen war, hat das erkennende
Gericht einen medizinischen Sachverständigen hinzugezogen
und mit der körperlichen Begutachtung der Kl. betraut. Zum Untersuchungstermin
erschien die Kl. mit ihrem Ehemann. Der Sachverständige
lehnte eine Begutachtung in dessen Anwesenheit ab, während
die Kl. nicht ohne ihren Ehemann zu der Untersuchung bereit war.
Aus den Gründen:
Der Antrag der Kl., den Sachverständigen
Prof. Dr. Dr. K. anzuweisen, sie zu einer erneuten
Untersuchung einzubestellen und bei dieser Untersuchung
die Anwesenheit ihres Ehemanns zuzulassen, ist
unbegründet.
Weder besteht ein Recht der Kl., die Anwesenheit ihres
Ehemanns bei der Untersuchung des Sachverständigen zu
beanspruchen, noch hat der Sachverständige ermessensfehlerhaft
gehandelt, indem er die Anwesenheit des Ehemanns
der Kl. bei einer Untersuchung abgelehnt hat.
Bei Ermittlungen eines Sachverständigen zur Vorbereitung
seines Gutachtens gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit
(§ 357 ZPO) entsprechend (vgl. Greger, in: Zöller,
ZPO, 27. Aufl. 2009, § 357, Rdnr. 1 m. w. N.), wobei
bei der klinischen Untersuchung einer Partei durch einen
medizinischen Sachverständigen – um die es im Streitfall
geht – kein Teilnahmerecht des Prozessgegners besteht
(OLG München, NJW-RR 1991, 896; OLG Köln, NJW
1992, 1568 f. [= MedR 1993, 145 f.]).
In der Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass eine
Partei bei Ermittlungen eines Sachverständigen einen fachkundigen
Berater hinzuziehen darf, um ihre Rechte bei
der Feststellung und Bewertung des streitigen Sachverhalts
wirksam wahrnehmen zu können (OLG Düsseldorf, BauR
1974, 72; OLG Düsseldorf, MDR 1979, 409; OLG München,
NJW-RR 1988, 1534 f.). Unter diesem Gesichtspunkt
lässt sich ein Recht der Kl. auf Anwesenheit ihres
Ehemanns aber nicht begründen, da der Ehemann dem genannten
Personenkreis nicht zuzurechnen ist.
Im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen als
eines Gehilfen des Richters, der zur Unparteilichkeit und
Neutralität verpflichtet ist, besteht auch kein Grund, der
betroffenen Partei generell das Recht zuzubilligen, eine
Vertrauensperson als Zeugen zu einer Untersuchung durch
einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Ob
sich dies im Einzelfall anders verhält, wenn die Persönlichkeit
und der Intimbereich des zu Untersuchenden in besonderer
Weise betroffen sind, kann dahinstehen. Um eine derartige
Fallgestaltung geht es hier nicht. Die Begutachtung
betrifft die Frage, ob die implantologische und prothetische
Behandlung der Kl. durch den Bekl. fehlerhaft war, so dass
vom Sachverständigen im Wesentlichen der klinische Zustand
im Mund der Kl. in Augenschein zu nehmen ist.
Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. hat nicht ermessenfehlerhaft
gehandelt, indem er die Anwesenheit des
Ehemanns der Kl. bei der Untersuchung abgelehnt hat.
Insbesondere ist er nicht von seiner regelmäßigen, nach
vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstandenden
Vorgehensweise abgewichen. Der Sachverständige hat in
Rechtsprechung MedR (2010) 28: 879−880 879
seinem Schreiben v. 20. 8. 2009 dargelegt, dass er die zu
begutachtende Person unter Hinzuziehung einer Zahnarzthelferin
grundsätzlich untersuche, ohne dass hierbei weitere
Personen anwesend seien. Ausnahmen mache er bei
Sprachschwierigkeiten oder Minderjährigkeit.
Die Kl. hat Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zugang
dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie zur Vermeidung
etwaiger Beweisnachteile bereit ist, sich ohne die
Anwesenheit ihres Ehemanns durch den Sachverständigen
Prof. Dr. Dr. K. untersuchen zu lassen. Andernfalls wird
der Senat den Sachverständigen um die Erstellung eines
Gutachtens nach Aktenlage bitten.
