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Antrag auf Neubemessung/Abfindungserklärung

ghy

Neues Mitglied
Registriert seit
22 Jan. 2007
Beiträge
22
Ort
Thüringen
Hallo zusammen,
mein Mann hatte im Jahre 2004 einen Arbeitsunfall. Den Unfall meldete er seiner priv. UV - der damaligen DAS UV. Die rechnete nach einem ärztlichen Gutachten zu gering ab. Er widersprach dieser Abrechnung und zeigte einen weiteren Gesundheitsschaden an und beantragte daher eine Neubemessung. Die damalige Schadenssachbearbeiterin der UV hat noch am gleichen Tag ausschließlich einen Mitarbeiter (Nichtmediziner!) mit der Neu-Begutachtung des abgerechneten Schadens und gleichzeitig aber auch mit der endgültigen Schadensabwicklung beauftragt. Dies geschah dann einerseits mit einer Begutachtung durch diesen Mitarbeiter des ersten Gesundheitsschadens und dessen Anerkennung eines höheren Schadens - andererseits legte dieser aber nur ein Formular "Abfindungserklärung" vor.
Mich würde mal interessieren, ob es noch andere Fälle gab mit der gleichen Vorgehensweise.
ghy
 
Hallo ghy,

um was hast du geklagt? Um eine neue Begutachtung? Oder hast du die Abfindungserklärung unterschrieben?
War die Neu-Begutachtung per Aktenlage?

Du musst nicht alles genau schreiben, mach ich auch nicht, nur wenigstens einen Faden, was geschehen ist. Sonst versteht es keiner.

mfg Sturm

P.S.
Ich habe gerade in deinem Profil gesehen, es war ein Arbeitsunfall. Hat die BG den Unfall anerkannt?
 
Abfindungserklärung der DAS UV

Hallo sturm,
ich wollte mich erst einmal auf das Wesentliche beschränken. Mein Mann hatte im Jahre 2004 einen Arbeitsunfall und hat diesen Unfall auch seiner priv. UV - der DAS UV - fristgerecht gemeldet. Seit dem kämpfe ich für die Rechte meines Mannes, wobei ich schon einiges erreicht habe.
Ich habe jetzt begonnen, meine Erfahrungen u.a. in diesem Forum zu veröffentlichen. Nur sind die Probleme sehr umfangreich, die ich in den letzten 10 Jahren "bearbeitet" habe. Bezüglich der Abfindungserklärung muss man wissen, dass diese Schadenssachbearbeiterin (wurde mittlerweile versetzt) meinen Mann im Glauben ließ, dass dieser Mitarbeiter ein Mediziner wäre und er mit ihm alles weitere erörtern solle. Beim Besuch dieses Mitarbeiters war ich anwesend. Wir hatten mit ihm besprochen, dass eine Begutachtung des neu angezeigten 2. neurologische Schadens bereits durch die BG sowieso erfolgt - damit war er einverstanden. Dann sah er sich den Daumen meines Mannes an und korrigierte selbständig von 50 % auf 75 % Daumenwert. Wenn mein Mann mit dieser Korrektur einverstanden wäre, müsste er eine Erklärung unterzeichnen und dann würde er das weitere Geld innerhalb von 14 Tagen überwiesen bekommen. Er holte ein Formular aus seiner Tasche und ich las dieses durch. Über das Wort "Abfindungserklärung" habe ich mich gewundert, las aber weiter und bemerkte, dass dort Gestaltungs- und Beschränkungsmöglichkeiten eingebaut waren. Ich las den Klauseltext und kam auf den Text: "auf Grund des oben genannten Schadenfalls ... endgültig abgefunden zu sein..." Da das Wort "Schadensfall" im gesamten Formular nicht mehr zu finden war, fragte ich den Mitarbeiter der UV, was denn hier mit "Schadensfall" gemeint ist. Dieser antwortete: "Im Falle meines Mannes = 3/4 Daumenwertminderung" und schrieb es auch hinter die Abfindungssumme. Auch setzte er bei der Klausel "Leistung" ein X nur bei "Invaliditätsleistung". Da mir die Verbraucherschutzregelung des BGB § 305b (Individualabreden haben Vorrang vor dem Klauseltext) bekannt war, nahm ich auch an, dass dann die Abfindungserklärung nur für den Schaden = 3/4 Daumenwertminderung sei und die beantragte Neubemessung nicht ausschließe, die man 10 Minuten vorher mit dem Mitarbeiter abgesprochen hatte.
Mein Mann hat dann nach Vorlage des BG-Gutachtens weitere Ansprüche geltend machen wollen - ohne Erfolg. Im Klagewiderruf der UV hat der Anwalt (einer großen Kölner Anwaltskanzlei und FA für VersRech) selbst die Abfindungserklärung erst (wohl aus Versehen) so interpretiert, dass diese durch das X bei Invalidität nur für diese auch gilt - also nicht für Kurbeihilfe oder Unfallrente. Die Korrektur erfolgte dann aber. Trotzdem folgte das LG Erfurt weder dem Kläger- noch dem Beklagtenantrag bezüglich Auslegung der Abfindungserklärung. Das LG Erfurt folgte der Rechtauffassung des Klägers, indem man zugeben musste, dass die Abfindungssumme auch nur für die Invaliditätsleistung und dem handschriftlich hinzugefügten Schaden gezahlt wurde - dann aber folgte das LG Erfurt der Auffassung der Beklagten (UV) und stellte fest, dass diese trotzdem endgültig sei und weitere Leistungen daher ausschließen würde. Durch diese Feststellung aber wird i.V. mit dem Verfahrensinhalt incl. Zeugenaussagen und Auftrag der Schadenssachbearbeiterin ein neuer Tatbestand begründet, und zwar, dass die UV auf Grund der Vorgehensweise ihrer Mitarbeiter eine Vertragsverletzung begangen hat (Komm. zu VVG § 14 i.V. mit dem Umgehungsverbot des VVG § 18). Danach begeht die UV, wenn sie einerseits einen Schaden konkret feststellt = anerkannt und andererseits aber die Auszahlung der Leistungssumme unter die Bedingung der Unterzeichnung einer Abfindungssumme stellt, eine positive Vertragsverletzung.
ghy
 
