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Anspruch auf Herausgabe eines von der gegnerischen Haftpflicht beauftragten Gutachten

Joker

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Registriert seit
2 Sep. 2006
Beiträge
1,299
Ort
am Rhein
Hallo zusammen,

auch hier im Forum hört man ja leider immer wieder von Fällen, wo ein Versicherer die Einsichtnahme bzw Herausgabe eines Gutachtens verweigert. Zumindest im Bereich der KFZ-Haftpflicht sollte durch folgendes Urteil jetzt Klarheit bestehen, wobei nach meiner Meinung die Urteilsgründe auch auf andere Versicherer übertragbar sind:

AG HANNOVER vom 2.05.2012, 461 C 9491/11
Anspruch eines Kfz-Unfallgeschädigten auf Herausgabe des von der
gegnerischen Haftpflichtversicherung erstellten Gutachtens


Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls steht ein Anspruch auf Herausgabe eines Sachverständigengutachtens, das von der privaten Haftpflichtversicherung des Schädigers bei einem Sachverständigen in Auftrag gegeben wurde, zu. (Aus den Gründen: ...Bei dem Gutachten handelt es sich um eine Urkunde, die zumindest auch im Interesse der Kläger errichtet worden ist. Das von der Beklagten beauftragte Gutachten soll zwar vordergründig dazu dienen, der Bekl.
Klarheit über den möglichen Schaden, dessen Umfang und Bewertung zu verschaffen, da es jedoch die Grundlage einer möglichen Schadensregulierung bildet, greift das Ergebnis des Gutachtens unmittelbar in die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Kl. ein. Auch sind die rechtlichen Belange des Kl. dahingehend beeinträchtigt, dass die Einsichtnahme in das Gutachten zur Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen erforderlich ist...).

Gruß
Joker
 
Naja,

ich frage mich deshalb, weil zwischen diesen Fraktionen doch immer so gute Kontakte bei gemeinsamen Besprechungen, Seminaren, 6-Meetings usw. bestehen. Da könnte doch mal der eine MedizinRichter dem anderen ArztJuristen und den Zahlmeistern, die immer die Richtigkeit versichern, so insgeheim stecken, dass es langsam lästig ist, immer wieder Aufgaben zu bekommen, bei denen man nur eins & eins zusammenhählen muss.


Gruss

Sekundant
 
Schadengutachten

Hallo @,

bei der Erstellung einer Unfallrekonstruktion spielen ja unter anderem die Beschädigungen an den beteiligten Fahrzeugen eine entscheidene Rolle.

Ich habe also deshalb des öfteren schon Schadengutachten, die im Auftrage von Schädigern bzw. Geschädigten erstellt wurden und bei der Schadenabteilung gelandet sind, angefordert.

Interessanterweise versucht man dort immer wieder diese wichtigen Beweise zurück zu halten mit der Begründung des Datenschutzes.

Das ist insoweit nonsen, da ich meistens bereits über die polizeilichen Unfallaufnahmeprotokolle verfüge, wenn denn diese vorgelegen haben und ich damit über die persönlichen Daten der beteiligten Personen informiert bin.

Fazit: Die Versicherer sind von vornherein nicht an einer umfassenden Sachaufklärung interessiert und versuchen immer wieder diese auch zu verhindern, da sie ja ansonsten festgenagelt werden können.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
Nichts für ungut, RekoBär,

aber Du bist ja auch nur als Drittpartei für zB den Geschädigten tätig. Dass in dem Fall nicht einfach mal so ein GA offengelegt wird, ist einleuchtend. Auch wenn Du schon anderweitig Unterlagen zur Sache hast, das kann den GA bzw. dessen Auftraggeber nicht von seiner Pflicht entbinden.

Du wirst regelmässig wohl nur Einsicht über Deinen Auftraggeber bekommen bzw. aufgrund seiner Anforderung, denn nur er kann ja die Einsicht in seine Akten erlauben und hat zudem die Möglichkeit, die in diesen Akten erhaltenen Daten der Gegenpartei einzusehen. Die sind schliesslich auch nicht zu vergessen. Auch für die Einsicht hierfür bestehen Hindernisse.


Gruss

Sekundant
 
Hallo @,

Interessanterweise versucht man dort immer wieder diese wichtigen Beweise zurück zu halten mit der Begründung des Datenschutzes.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)

Meines Erachtens ist das sogar sehr großer Nonsens. Gerade aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes (Datenschutz!) kann man einen Anspruch haben auf Einsicht in die über einen selbst gespeicherten Daten. Dazu gehören eben auch Gutachten. Fremddaten können geschwärzt werden.

Datenschutz gilt eben für beide Seiten. Die Anfrage an einen Landesdatenschutzbeauftragten hilft möglicherweise weiter.

Grüße,

nutcake
 
Hallo,

ich bitte doch im Interesse derer, die sich bei ihren Handlungen auf die Informationen hier beziehen wollen, nicht alles in einen Topf zu werfen und Fakten durcheinander zu bringen.