Anwesenheit Dritter bei körperlicher Begutachtung
einer Partei durch den medizinischen
Sachverständigen
ZPO §§ 356, 357 Abs. 1, 402, 404a Abs. 4
Bei der klinischen Untersuchung einer Partei durch
einen gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen
steht es grundsätzlich im Ermessen des Sachverständigen,
ob er dem Wunsch der Partei entspricht,
eine Vertrauensperson, die nicht fachkundiger Berater
der Partei ist, bei der Untersuchung zuzulassen. Er
handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er die Anwesenheit
eines Ehegatten verweigert, die nur mit einem
generellen Misstrauen gegen Sachverständige begründet
wird. (Leitsatz des Einsenders)
OLG Köln, Beschl. v. 30. 10. 2009 – 5 U 112/08 (LG Köln)
Problemstellung:
Körperliche Untersuchungen
einer Prozesspartei im Rahmen der gerichtlichen Begutachtung
werfen üblicherweise zuerst Fragen des Persönlichkeits-
und Intimitätsschutzes des Untersuchten
auf (vgl. Bayerlein, in: Bayerlein [Hrsg.], Praxishandbuch
Sachverständigenrecht, 4. Aufl. 2008, § 15, Rdnrn. 83 ff.
m. w. N.). Vorliegend beschäftigt das OLG Köln jedoch
die entgegengesetzte Frage, ob die untersuchte Kl. die
Anwesenheit ihres Ehegatten bei der medizinischen
Begutachtung gerichtlich durchsetzen kann (s. § 404 a
Abs. 4 ZPO a. E .). Allein aus dem Blickwinkel der Dispositionsbefugnis
über das eigene Persönlichkeitsrecht
lässt sich dieses Anliegen durchaus nachvollziehen.
Im Prozess und dessen gutachterlicher Vorbereitung
steht jedoch der Gesichtspunkt der Waffengleichheit zwischen
den Streitparteien im Vordergrund (OLG Dresden,
NJW-RR 1997, 1354; Zimmermann, in: MüKo/ZPO,
Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 404 a, Rdnr. 11). Dieses Recht
auf Chancengleichheit ist bei körperlicher Begutachtung
mit Rücksicht auf absolute Rechte des Betroffenen bereits
eingeschränkt zu Lasten der Gegenseite, die von der
Untersuchung ausgeschlossen ist (OLG Hamm, MedR
2004, 60). Ließe der Sachverständige nun noch weitere
Personen aus dem Lager des Untersuchten zur Begutachtung
zu, könnten beim Prozessgegner der Eindruck der
Übervorteilung und Zweifel an der Unbefangenheit des
Gutachters entstehen (§§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 ZPO; dazu
Katzenmeier, in: Prütting/Gehrlein [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl.
2010, § 406, Rdnr. 16).
Bei körperlichen Untersuchungen erscheinen deshalb
besonders strenge Anforderungen an die Zulassung
Dritter geboten. Ist der Dritte – wie im Streitfall – nicht
selbst Prozesspartei, ist er grundsätzlich weder bei der
prozessualen Beweisaufnahme (vgl. § 357 Abs. 1 ZPO)
noch bei der abgeschiedenen Begutachtung teilnahmeberechtigt
(auch § 404 a Abs. 4 ZPO ist parteizentriert).
Ob im Übrigen bei körperlichen Untersuchungen dieselben
Maßstäbe zur Beteiligung Dritter wie bei parteiöffentlicher
Begutachtung gelten können (fachkundiger
Berater; Intimitätsbeistand etc.), bleibt mit Blick auf die
gebotene Gleichbehandlung des ausgeschlossenen Prozessgegners
fraglich, war im vorliegenden Fall jedoch
nicht zu erörtern.
Zum Sachverhalt:
Zur Beurteilung der Frage, ob dem beklagten
Arzt bei Behandlung der Kl. ein Fehler unterlaufen war, hat das erkennende
Gericht einen medizinischen Sachverständigen hinzugezogen
und mit der körperlichen Begutachtung der Kl. betraut. Zum Untersuchungstermin
erschien die Kl. mit ihrem Ehemann. Der Sachverständige
lehnte eine Begutachtung in dessen Anwesenheit ab, während
die Kl. nicht ohne ihren Ehemann zu der Untersuchung bereit war.