puh ghy,

geht es denn um viel Geld? Ich meine sind die weiteren Verletzungen sehr groß?

Sicher ist die Sachlage sehr schwer zu erklären, aber wohl auch sehr kompliziert.

Vielleicht hat hier jemand eine Idee, obwohl ich denke das du in den 11 Jahren mehr gelernt hast als mancher hier.

Ist euer Fall jetzt beendet oder gibt es noch einen weiteren Weg.

mfg Sturm
 
Hallo Sturm,

einmal abgesehen von den negativen Erfahrungen und dem Inhalt, ist das Thema mit sämtlichen rechtlichen Möglichkeiten eher gelaufen.
Wann ist das Verfahren vor dem LG geendet?

Da braucht man kaum noch nach einem "Gelaufen oder nicht" nicht mehr zu fragen - 11 Jahre nach dem Unfall.
Der Sachverhalt den ghy hier anführt hätte im Rahmen des Strafrechts verfolgt werden können oder müssen, denn dann hätte man vielleicht noch eine Chance den Mitarbeiter der Versicherung persönlich, im Rahmen der Haftung StPO für den entstandenen Schaden, haftbar zu machen.

Ausserdem wäre der Weg der Berufung vor das OLG frei gewesen, vermute ich.
Den Wortlaut des Urteils kennen wir ebenfalls nicht und warum das nicht weiter verfolgt wurde.
Ich gehe mal davon aus, das keine weitere "Invaliditätsanmeldung" mit schriftlich ärztlicher Invaliditätsbescheinigung für die weiteren Folgen innerhalb der Fristen eingereicht wurde.

Ein Informieren des Versicherers reicht eben nicht und das weiß man dort sehr genau.
 
Hallo Rajo,

hier hätte ein privates Gutachten sicher sehr geholfen, aber vielleicht hat ghy ja eins.

mfg Sturm
 
Hallo Sturm,

du verstehst es immer noch nicht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Medizinischer_Sachverständiger

Qualifizierter Parteivortrag

Privatgutachten sind vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern nur als qualifizierter Parteivortrag, denn ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter bietet nicht die Gewähr der Unabhängigkeit wie ein gerichtlich bestellter Gutachter. Der qualifizierte Parteivortrag ist vom Gericht entsprechend zu beachten, zur Kenntnis zu nehmen, ernsthaft zu erwägen und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. [1] Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen „ins Blaue hinein“; nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist. [2]

Auch eine ärztliche Bescheinigung die die Höhe und den Umfang der Invalidität in Frage stellt ist ein qualifizierter Parteivortrag!
Hast Du keinen ärztlichen Berater der mit zur Verhandlung geht, dann kannst Du private Gutachten vorlegen bis zum Santnimmerleinstag, der Richter muss dem nicht folgen!