Das IFG ist in diesem Zusammenhang überhaupt nicht hilfreich. Es bezieht sich "auf Zugang zu amtlichen Informationen" und den Anspruch darauf "gegenüber den Behörden des Bundes"! Das ist ja hier und in so ziemlich jedem Fall, der hier zur Disposition steht, nicht die Grundlage.

Im übrigen stellt die wahllose Befürwortung zur Akteneinsicht schon eine Aushöhlung des Datenschutzes dar. Datenschutz soweit möglich, Zugang soweit nötig sollte die Divise sein. Und unter welchen Voraussetzungen ein Zugang und eine Offenlegung bzw. Einsicht möglich ist, wurde schon an verschiedenen Stellen diskutiert.


Gruss

Sekundant
 
Lieber Sekundant,

es ist durchaus logisch, weshalb es immer wider solche Bremsversuche gibt. Dazu gibts sogar eine nette Satiere, die sagt alles:


Hausinterne Anweisung der Pfefferminzia HaftpflichtversicherungsAG
für Regulierungsgespräche mit Anwälten
und zur gesetzlichen Regulierungsförderungspflicht:

(Genaueres bei OLG Karlsruhe NJW 73/851; OLG Frankfurt 12 U 7/98)

Vereinzelt ist es bei uns zu einer zügigen und vollständigen Schadensregulierung gekommen. Daher gibt die Direktion bekannt, dass die folgenden Grundsätze von allen Regulierern verbindlich einzuhalten sind:


(1) Nie was zugeben. Das könnte Klarheit schaffen.

(2) Immer alles vorbehalten, aber ja nicht sagen, was genau.

(3) Um Himmels willen keine Aussagen, was man einwendet – und schon gleich gar keine Erklärung, das sei definitiv alles.

(4) Zahlungen immer nur zur beliebigen Verrechnung unter Rückforderungsvorbehalt. Achtung: Zahlungen werden von Ihrem Gehalt abgezogen.
(Dabei ist darauf zu achten, dass der Anwalt nicht merkt, dass das gar keine Tilgungswirkung hat, so dass der Verzugszins weiterläuft. Falls er es merkt: Erkläre diese Ansicht des BGH für nicht nachvollziehbar!)

(5) Ja nicht die Ausreden auf einmal. Mach immer wieder Hoffnung: Nur noch dieses Häkchen aufgebogen, und es wird klappen. Und dann, wenn das Häkchen aufgebogen ist, die nächste Ausrede. Beim Hürdenlauf kommt auch eine Hürde nach der anderen. Andernfalls zermürbt es nicht.

(6) Wenn dieser lästige Mensch zu Recht aus der Haut fährt, haben Sie ihn fertig sturmreif geschossen zum Abfindungsvergleich. Der Vorschlag hat kompromiserabel zu sein.

(7) Behaupten Sie, es sei nichts bewiesen sei, auch das nicht, was sonnenklar ist. Vergessen Sie Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO. Sagen Sie dafür nur süß: Dass doch nur eine schnelle Regulierung eine gute Regulierung sei, man immer objektiv sei. Behaupten Sie, die Sonne gehe im Norden auf und erscheine dann als viereckiges Gestirn auf dem apfelgrünen Nachthimmel. Das treibt den Anwalt zum Wahnsinn. Im Irrenhaus kann er keine Klage erheben. Wissen Sie, Sie tun damit was Gutes. Es gibt sowieso zuviel Anwälte.


gez. Raffke, Generaldirektor"


Wenn DU die ADAC-Tabelle für SChmerzensgelder auswertest, dann erkennst DU: Dort, wo es sich lohnt (Schwere Verletzungen), dort sind Schmerzengelderhöhungen wegen Bockigkeit und Uneinsichtigkeit am häufigsten. Doch offenbar sind diese Zuschläge zu gering. Denn: Dass es einen Verischerer mal trifft - nun ja. Im Ganzen scheint sichs aber zu -versicherungsmathematisch gesehen- zu lohnen, sonst würde das nicht immer wieder und immer wieder auftauchen.

Da das anscheinend gewollt ist, muss man

(a) Die Opfer darauf vorbereiten, dann nervt es die Opfer nicht so
(b) dem mit Druck entgegensteuern. Ich benutze gern beißenden Spott: Ob der arme Versicherungsmensch denn noch nicht wissen, dass der BGH.....

Ich geb Dir aber zu: Ein mühsames Geschäft.


ISLÄNDER
 
Das Problem besteht nicht nur bei der KFZ-Haftpflicht. Auch bei der Regulierung von Schäden bei dieser Police http://www.privatehaftpflichtversicherung.com/versicherungen/privathaftpflicht/ gibt es solche Differenzen immer wieder. Wer derartige Schwierigkeiten vermeiden möchte, der sollte sich an einen Rat halten: Ergänzend eine Rechtschutzversicherung abschließen. Dann muss man sich nicht selbst mit den Versicherungen herumstreiten, sondern kann das einen Anwalt machen lassen. Und den Verkehrsrechtsschutz gibt es z.B. beim ADAC doch schon für drei Euro oder so im Monat. Das sollte einem die Hilfe im Ernstfall wert sein.

Grüße
Ilum
 
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