Abfindungserklärung der DAS UV
Hallo sturm,
ich wollte mich erst einmal auf das Wesentliche beschränken. Mein Mann hatte im Jahre 2004 einen Arbeitsunfall und hat diesen Unfall auch seiner priv. UV - der DAS UV - fristgerecht gemeldet. Seit dem kämpfe ich für die Rechte meines Mannes, wobei ich schon einiges erreicht habe.
Ich habe jetzt begonnen, meine Erfahrungen u.a. in diesem Forum zu veröffentlichen. Nur sind die Probleme sehr umfangreich, die ich in den letzten 10 Jahren "bearbeitet" habe. Bezüglich der Abfindungserklärung muss man wissen, dass diese Schadenssachbearbeiterin (wurde mittlerweile versetzt) meinen Mann im Glauben ließ, dass dieser Mitarbeiter ein Mediziner wäre und er mit ihm alles weitere erörtern solle. Beim Besuch dieses Mitarbeiters war ich anwesend. Wir hatten mit ihm besprochen, dass eine Begutachtung des neu angezeigten 2. neurologische Schadens bereits durch die BG sowieso erfolgt - damit war er einverstanden. Dann sah er sich den Daumen meines Mannes an und korrigierte selbständig von 50 % auf 75 % Daumenwert. Wenn mein Mann mit dieser Korrektur einverstanden wäre, müsste er eine Erklärung unterzeichnen und dann würde er das weitere Geld innerhalb von 14 Tagen überwiesen bekommen. Er holte ein Formular aus seiner Tasche und ich las dieses durch. Über das Wort "Abfindungserklärung" habe ich mich gewundert, las aber weiter und bemerkte, dass dort Gestaltungs- und Beschränkungsmöglichkeiten eingebaut waren. Ich las den Klauseltext und kam auf den Text: "auf Grund des oben genannten Schadenfalls ... endgültig abgefunden zu sein..." Da das Wort "Schadensfall" im gesamten Formular nicht mehr zu finden war, fragte ich den Mitarbeiter der UV, was denn hier mit "Schadensfall" gemeint ist. Dieser antwortete: "Im Falle meines Mannes = 3/4 Daumenwertminderung" und schrieb es auch hinter die Abfindungssumme. Auch setzte er bei der Klausel "Leistung" ein X nur bei "Invaliditätsleistung". Da mir die Verbraucherschutzregelung des BGB § 305b (Individualabreden haben Vorrang vor dem Klauseltext) bekannt war, nahm ich auch an, dass dann die Abfindungserklärung nur für den Schaden = 3/4 Daumenwertminderung sei und die beantragte Neubemessung nicht ausschließe, die man 10 Minuten vorher mit dem Mitarbeiter abgesprochen hatte.
Mein Mann hat dann nach Vorlage des BG-Gutachtens weitere Ansprüche geltend machen wollen - ohne Erfolg. Im Klagewiderruf der UV hat der Anwalt (einer großen Kölner Anwaltskanzlei und FA für VersRech) selbst die Abfindungserklärung erst (wohl aus Versehen) so interpretiert, dass diese durch das X bei Invalidität nur für diese auch gilt - also nicht für Kurbeihilfe oder Unfallrente. Die Korrektur erfolgte dann aber. Trotzdem folgte das LG Erfurt weder dem Kläger- noch dem Beklagtenantrag bezüglich Auslegung der Abfindungserklärung. Das LG Erfurt folgte der Rechtauffassung des Klägers, indem man zugeben musste, dass die Abfindungssumme auch nur für die Invaliditätsleistung und dem handschriftlich hinzugefügten Schaden gezahlt wurde - dann aber folgte das LG Erfurt der Auffassung der Beklagten (UV) und stellte fest, dass diese trotzdem endgültig sei und weitere Leistungen daher ausschließen würde. Durch diese Feststellung aber wird i.V. mit dem Verfahrensinhalt incl. Zeugenaussagen und Auftrag der Schadenssachbearbeiterin ein neuer Tatbestand begründet, und zwar, dass die UV auf Grund der Vorgehensweise ihrer Mitarbeiter eine Vertragsverletzung begangen hat (Komm. zu VVG § 14 i.V. mit dem Umgehungsverbot des VVG § 18). Danach begeht die UV, wenn sie einerseits einen Schaden konkret feststellt = anerkannt und andererseits aber die Auszahlung der Leistungssumme unter die Bedingung der Unterzeichnung einer Abfindungssumme stellt, eine positive Vertragsverletzung.
ghy