Hallo Seenixe, tanja ...
was der RA da macht ist vollkommen rechtens.
Der RA darf für seine Arbeit einen angemessenen Vorschuss verlangen, § 9 RVG.
Schuldner des Honorares ist immer der Auftraggeber. Dass dieser dann die Kosten zusammen mit dem Unfallschaden geltend machen kann, steht hierbei nicht zur Debatte. Obwohl die Beauftragung des RA durch den Unfall notwendig wurde, entsteht zwischen dem Unfallverursacher oder dessen Versicherung kein Rechtsverhältnis. Der RA kann außergerichtlich seine Kosten nur beim Auftraggeber geltend machen, im gerichtlichen Verfahren würde dann mit über die Kosten entschieden.
Die pauschalisierte Aussage, dass der Unfallverursacher die Kosten zu tragen hat ist somit nur die halbe Wahrheit (wird trotzdem immer wieder verbreitet).
Der Aussage, Zitat:
"Bei weiterer Instanz sollen wir wieder ein Pauschalhonoral zahlen."
lässt darauf schließen, dass das Urteil der 1. Instanz nicht rechtskräftig wurde.
Wieso soll somit der RA die Kosten so lange vorschießen, bis ein rechtskräftiges Urteil gefällt ist?
Auch diese Aussage, Zitat: "Es ist zwar nach den neuen Regelungen möglich...", kann ich nicht nachvollziehen. Man darf die Gebühren nicht mehrmals kassieren. Kein Rechtspfleger würde diese Kosten festsetzen.
Es ist auch im Kanzleialltag nichts ungewöhnliches, vom eigenen Mandanten Vorschüsse verlangen zu müssen, wenn sich der Rechtsstreit über längere Zeit hinzieht und die Gegenseite nicht zahlt, denn auch ich muss leben können und die Kosten (Gehälter, Büromiete, etc.) laufen weiter.
Gruß Jens