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Antwort auf § 139 ZPO Anfrage ( Hinweispflicht des Gericht )

hallo,

ich wollte mit meinen hinweisen ja gerade nicht auf das grundsatzthema "BG", deren organisation, struktur und umfassende zuständigkeiten eingehen, da es ein unerschöpfliches thema ist und nach m.M. ein unzulässiges "In-Sich-Geschäft" darstellt, sozusagen als rechtlicher vertreter in AU-fällen gleichzeitig sämtliche vorgaben technischer, medizinischer, ärztlicher und verwaltungstechnischer hinsicht macht und das dann wiederum gewinnorientiert in die eigene tasche. aber die gedanken und fehleinstellungen dazu bestehen schon lange, nur die zeit und möglichkeit einer aufarbeitung sind durch die anderen umstände nicht gegeben.

aber es hilft letztlich nicht, die gegebenheiten zu beklagen, vielleicht noch richtern und beauftragten SV vorzuhalten. ein solcher sachverhalt, der über einen zeitraum von 30 jahren angestaut ist, wird auch nicht mit einigen wenigen hinweisen und auszügen des geschehens aufgearbeitet. hierin liegt der eigentliche casus knaxus (nicht richtig geschrieben, ist bekannt, gefällt aber so besser ;) ).

und @Rekobär
sei nicht sooo pingelig, manchmal halte ich angepasste formulierungen für angebracht, damit der fragende nicht um 100 ecken denken muss (denke ich mir). ich hatte ihn verstanden und er mich offensichtlich auch.


gruss

Sekundant
 
Hallo Uli,

ich kenne mich zwar nicht im Sozialrecht aus, aber ich hätte eine Idee:

Mir geht es im Moment auch nur um das Verständnis für den Text, bzw. eine Idee wie man gegen ein Gutachten das zu 99 % durch Abschreiben unwahrer Vorbefunde zustande gekommen ist, nachhaltig angreift.

Du lässt in einem Privatgutachten eine angemessene Begutachtung mit Untersuchung durch ein Nervenultraschall und Nerven MRT mit konkreter Darstellung des bildhaften Untersuchungsergebnis durchführen und nimmst den Privatgutachter zum nächsten Gerichtstermin als Beratungsarzt mit, habe ich auch so gemacht.
Nach 14 Jahren war das Urteil einer Stunde nach dem Gerichtstermin gesprochen, die Kosten haben sich also gelohnt.

MFG Marima
 
Das meinte ich jetzt eigendlich nicht, sondern den juristischen Weg. Ein Gutachte nkann ich auch imemr beantragen mit höherem Beweiswert als ein Privatgutachten. Das Schreiben des MRN Ergebnis sollte zunächst ausreichen.
 
hallo Uli,

wenn ich nochmal die anfangsbeiträge aufgreife, geht es dir ja darum, wie man

ein Gutachten das zu 99 % durch Abschreiben unwahrer Vorbefunde zustande gekommen ist, nachhaltig angreift

ich meine es wurde in vielen beiträgen die grundsätzlichen möglichkeiten geschildert. diese solltest du einmal suchen (begriffe wie"gutachten angehen") und durchlesen.
ein GA wird immer nur mit den verfügbaren befunden darauf geprüft werden können, ob es diese berücksichtigt, ob es sie zeitlich und sachlich richtig einordnet, wiedergibt und wertet und ob das ergebnis dann auch schlüssig ist. dazu könnte ich dir seitenweise material geben, aber das muss man auch einsetzen können. es ist im moment nur ersichtlich, dass du mit der gesamten aufarbeitung nicht zufrieden bist; woran das liegt, welche schäden nicht berücksichtigt werden und ggf. warum, das geht nicht hervor. so ist es ein grosses gebiet, das man anbieten müsste und dann vermutlich doch nicht weiter bringt. da solltest du konkrete fakten nennen, denn offenbar weisst du selbst nicht, wo du ansetzen sollst.


gruss

Sekundant
 
.. denn offenbar weisst du selbst nicht, wo du ansetzen sollst...

Naja, vor dem LSG liege ich wie berichtet mit drei Klagen in denen ich Beantragt hatte, dassobjektive Untersuchungen durchgeführt werden. Vor 30 Jahren gab es noch kein MRN ( Nerven MRT ), es gab auch keine Nerven Ultraschallgeräte aber heute schon. Nur werden meine Klagen derzeit zu einer zusammengefasst durch die Richter durch ständige Störungen "auf Eis" gelegt, d.h. ich erhalte kein Urteil. Wie gesagt derzeit Ablehnungsantrag, da der Richter erklärte die Klagen sein ungültig da nicht schriftlich eingereicht sondern elektronisch mit EGVP.
 
interessante sache,

Wie gesagt derzeit Ablehnungsantrag, da der Richter erklärte die Klagen sein ungültig da nicht schriftlich eingereicht sondern elektronisch mit EGVP.

