Feststellung der Behinderung und anderer Merkmale
Auf Antrag des behinderten Menschen stellt das Versorgungsamt das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest, § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX.
Hierbei finden die Maßstäbe des § 30 Abs 1 BVG (MdE, S 36 ff) entsprechende Anwendung, § 69 Abs 1 Satz 4 SGB IX.
Eine solche Feststellung ist nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der hierauf beruhenden MdE schon in einem Rentenbescheid (zB aus der GUV oder dem sozEntschR) oder in einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung (zB wegen bestehender weiterer, dort nicht berücksichtigter Behinderungen) glaubhaft macht, § 69 Abs 2 SGB IX.
Bei der Feststellung der bestehenden Behinderungen und des GdB sind auch im Übrigen die Beurteilungs-und Bewertungskriterien des sozEntschR sowie die hierfür geltenden Verfahrensbestimmungen (SGB I und X) entsprechend anzuwenden. Eine Klage auf Verurteilung der Versorgungsverwaltung zur isolierten Feststellung von Gesundheitsstörungen bzw Funktionsbeeinträchtigungen als weitere Behinderung ist, wenn kein anderer GdB begehrt wird, wegen fehlendem Rechtsschutzinteresses unzulässig; die der Feststellung nach § 69 Abs 1 Satz 1 SGB IX im Einzelfall zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen sind lediglich in der Begründung des Verwaltungsaktes anzugeben. Liegen mehrere Behinderungen vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit festzustellen (sog Gesamt-GdB, S 45), § 69 Abs 3 SGB IX.
Zur Erleichterung der Beurteilung durch die ärztlichen Sachverständigen hat der BMA in den Jahren 1977 und 1983 und erneut 1996 „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozEntschR und nach dem SchwbG" (AHP 1996) herausgegeben, die auch nach In-Kraft-Treten des SGB IX weiter Anwendung finden und die ua die gleiche Beurteilung gleichartiger Behinderungen erleichtern sollen und für die ärztliche, aber auch die rechtliche Beurteilung weitgehend verbindlich sind.
Die AHP 1996 berücksichtigen das geltende Recht und den Stand der medizinischen Wissenschaft. Als „einleuchtendes und abgewogenes, in sich geschlossenes Beurteilungsgefüge" unterliegen sie nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Gerichte und können nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden. Es gelten die Prüfmaßstäbe wie bei der Prüfung untergesetzlicher Normen, dh die Rechtskontrolle beschränkt sich auf die Vereinbarkeit der Anhaltspunkte mit höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung.
Sind neben dem Vorliegen einer Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (sog Vergünstigungsmerkmalen), so treffen die Versorgungsämter im Verfahren zur Feststellung der Behinderung auch die hierfür erforderlichen Feststellungen, § 69 Abs 4 SGB IX.