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Antrag auf Gleichstellung grundsätzlich sinnvoll?

Ahnungsloser

Neues Mitglied
Registriert seit
24 Jan. 2010
Beiträge
20
Hallo zusammen,

mich beschäftigt die Frage, ob ein Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) grundsätzlich als sinnvoll erachtet werden kann.

Zur Vorgeschichte: Ich habe einen GdB von 20 auf meine Beine (Schulunfall) und 10 auf meinen linken Arm (ebenfalls Schulunfall).
Mit den Jahren verschlechtere sich der Zustand meiner Beine, vor allem des rechten Knies inkl. einer beginnenden Arthrose. Leider kamen die Schmerzen immer häufiger und im Jahr 2014 stellte die Uni-Klinik eine aktivierte Arthrose fest. In diesem Jahr haben auch meine behinderungsbedingten Fehlzeiten begonnen. In den Vorjahren hatte ich regelmäßig eine Krankenquote von unter 2 %. Im Jahr 2014 liegt meine Krankenquote bereits bei ca. 18 %. Ich erwarte, dass ich von meinem Arbeitgeber in naher Zukunft angesprochen werde und die Erfahrung zeigt, dass mein Arbeitgeber sehr schnell mit Kündigungen aufgrund hoher Fehlzeiten und negativer Gesundheitsprognosen reagiert. Mein AG hat bisher keine Info über meine Behinderung. Die meisten Fehlzeiten sind auch nicht bei der Krankenkasse bekannt, da es oft nur 2 Tage sind und für die benötige ich noch keine AU.

Ich stehe kurz davor, diesen Antrag nun bei der Agentur für Arbeit einzureichen, doch jetzt habe ich Zweifel. Ich lese davon, dass sich die AfA mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzt und ich muss sagen, ich hätte bei diesem AG nach fast 10 Jahren auch nichts dagegen, wenn man mich kündigen würde. Der gesamte Freundeskreis sagt mir, dass man an meiner Stelle dort keinen Tag länger arbeiten würde. (lange Geschichte, unterbezahlt und der AG verhält sich halt ziemlich asozial und ist beim Arbeitsgericht vor Ort bereits für seine krummen Touren bekannt, aber man weiß ja nie, ob man auch einfach so einen neuen Arbeitsplatz findet)

Also angesprochen hat man mich noch nicht, aber das wird kommen. Nur wie clever ist es nun, diesen Antrag jetzt direkt zu stellen unter den gegebenen Umständen?
 
Hallo netway,

bevor ich diesen Weg gehen würde, würde ich beim Versorgungsamt eine Neubemessung versuchen.
Dazu gehst Du auf das Versorgungsamt und reichst das ganze mit den aktuellen Arztbriefen ein.

So würde ich an Deiner Stelle vorgehen bevor ich die Gleichstellung in Angriff nehme.

Was kündigen wegen- und in der Krankheit oder hoher Fehlzeiten angeht, dass wird von den Arbeitsgerichten oft mit teuren Ausgaben für die Arbeitgeber auferlegt.
Naja und 10 Jahre sind da nicht gerade wenig...
Bei mir musste meiner damals noch einmal das gleiche oben drauf bezahlen um das vom Gericht genehmigt zu bekommen und da gibt es noch Sozialklauseln usw usw....
Also eine finazielle günstige Nummer würde das nicht werden....
 
Hi,

vielen Dank für Deine Antwort. Ich hatte bisher immer gedacht, eine "Neubemessung" oder ein Antrag auf Erhöhung des GdB geht nur über die zuständige Landesunfallkasse. Dort habe ich vor zwei Jahren mal einen Antrag auf Erhöhung gestellt, der vom Gutachter abgelehnt wurde.

Ich werde mich dann wohl erstmal mit dem Versorgungsamt beschäftigen. :)
 
Hallo,

du musst einen Verschlechterungsantrag beim Versorgungsamt stellen - dazu reichst du aussagekräftige, neue Arztberichte ein. Wenn du die nicht hast, bitte noch besorgen bzw. mit dem Arzt absprechen und das Versorgungsamt bitten, die Berichte vom Arzt anzufordern.

Erst wenn du insges. einen GdB von 30 hast bzw. höher, kannst du einen Gleichstellungsantrag stellen. Wenn du dann deinem Arbeitgeber deine Schwerbehinderung anzeigst (Ausweis vorlegen), hast du außerdem einen erhöhten Kündigungsschutz.

Viele Grüße, Rudinchen
 
Hallo,
beim Verschlechterungsantrag kommt es- wie auch beim Erstantrag-hauptsächlich darauf an, die Einschränkungen die durch die Behinderungen eingetreten sind möglichst plastisch darzustellen. Diagnosen sind Aufgaben der Ärzte. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann man selbst Arztberichte einreichen. Es reicht aber auch aus, die Ärzte entsprechend zu benennen.