Es sei denn, es liegen aus anderen gerichtlichen Verfahren bereits gerichtlich beauftragte Sachverständigengutachten vor, diese sind als Beweis zugelassen und sind so zu werten!

Beweismittel

Das Gutachten und die Aussage eines Sachverständigen sind Beweismittel, sofern das Gericht den Sachverständigen bestellt hat. Das Gericht ist nicht an die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gebunden, sondern würdigt dessen Aussagen frei. Gemäß § 411a ZPO kann ein bereits in einem anderen Verfahren erstelltes Sachverständigengutachten als Sachverständigengutachten (und nicht mehr nur als Urkundenbeweis) des laufenden Prozesses verwertet werden.
 
[FONT=&quot]Gericht darf Sachverständigengutachten nicht ohne nachvollziehbare Begründung einem[/FONT][FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]Privatgutachten vorziehen![/FONT][FONT=&quot]


[/FONT]
[FONT=&quot]Aus: [/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot]http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/157014[/FONT][/FONT][FONT=&quot]:[/FONT][FONT=&quot]

[/FONT]
[FONT=&quot]"[/FONT][FONT=&quot]Gericht[/FONT][FONT=&quot] darf Sachverständigengutachten nicht ohne [/FONT][FONT=&quot]nachvollziehbare[/FONT][FONT=&quot] Begründung einem Privatgutachten vorziehen - Anmerkung von Müller-Stoy zum BGH-Urteil vom 24.09.2008[/FONT][FONT=&quot]
[/FONT]
[FONT=&quot]Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 24.9.2008, Az.: IV ZR 250/06 ([/FONT][FONT=&quot]Gericht[/FONT][FONT=&quot] muss sich mit Privatgutachten auseinandersetzen!)" von RA Dr. Walter Müller-Stoy, original erschienen in: IBR 2009 Heft 3, 178.[/FONT][FONT=&quot]

[/FONT]
[FONT=&quot]Mit Urteil vom 24.09.2008 (Az: IV ZR 250/06) entschied der BGH, dass das [/FONT][FONT=&quot]Gericht[/FONT][FONT=&quot] einem Sachverständigengutachten, das zu anderen Ergebnissen als das von einer Partei vorgelegte Privatgutachten kommt, nicht ohne logisch [/FONT][FONT=&quot]nachvollziehbare[/FONT][FONT=&quot] Begründung den Vorzug geben dürfe. Diese Entscheidung sei zutreffend, auch wenn sie in vielen Verfahren zu einer Verzögerung des Prozesses führen dürfte, so der Verfasser. Eine Partei sollte somit durchaus bei Zweifeln an der Entscheidung das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellte Gutachten durch einen privat beauftragten Gutachter prüfen lassen. Die Kosten dieses Gutachtens seien in der Regel erstattungsfähig[/FONT][FONT=&quot] (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, 26.03.2007, Az.: 15 W 7/07, IBR 2008, 62)."[/FONT]
 
Eben drum
[FONT=&quot]
Eine Partei sollte somit durchaus bei Zweifeln an der Entscheidung das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellte Gutachten durch einen privat beauftragten Gutachter prüfen lasse[FONT="]n[/FONT]
[FONT=&quot]Es sollte das gerichtliche Gutachten geprüft werden und nicht der Parteivortrag der Versicherung![/FONT]
[/FONT]
 
