Karlsruhe hat gestern entschieden: Klagende Arbeitslose haben Anspruch auf kostenlose Rechtsbeihilfe. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. (Aktenzeichen: 1 BvR 1517/08). Das gilt selbst dann, wenn sie gegen Kürzungen ihres Arbeitslosengelds vorgehen - und damit indirekt den Staat verklagen.
Das Urteil, das für viele Arbeitslose interessant sein könnte, geht auf die Klage einer arbeitslosen Frau aus Zwickau in Sachsen zurück. Ihr Arbeitslosengeld II war um rund 120 Euro im Monat gekürzt worden, weil sie im Krankenhaus war und sich deshalb Haushaltsausgaben erspart hat. Das aber wollte sie nicht hinnehmen und verlangte die Beratung eines Anwalts.
Doch das Amtsgericht Zwickau machte ihr einen Strich durch die Rechnung und verweigerte ihr das Geld für die Beratung. Sie könne selbst bei der Widerspruchsbehörde vorsprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch nehmen, hieß es lapidar. Dass die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch war, sah das Amtsgericht nicht als Grund an, einen Anwalt einzuschalten.
Die arbeitslose Sächsin nahm die Erklärung der Behörde nicht hin. Sie legte Verfassungsbeschwerde ein - und hatte nun Erfolg. Zur Begründung verweisen die Bundesverfassungsrichter auf das Sozialstaatsprinzip. Dessen Ziel es sei, Bemittelten und Unbemittelten den gleichen Zugang zum Recht zu verschaffen, erklärten die Richter. Auch im außergerichtlichen Rechtsschutz sei eine weitgehende Gleichheit der Beteiligten anzustreben.
Der Frau sei nicht zuzumuten, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen wolle. Denn es bestehe die Gefahr eines Interessenkonflikts. Eine unabhängige Beratung habe ihr deshalb nicht vorenthalten werden dürfen.
Jetzt darf die Frau auch auf eine neue Chance in ihrem Kampf gegen den Arbeitslosengeld-II-Bescheid hoffen: Er wurde zu erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wieder einmal beweist sich...sich alles gefallen lassen...ist nicht
Danke für das Durchhaltevermögen dieser Frau.
Gruß von der Seenixe
Das Urteil, das für viele Arbeitslose interessant sein könnte, geht auf die Klage einer arbeitslosen Frau aus Zwickau in Sachsen zurück. Ihr Arbeitslosengeld II war um rund 120 Euro im Monat gekürzt worden, weil sie im Krankenhaus war und sich deshalb Haushaltsausgaben erspart hat. Das aber wollte sie nicht hinnehmen und verlangte die Beratung eines Anwalts.
Doch das Amtsgericht Zwickau machte ihr einen Strich durch die Rechnung und verweigerte ihr das Geld für die Beratung. Sie könne selbst bei der Widerspruchsbehörde vorsprechen und deren kostenlose Beratung in Anspruch nehmen, hieß es lapidar. Dass die Widerspruchsbehörde mit der Ausgangsbehörde identisch war, sah das Amtsgericht nicht als Grund an, einen Anwalt einzuschalten.
Die arbeitslose Sächsin nahm die Erklärung der Behörde nicht hin. Sie legte Verfassungsbeschwerde ein - und hatte nun Erfolg. Zur Begründung verweisen die Bundesverfassungsrichter auf das Sozialstaatsprinzip. Dessen Ziel es sei, Bemittelten und Unbemittelten den gleichen Zugang zum Recht zu verschaffen, erklärten die Richter. Auch im außergerichtlichen Rechtsschutz sei eine weitgehende Gleichheit der Beteiligten anzustreben.
Der Frau sei nicht zuzumuten, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie im Widerspruchsverfahren angreifen wolle. Denn es bestehe die Gefahr eines Interessenkonflikts. Eine unabhängige Beratung habe ihr deshalb nicht vorenthalten werden dürfen.
Jetzt darf die Frau auch auf eine neue Chance in ihrem Kampf gegen den Arbeitslosengeld-II-Bescheid hoffen: Er wurde zu erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wieder einmal beweist sich...sich alles gefallen lassen...ist nicht
Danke für das Durchhaltevermögen dieser Frau.
Gruß von der Seenixe