Ich musste in der Praxis mehrfach erleben, dass dieselben Krankheiten, die auf den selben Einschränkungen beruhen sehr unterschiedlich bewertet worden. Ursache dafür war immer die unzureichende Darstellung der Einschränkungen die durch diese Krankheiten hervorgerufen wurden.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo netway,

wie Rudinchen, schreibt brauchst du für die Gleichstellung 30% GdB, jedoch macht die Gleichstellung nur wirklich dann Sinn wenn du eine Kündigung verhindern willst.

Die Gleichstellung würde auch nur dann gewährt werden wenn dein Arbeitsplatz akut in Gefahr ist, richtig ist das das Versorgungsamt sich dann mit dem AG in Verbindung setzt.

Da du oben aber schreibst lieber heute als morgen deinen AG zu verlassen macht es für dich zur Zeit absolut keinen Sinn einen Antrag auf Gleichstellung zu stellen, zumal du ja auch erst die 30% Hürde nehmen müßtest.

Ich würde also auch an deiner Stelle erstmal einen Verschlechterungsantrag stellen und hervorheben was sich seit deinem letzten Antrag verschlechtert hat bzw. eventuell hinzu gekommen ist.

VG
Gitti

Zusatz:
Ich hatte bisher immer gedacht, eine "Neubemessung" oder ein Antrag auf Erhöhung des GdB geht nur über die zuständige Landesunfallkasse.
Die Landesunfallkasse ist für die Versorgung zuständig, zB MDE-Rente, Behandlungen usw., von dort wird die MDE bemessen - der GdB wird vom Versorgungsamt festgesetzt und hat nichts mit der Unfallkasse zu tun.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Landesunfallkasse ist für die Versorgung zuständig, zB MDE-Rente, Behandlungen usw., von dort wird die MDE bemessen - der GdB wird vom Versorgungsamt festgesetzt und hat nichts mit der Unfallkasse zu tun.

Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?p=258582#post258582#ixzz3H20zv8Uh

Mir ist wohl der Unterschied zwischen GdB und MDE nicht bekannt. Ich dachte, wenn ich eine MDE von 20 (Beine) und 10 (Arm) habe, habe ich das Gleiche auch als GdB. Dann habe ich also eine Erhöhung des MDE bei der Unfallkasse beantragt, dieser wurde vom Gutachter abgelehnt und mein Gegner vor dem Sozialgericht war auch die Unfallkasse, aber es ging dann wohl um die MDE und nicht um den GdB?
 
Hallo,
während sich die MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) ausschließlich auf unfallbedingte Schäden oder Berufskrankheiten bezieht gibt die GdB den Grad der Behinderung im gesamten Leben an. Neben der Bezeichnung GdB (Grad der Behinderung) ist in den vergangenen Jahren noch der Begriff GdS (Grad der Schädigungsfolgen) in den Sprachgebrauch eingeführt worden.
Grad der Schädigungsfolgen (GdS)

Der Begriff Grad der Schädigungsfolgen (GdS) findet Anwendung im sozialen Entschädigungsrecht und im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beeinträchtigung eines Menschen wird in diesem Bereich in GdS-Graden angegeben. Im Schwerbehindertenrecht hingegen gilt der Grad der Behinderung (GdB) als Maßstab zur Feststellung einer Schwerbehinderung.

GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer Gesundheitsschädigung. Sie werden nach gleichen Grundsätzen bemessen und haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im Erwerbsleben zum Inhalt.

Der GdS bezieht sich nur auf Schädigungsfolgen, der GdB hingegen bezieht sich auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache.

Seit das „Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts“ am 21. Dezember 2007 in Kraft getreten ist, hat der Begriff „Grad der Schädigungsfolgen (GdS)" den Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)" abgelöst.

In der aktuellen Auflage der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) ist diese Begriffsänderung noch nicht enthalten. Die formale Änderung des Begriffs soll aber laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine inhaltlichen Folgen für die Betroffenen haben.

Vielleicht hilft dieses etwas zur Aufklärung bei den unterschiedlichen Begriffen.
Eine Gleichstellung wird auch nicht durch das Versorgungsamt, sondern durch die Agentur für Arbeit auf Antrag ausgestellt. Voraussetzung ist hier aber eine GdB von mindestens 30 Prozent. Eine Gleichstellung gilt auch bis zum Widerruf, ist also nicht auf den einzelnen Arbeitgeber beschränkt. Gerade in der Argumentation, ob damit nur ein Schutz vor bevorstehender Kündigung erreicht wird hilft dieses Argument gegenüber der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat zur Unterstützung des Antrages.

Ich hoffe etwas zur Aufklärung beigetragen zu haben.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo netway,

richtig, du hast das ganz klar erkannt. Du solltest jetzt nochmal einen Antrag beim Versorgungsamt stellen, da schätze ich deine Chancen besser ein. Klar das die BG abgelehnt hat, für sie hat sich im Prinzip ja nichts verändert.

Seenixe hat den Unterschied und den Ablauf oben ja nochmal erklärt.

VG
Gitti
 
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