Lehnen Sozialgerichte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung ab, liegen sie falsch.
Der Rechtsstandpunkt einiger Sozialgerichte, eine anwaltliche Vertretung sei in sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich, ist nach dem LSG Bayern nicht (mehr) vertretbar.
LSG Bayern, Beschluss vom 28.06.2010 - L 9 AL 140/09 B
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Grüße
oohpss
Der Rechtsstandpunkt einiger Sozialgerichte, eine anwaltliche Vertretung sei in sozialgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich, ist nach dem LSG Bayern nicht (mehr) vertretbar.
LSG Bayern, Beschluss vom 28.06.2010 - L 9 AL 140/09 B
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