Abfindungserklärung trotz Schadensanerkennung

Hallo, vielen Dank für eure Hinweise.
Es liegt ein OLG-Beschluss vom Jahre 2010 vor, welches die Berufungsklage zurück wies. Damit ist das Urteil vom LG Erfurt Ende Oktober 2010 rechtskräftig geworden. In diesem Verfahren ging es aber nur um die durch BG-Gutachten nachgewiesenen Leistungen, wie bei Abschluss der Abfindungserklärung mit dem Mitarbeiter eigentlich besprochen wurde. Die Abfindungserklärung ist vom Juni 2005. Im Verfahren hat der Mitarbeiter der Versicherung sich an das Gespräch nicht mehr erinnern können, er hatte auch von der Versicherung keine Unterlagen zur Vorbereitung erhalten, sonst hätte er gewusst, dass er an diesem Tag des Gesprächs von weiteren Schäden wusste. Als Zeuge sagte er aus, dass - hätte er von weiteren Schäden gewusst - mit dem Kläger keine Abfindungserklärung, sondern eine weitere Abschlagszahlung vereinbart. Nach letztendlichem Urteil hatten wir die eigene Anwältin beauftragt zu recherchieren, ob evtl. Schadeneratzansprüche entstanden sind. Diese hatte aber aufgegeben - sie hätte wohl viel zu tun und seit dem haben wir keinen Anwalt gefunden, der eine nachvollziehbare Auskunft geben könnte. Meine eigenen Recherchen in den Kommentaren zum VVG und BGB haben ergeben, dass mit der Vorgehensweise der beiden Mitarbeiter der Versicherung diese die vertraglichen Pflichten aus VVG § 14 i.V. mit VVG § 18 (Umgehungsverbot) verletzt haben. Daraus würden Schadeneratzansprüche entstehen, die normalerweise nach 3 Jahren verjähren. Bei der Verjährung gibt es noch komplizierte Prüfungsschritte, wobei mir eben der Bereicherungsanspruch gem. BGB § 852 aufgefallen ist. Dieser würde spätestens in 10 Jahren - hier nach Entstehung im Juni 2005 + 10 = Juni 2015 - verjähren. Ich habe bereits 4 Anwälte dazu befragt, keiner konnte mir eine für mich nachvollziehbare Auskunft geben. Der letzte FA für VersRecht hat bei der schriftlichen Beantwortung, die er selbst nicht unterschrieb, nicht auf die Fragestellung geantwortet, sondern die Auskunft gegeben, dass ja nur die Invaliditätsleistung mit der Abfindungserklärung abgefunden sei, diese aber jetzt verjährt wären. Er hat demnach noch nicht einmal das Urteil richtig durchgelesen und bemerkt, dass keine weitere Leistung mehr einklagbar sind.
ghy
 
Hallo ghy,

nochmal meine Frage, was habt ihr an Invaliditätsanmeldungen eingereicht und welche Einschränkung standen dort drinnen?

Wie genau und nach welcher Zeit (nach dem Unfall) habt ihr die weitere Einschränkungen geltend gemacht?
 
Abfindungserklärung

Hallo rajo,
anfangs sah es nach einer "nur" Daumenquetschung = 3/4 Daumenwertminderung aus. Der Unfall war im Mai 2004, abgerechnet hat die Vers. im Mai 2005 50 % Daumenwert. Dagegen legte mein Mann Widerspruch ein, da sein Daumen seither versteift war und er zeigte dabei einen weitergehenden Schaden (Nervenschaden) der Versicherung an i.V. mit Antrag auf Neubemessung.
Als im 3-Jahres-Zeitraum nach dem Unfall wir die Vers. mit einem BG-Gutachten konfrontierten, welches eine MdE von 50 % feststellte, hat die Versicherung auf Grund der Abfindungserklärung weitere Leistungen verweigert.
Der Streitgegenstand des Verfahrens lag über 100.000,00 € - die Unfallrente wäre lebenslang 700,00 €/Monat gewesen, die mein Mann benötigt hätte, denn er kann weder seinen Erst- noch seinen 2. Beruf ausüben - eine Umschulung hat die BG auf Grund seines damaligen Alters (45) nicht mehr finanziert - das alles würde ich einmal beim Thema "BG" schildern.
Die Abfindungssumme war 11.000,00 € für 3/4 Daumenwertminderung. Ich hätte nie geglaubt, dass Thüringer Richter die Verbraucherschutzregelung BGB § 305b so verstehen, dass zwar die Abfindungssumme durch den handschriftlichen Zusatz auch nur für diesen Schaden gezahlt wurde, durch den (widersprechenden) Klauseltext "endgültig" aber keine weitere Leistungen mehr von der Versicherung gezahlt werden müssen. Das können übrigens auch die von mir konsultierten Anwälte nicht nachvollziehen.
ghy
 
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