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Antrag auf GdB Beschleunigtes Feststellungsverfahren

finchen

Erfahrenes Mitglied
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19 März 2008
Beiträge
131
Ist es sinnvoll, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen und was habe ich davon?

Schwer erkrankte oder behinderte Menschen können beim zuständigen Amt für Versorgung und Familienförderung einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 69 SGB IX) stellen. Sie erhalten dann je nachdem einen Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt und gelten ab einem GdB von mindestens 50 als schwer behinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. (GdB selbst einschätzen über die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ – Teil A Nr. 26: http://www.bmgs.bund.de/download/broschueren/K710.pdf).

Der Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die berufliche Leistungsfähigkeit oder gar den Wert eines Menschen, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen.

Anerkannt schwerbehinderten Menschen stehen bestimmte Nachteilsausgleiche zu. Durch diese Nachteilsausgleiche soll etwas von den Nachteilen wettgemacht werden, die Sie in Beruf und Gesellschaft möglicherweise in Kauf nehmen müssen.

Die wesentlichen Nachteilsausgleiche sind:

Besonderer Kündigungsschutz (besteht darin, dass das Integrationsamt einer Kündigung zustimmen muss. Es vertritt die Schwerbehinderten und kann bei allen Problemen mit dem Arbeitsplatz eingeschaltet werden)

Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen

Steuerfreibetrag (die Höhe ist abhängig vom GdB)

Herabsetzung der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung auf das vollendete 63. Lebensjahr* (ein vorzeitiger Bezug ab dem 60. Lebensjahr ist mit Abzügen möglich); weitere Voraussetzung sind 35 Jahre Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. (Für Beamte gelten ähnliche Regelungen)

Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten der Arbeitgeber (Ausgleichsabgabe, Gleichbehandlungsgrundsatz)

Begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben (finanzielle Hilfen an Arbeitgeber, Wiedereingliederungshilfe),

Hilfsmittelfinanzierung etc., z.B. durch Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Integrationsamt).

* Vertrauensschutz (keine Abschläge) genießt, wer bis zum 16.11.1950 geboren wurde und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig war.

Bestehen weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, so werden vom Amt für Versorgung und Familienförderung sog. Merkzeichen (z. B. "G" für eine Gehbehinderung) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen. Abhängig von der Behinderung können dann weitere Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden (beim Merkzeichen "G" z.B. die sog. Freifahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln). Weitere Merkzeichen sind z.B. "aG" für außergewöhnlich gehbehindert, "RF" für Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung, "H" für hilflos, "Bl" für blind.

Bei bestimmten Krankheitsbildern wird neu geprüft (Heilungsbewährung) mit möglicher Zurückstufung des GdB. Treten neue Behinderungen auf oder verschlechtern sich bestehende Gesundheitsstörungen, so kann jederzeit ein Neufeststellungsantrag gestellt werden. Dann kann sich der GdB erhöhen, die Gültigkeit wird verlängert und/oder Merkzeichen werden in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

Beratung und Hilfe gibt die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie der Betriebs- oder Personalrat!

Beitrag von Johann Lang

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Schwerbehindertenantrag kann online gestellt werden

Menschen mit Behinderung können seit Februar 2005 den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft auch bequem von zu Hause aus über das Internet stellen. Die Antragstellung ist rund um die Uhr möglich, barrierefrei und sicher. Der Antrag ist in der so genannten Interviewtechnik abgefasst und bietet hohen Bedienungskomfort. Such- und Schreibarbeiten vermindern sich erheblich. So genügen beispielsweise zur Ermittlung der Anschriften von Ärzten und Krankenhäusern nur Name und Praxisort. Auch die Verwaltung wird deutlich entlastet, da die zusätzliche Datenerfassung entfällt.

Bei weiterem Ausbau des online-Verfahrens wird der Antragsteller in die Lage versetzt, den aktuellen Bearbeitungsstand seines Verfahrens via Internet abzurufen.

Antragstellung: www.schwerbehindertenantrag.bayern.de

Tipps:

Wenn Sie keinen Internetzugang haben oder Hilfestellung bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Schwerbehindertenvertretung, den Personalrat oder die Behindertenverbände.

