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Antrag für meine Tochter beim Versorgungsamt

Benji1711

Nutzer
Registriert seit
2 Feb. 2008
Beiträge
5
Hallo,

meine Tochter hatte am 02.01.2008 einen Unfall, bei dem der 5. Lendenwirbel zertrümmert wurde und eine Wurzeaffektion festgestellt wurde. Sie hat eine Gehschiene für das linke bein, da sie immer noch Muskelkrämpfe, Kribbeln und Zittern in diesem Bein hat. Wenn man hinter ihr geht, kann man sehen, dass sie den linken Fuß nicht so hebt wie den rechten.
Jetzt haben wir von der Barmer einen Antrag für das Versorgungsamt bekommen. Wofür müssen wir diesen Antrag ausfüllen.

Kann mir vielleicht jemand dazu etwas sagen?

Vielen Dank
Benji1711
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Hallo Benji1711,

das Versorgungsamt stellt eine Schwerbehinderung fest. Dies kann steuerlich für Euch wichtig sein. Du schreibst nicht, wie alt Deine Tochter ist.

Feststellung der Behinderung und anderer Merkmale
Auf Antrag des behinderten Menschen stellt das Versorgungsamt das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest, § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX.
Hierbei finden die Maßstäbe des § 30 Abs 1 BVG (MdE, S 36 ff) entsprechende Anwendung, § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX.
Eine solche Feststellung ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der hierauf beruhenden MdE schon in einem Rentenbescheid (zB aus der GUV oder dem sozEntschR) oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung (zB wegen bestehender weiterer, dort nicht berücksichtigter Behinderungen) glaubhaft macht, § 69 Abs 2 SGB IX.
Bei der Feststellung der bestehenden Behinderungen und des GdB sind auch im Übrigen die Beurteilungs-und Bewertungskriterien des sozEntschR sowie die hierfür geltenden Verfahrensbestimmungen (SGB I und X) entsprechend anzuwenden. Eine Klage auf Verurteilung der Versorgungsverwaltung zur isolierten Feststellung von Gesundheitsstörungen bzw Funktionsbeeinträchtigungen als weitere Behinderung ist, wenn kein anderer GdB begehrt wird, wegen fehlendem Rechtsschutzinteresses unzulässig; die der Feststellung nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX im Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen sind lediglich in der Begründung des Verwaltungsaktes anzugeben. Liegen mehrere Behinderungen vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit festzustellen (sog Gesamt-GdB, S 45), § 69 Abs 3 SGB IX.
Zur Erleichterung der Beurteilung durch die ärztlichen Sachverständigen hat der BMA in den Jahren 1977 und 1983 und erneut 1996 „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozEntschR und nach dem SchwbG" (AHP 1996) herausgegeben, die auch nach In-Kraft-Treten des SGB IX weiter Anwendung finden und die ua die gleiche Beurteilung gleichartiger Behinderungen erleichtern sollen und für die ärztliche, aber auch die rechtliche Beurteilung weitgehend verbindlich sind.
Die AHP 1996 berücksichtigen das geltende Recht und den Stand der medizinischen Wissenschaft. Als „einleuchtendes und abgewogenes, in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge" unterliegen sie nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte und können nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden. Es gelten die Prüfmaßstäbe wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen, dh die Rechtskontrolle beschränkt sich auf die Vereinbarkeit der Anhaltspunkte mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung.
Sind neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (sog Vergünstigungsmerkmalen), so treffen die Versorgungsämter im Verfahren zur Feststellung der Behinderung auch die hierfür erforderlichen Feststellungen, § 69 Abs 4 SGB IX.


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

meine Tochter ist erst 16 Jahre alt.

Viele Grüße
Benji1711
 
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