Aus den Gründen:
Der Antrag der Kl., den Sachverständigen
Prof. Dr. Dr. K. anzuweisen, sie zu einer erneuten
Untersuchung einzubestellen und bei dieser Untersuchung
die Anwesenheit ihres Ehemanns zuzulassen, ist
unbegründet.
Weder besteht ein Recht der Kl., die Anwesenheit ihres
Ehemanns bei der Untersuchung des Sachverständigen zu
beanspruchen, noch hat der Sachverständige ermessensfehlerhaft
gehandelt, indem er die Anwesenheit des Ehemanns
der Kl. bei einer Untersuchung abgelehnt hat.
Bei Ermittlungen eines Sachverständigen zur Vorbereitung
seines Gutachtens gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit
(§ 357 ZPO) entsprechend (vgl. Greger, in: Zöller,
ZPO, 27. Aufl. 2009, § 357, Rdnr. 1 m. w. N.), wobei
bei der klinischen Untersuchung einer Partei durch einen
medizinischen Sachverständigen – um die es im Streitfall
geht – kein Teilnahmerecht des Prozessgegners besteht
(OLG München, NJW-RR 1991, 896; OLG Köln, NJW
1992, 1568 f. [= MedR 1993, 145 f.]).
In der Rechtsprechung ist es zwar anerkannt, dass eine
Partei bei Ermittlungen eines Sachverständigen einen fachkundigen
Berater hinzuziehen darf, um ihre Rechte bei
der Feststellung und Bewertung des streitigen Sachverhalts
wirksam wahrnehmen zu können (OLG Düsseldorf, BauR
1974, 72; OLG Düsseldorf, MDR 1979, 409; OLG München,
NJW-RR 1988, 1534 f.). Unter diesem Gesichtspunkt
lässt sich ein Recht der Kl. auf Anwesenheit ihres
Ehemanns aber nicht begründen, da der Ehemann dem genannten
Personenkreis nicht zuzurechnen ist.
Im Hinblick auf die Stellung des Sachverständigen als
eines Gehilfen des Richters, der zur Unparteilichkeit und
Neutralität verpflichtet ist, besteht auch kein Grund, der
betroffenen Partei generell das Recht zuzubilligen, eine
Vertrauensperson als Zeugen zu einer Untersuchung durch
einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Ob
sich dies im Einzelfall anders verhält, wenn die Persönlichkeit
und der Intimbereich des zu Untersuchenden in besonderer
Weise betroffen sind, kann dahinstehen. Um eine derartige
Fallgestaltung geht es hier nicht. Die Begutachtung
betrifft die Frage, ob die implantologische und prothetische
Behandlung der Kl. durch den Bekl. fehlerhaft war, so dass
vom Sachverständigen im Wesentlichen der klinische Zustand
im Mund der Kl. in Augenschein zu nehmen ist.
Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. hat nicht ermessenfehlerhaft
gehandelt, indem er die Anwesenheit des
Ehemanns der Kl. bei der Untersuchung abgelehnt hat.
Insbesondere ist er nicht von seiner regelmäßigen, nach
vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstandenden
Vorgehensweise abgewichen. Der Sachverständige hat in
Rechtsprechung MedR (2010) 28: 879−880 879
seinem Schreiben v. 20. 8. 2009 dargelegt, dass er die zu
begutachtende Person unter Hinzuziehung einer Zahnarzthelferin
grundsätzlich untersuche, ohne dass hierbei weitere
Personen anwesend seien. Ausnahmen mache er bei
Sprachschwierigkeiten oder Minderjährigkeit.
Die Kl. hat Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zugang
dieses Beschlusses mitzuteilen, ob sie zur Vermeidung
etwaiger Beweisnachteile bereit ist, sich ohne die
Anwesenheit ihres Ehemanns durch den Sachverständigen
Prof. Dr. Dr. K. untersuchen zu lassen. Andernfalls wird
der Senat den Sachverständigen um die Erstellung eines
Gutachtens nach Aktenlage bitten.