Bei erwerbstätigen Personen hat das Amt für Versorgung und Familienförderung die Behinderung, wenn ein Gutachten nicht erforderlich ist, binnen drei Wochen nach Antragseingang festzustellen (§ 69 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4). Reichen Sie deshalb Ihre Unterlagen vollständig und lückenlos ein. (Diese Regelung wird allerdings bei Beamten nicht angewendet.)

Der Schwerbehindertenausweis sagt nichts aus über die berufliche Leistungsfähigkeit oder gar den Wert eines Menschen, sondern bezieht sich auf die Auswirkungen einer Behinderung in allen Lebensbereichen.

Beitrag von Johann Lang

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Offenlegung der Schwerbehinderung

Der schwerbehinderte Mensch ist nur dann verpflichtet, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderung zu unterrichten, wenn dieser ausdrücklich z. B. im Einstellungsfragebogen danach fragt.

Er braucht auch dann nur die Schwerbehinderteneigenschaft als solche, nicht aber die Art der Behinderung mitzuteilen.

Ist jedoch die Art der Behinderung für die auszuübende Tätigkeit von ausschlaggebender Bedeutung, ist der schwerbehinderte Mensch auch ohne ausdrückliches Befragen auskunftspflichtig.

Hinweis
Wird bei Ihnen im Laufe des Berufslebens eine Schwerbehinderung festgestellt, sollte es vorerst genügen, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vorzulegen. Verlangt der Arbeitgeber darüber hinaus eine Kopie des Feststellungsbescheides mit den darin aufgeführten Diagnosen, setzen Sie sich am besten mit Ihrer Vertrauensperson in Verbindung.

Beitrag von Johann Lang

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Beschleunigtes Feststellungsverfahren für Erwerbstätige

Im Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX wird die tatsächlich bereits vorliegende Schwerbehinderung lediglich festgestellt. Dieses Verfahren soll beschleunigt werden, soweit es um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei erwerbstätigen Personen geht. Eine baldige Entscheidung liegt nicht nur im Interesse der Antragsteller, sondern auch ihrer Arbeitgeber (insbesondere Erfüllung der Beschäftigungspflicht, Arbeitsplatzeinrichtung, besonderer Kündigungsschutz, Gewährung von Zusatzurlaub).

Die zuständige Behörde, z. B. das ZENTRUM BAYERN FAMILIE UND SOZIALES (früher: Versorgungsamt) hat die Behinderung, wenn ein Gutachten für die Feststellung nicht erforderlich ist, binnen 3 Wochen nach Antragseingang festzustellen. Ist jedoch ein Gutachten erforderlich, ist unverzüglich ein geeigneter Sachverständiger von der zuständigen Behörde zu beauftragen. Dessen Gutachten ist innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung zu erstellen. Innerhalb weiterer 2 Wochen nach Vorliegen dieses Gutachtens ist die Feststellung der Behinderung seitens der Behörde zu treffen.

Hinweis
Alle Unterlagen sollten gleich bei Antragsstellung vollständig vorgelegt werden, damit keine zeitlichen Verzögerungen eintreten.
Vorteilhaft ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes, aus der Diagnose und Funktionsbeeinträchtigung ersichtlich sind.
Selbsteinschätzung des GdB anhand der GdB/MdE-Tabelle in den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (Teil A, Nr. 26).
Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann auch online gestellt werden: www.schwerbehindertenantrag.bayern.de.



Zum Nachschlagen
kurze Bearbeitungsfristen:
§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX
§ 14 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB IX
§ 14 Abs. 5 Sätze 2 und 5 SGB IX
Mitwirkungspflichten des Antragstellers:
§ 60 Abs. 1 SGB I


Ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung beim ZBFS (Versorgungsamt) ist nicht erforderlich,

wenn bereits eine andere Stelle eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) außerhalb des Schwerbehindertenrechts festgestellt hat (z. B. Bescheid einer Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Versorgungsamtes wegen Soldatenversorgung oder Gewaltopferentschädigung, nicht aber Bescheide der Deutschen Rentenversicherung). Dieser Bescheid hat die gleiche Wirkung wie die Feststellung eines Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht. Sie können mit ihm z. B. beim Finanzamt die entsprechenden Behinderten-Pauschbeträge geltend machen.

Beträgt die von der anderen Stelle festgestellte MdE wenigstens 50 v. H., dann stellt Ihnen das ZBFS (Versorgungsamt) auf Wunsch ohne weiteres einen Schwerbehindertenausweis aus.
 
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