du wirst dich damit sicher eingehend beschäftigt haben. an mir ging es in folge des unfalls weitgehend vorbei. manche mögen es sicher nicht gerne, wenn sie belehrt werden, aber es bleibt manchmal kein anderes mittel. es dürfte genügen, wenn du darauf verweist

Elektronischer Rechtsverkehr bedeutet den sicheren, rechtlich wirksamen Austausch elektronischer Dokumente zwischen Bürgern, Behörden und Gerichten. Diese Kommunikationsform ersetzt die bisherige, zumeist papiergebundene Kommunikation, aber auch Tele- und Computerfax. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (Formvorschriftenanpassungsgesetz PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster) vom 13. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1542) ... die allgemeinen Rahmenbedingungen dafür geschaffen, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster) vom 22. März 2005 hat unter anderem die Zugangsregelungen novelliert und die Möglichkeit eröffnet, Prozessakten elektronisch zu führen.

(Allgemeine rechtliche Grundlagen)

und die ersten seiten des BGBl - "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr"


mit dem die änderungen und damit voraussetzungen ins BGB und die ZPO eingegangen sind.


gruss

Sekundant
 
Danke für die Infos, so sehe ich das ja auch. Den Ablehnungsantrag habe ich deshalb gestellt, da davor mich der Richter aufgefordert hatte mein Klageziel neu zu formulieren und zu konkretisieren. Gerade das Konkretisieren habe ich sehr ungern gemacht, damit schränkt man sich in seinem Verfahrensweg unnötig ein.

So geht es jetzt die ganzen Jahre schon ständig, sinnfreier Schriftwechsel der mich glauben macht, dass der Richter das so bis zu seiner Penionierung durchziehen will.
 
Sorry Uli,

ich dachte du wolltest auch mal ein Verfahren gewinnen, du hast natürlich Recht damit, dass ein Gerichtsgutachten einen höherem Beweiswert hat, als ein Privatgutachten. Bis auf ein paar Pflaster scheinen dir die Gerichtsgutachten aber in den letzten 30 Jahren noch nichts gebracht haben. Bleibt zu hoffen, dass das Schreiben mit dem MRN Ergebnis noch rechtzeitig beim LSG eintrifft bevor die Klagen abgewiesen werden.

Sorry nochmal, Marima
 
Das MRN Schreiben wurde im Jahre 2015 dem Gericht vorgelegt, da in dem Jahr die Untersuchung im MRN war. Das Untersuchungsergebnis hat bewiesen, dass alle Gutachten und Arztbericht falsch waren, geändert hat das aber nicht alles. Die "Pflaster" sind Lidocain Schmerzpflaster bringen mir sehr viel, zaubern aber auch nicht alle Probleme weg. Eine Untersuchung ob man dort operativ was machen kann habe ich beantragt unter anderem.
 
Hallo Uli,

wie bereits gesagt, kenne ich mich nicht im Sozialrecht aus, aber das LSG ist meiner Meinung nach keine Arztpraxis wo man sich untersuchen lassen kann und es dem Gericht dann überlässt ob man operativ was machen, auch eine MRT, MRN und weitere aufwändige Untersuchungen sollte doch dein Arzt veranlassen. Diese Ergebnisse teilt man dann dem LSG mit und beantragt dann ein Sachverständigengutachten. Nur wenn dem Gerichtsgutachter aussagekräftige Befunde vorgelegt werden, kann er diese verarbeiten.

Ich kann keine drei Stunden mehr täglich arbeiten, eine Ursache haben meine Ärzte nicht gefunden, geh ich jetzt mit meiner Versichertenkarte zum SG und überlasse es dem Gericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatz meine Erwerbsunfähigkeit festzustellen.

In meinen zivilgerichtlichen Verfahren galt der Beibringungsgrundsatz, auch hier gab es fragwürdige Entscheidungen, warum soll ein Orthopäde eine rheumatische Erkrankung begutachten, erst als der zweite Gutachter abgesagt hat, falsches Fachgebiet, wurde ein Rheumatologe beauftragt, dieser wollte eine Röntgenaufnahme machen, habe ich abgelehnt.

MFG Marima
 
Offenbar kennst Du Dich tatsächlich nicht aus.

Mein Arzt hat ein MRN veranlasst und der Arzbericht liegt allen vor, insbeondere dem LSG.

Dies veranlasst jedoch eben kein Sachverständigengutachten, dass ist ja das Problem. Es gibt im Sozialrecht auch kein Beibringungspflicht, ich habe ja bereits entsprechende Arztberichte vorgelegt und meine Ärzte haben auch aufgrund einer Anfrage des LSG vollumfänglich und zutreffend den Sachverhalt dem LSG dargelegt. Trotzdem ignoriert das LSG die Tatsachen.

Die KK ist auch nicht verpflichtet eine unfallabhängige Gesundheitsstörung operieren zu lassen, dass muss schon der gesetzliche Unfallversicherer also die BG tun.
 
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