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Anspüche gegen wen

Yasmin

Wegen Mehrfachmitgliedschaft geperrte Mitglieder
Registriert seit
29 Okt. 2007
Beiträge
324
Sicherlich für viele interessant ist die Frage:

Nehmen wir an jemand hat auf dem Weg zur Arbeit einen unverschuldeten Verkehrsunfall und wird schwer verletzt.

Bei der Erstbehandlung und weitere Behandlung wird gepfuscht und nicht richtig untersucht.

Der ehemalige Arbeitnehmer wird arbeitslos und fast Arbeitsunfähig 80 % GdB.

Grundsätzlich kann die gestzliche Unfallversicherung ( BG ) und der Unfallverursachen in Anspruch genommen werden. Kann / soll die behandelnen Ärzte auch in Anspruch genommen werden und wenn ja warum ?

Muss nicht z.B.- die BG und die PkW Versicherung des Unfallverursachers sämliche Schäden / Rente und Schmerzensgeld zahlen
 
Hallo Yasmin,
richtiger Ansatz, nur, der D-Arzt handelt im Auftrag der BG und haftet nicht persönlich. Alle Ansprüche sind an die BG zu richten....
Darüber gibt es Urteile.
Mit dem anderen hast Du natürlich recht. Wenn man sich durch den Haftpflichtversicherer nicht abfinden läßt.....
Die BG kommt nur in Höhe der MdE zusätzlich auf entsprechend SGB VII auf.
Du oder der Betroffene kann nur bis max. 100 % für die Ausfälle zur Kasse gebeten werden. Die Leistungen der BG werden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung angerechnet....allerdings nicht auf das Schmerzensgeld.

Gruß von der Seenixe
 
Vielen Dank liebe Seenixe :)

nein habe mich nicht abfinden lassen sondern ein OLG Urteil das ich immer Schäden geltend machen kann ( Verjährt nie ) sollte sich jeder unbedingt holen, wenn Verjährung der Unfallschäden droht.

Ich werde erst mal abwarten was die neuen Gutachten ergeben, wieviel die BG zahlen muss und dann sehen ob und in welchenr Höhe ich nach ANsprüche habe.
 
Hallo Seenixe,
über Deine Aussage, das die BG immer in der Haftung ist, wenn ein D-Arzt am Werk ist, schreibst du es gibt Urteile darüber.
Wäre sehr dankbar, wenn Du mal 2 oder 3 rechtskräftige Urteile benennen könntest, wo kein Revisionsverfahren mehr anhängig ist.
MfG
.
 
Hallo,
Da zur Zeit der FAQ-Bereich geschlossen ist, werde ich die entsprechenden Urteile mal hier einstellen, aber später in den FAQ-Bereich verschieben.
Hier erst einmal eine Zusammenfassung von Artikeln. Die Urteile folgen dann aus Gründen der Verschiebbarkeit jeweils in extra Beiträgen.
LG Karlsruhe 4. Zivilkammer 03.02.2006 4 O 587/05
Arzthaftung: Abgrenzung der Amtshaftung eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes von der allgemeinen Haftung aus einem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag
Orientierungssatz
1. Der für eine Berufsgenossenschaft als Heilbehandlungsarzt tätige Arzt übt bis zu seiner Entscheidung, ob eine besondere Heilbehandlung durch ihn selbst oder eine Heilbehandlung nach dem Verletzungsartenverfahren einzuleiten ist, ein öffentliches Amt aus. Für dem Arzt bis zu diesem Zeitpunkt unterlaufene Fehler haftet daher die ihn beauftragende Berufsgenossenschaft nach Amtshaftungsgrundsätzen. Für etwaige Behandlungsfehler im Rahmen der sich anschließenden Heilbehandlung haftet der Arzt aus dem Behandlungsvertrag und unerlaubter Handlung.
2. Ist die fehlerhafte Heilbehandlung durch den Arzt die zwangsläufige Folge einer unter Verletzung seiner Amtspflichten getroffenen Fehldiagnose und der darauf beruhenden Entscheidung, von einer Behandlung nach dem Verletzungsartenverfahren abzusehen, kann dieser Behandlungsfehler nicht als Verletzung der Pflichten aus dem zivilrechtlichen Behandlungsvertrag angesehen werden.


Autor: Tobias Schlaeger
Die Amtshaftung für Fehler des Durchgangsarztes
Der Verfasser nimmt eine Entscheidung des LG Paderborn (Urteil vom 10.04.2006, 3 O 535/05) und des LG Karlsruhe (Urteil vom 03.02.2006, 4 O 587/05, ZMGR 2006, 111) zum Anlass, sich mit der Thematik zu beschäftigen. Zunächst gibt er einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale der Amtshaftung sowie den Ablauf des Durchgangsarztverfahrens. Der Verfasser stellt unter anderem heraus, dass der Durchgangsarzt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Beliehener in Ausübung eines öffentlichen Amts handelt. In der Folge beleuchtet er vor allem unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH ausgehend vom Aufgabenbereich des Durchgangsarztes im Einzelnen die Voraussetzungen einer Verletzung der Amtspflicht. Der Verfasser arbeitet heraus, dass der Unfallversicherungsträger nicht für Diagnosefehler oder Heilbehandlungsfehler einzustehen hat. Diesbezüglich setzt er sich außerdem kritisch mit einer Gegenstimme in der Literatur sowie der Entscheidung des LG Karlsruhe auseinander, das auch die Diagnose von Verletzungen zur hoheitlichen Tätigkeit des Durchgangsarztes zähle. Im Übrigen weist der Verfasser auf die Obliegenheit des Geschädigten hin, bei einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung zunächst anderweitige Ersatzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Abschließend wird zudem noch eine Haftung des Unfallversicherers aus § 831 BGB erörtert. Der Verfasser führt aus, dass eine solche Haftung jedoch nicht in Betracht kommt, da es an der Weisungsabhängigkeit des Durchgangsarztes fehle. Der Beitrag wird mit Hinweisen für die Beratungspraxis abgerundet.

Autor: Dirk Olzen
MedR 2002, 132-139 Abkürzung Fundstelle
Pflichtverletzungen des Durchgangsarztes
Gliederung
1 Einleitung und Fragestellung
2 Grundlagen der gesetzlichen Unfallversicherung
3 Zum Durchgangsarztverfahren im Einzelnen
a Allgemeines
b Rechtsverhältnis zwischen Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft
c Die Tätigkeit des Durchgangsarztes im Verhältnis zum Unfallopfer
4 Fehlverhalten des Durchgangsarztes
a Grundlagen
b Abgrenzungsfragen
5 Fortwirkungen von Diagnosefehlern
a Allgemeines
b Diagnosepflicht und Pflichtverletzung
c Zurechnung von Diagnosefehlern des erstbehandelnden Arztes an den nachbehandelnden, nicht personengleichen Arzt
d Haftungsrechtliche Konsequenzen bei der Ausübung unterschiedlicher Funktionen eines einzigen Arztes
6 Ergebnis
Kurzreferat
Die Frage, ob ein Unfall vorliegt und welche Maßnahmen zu treffen sind, entscheidet der sogenannte Durchgangsarzt. Nach jüngeren Schätzungen gibt es ca 3500 solcher Durchgangsärzte in der Bundesrepublik. Soweit diese Ärzte die ihnen zugewiesenen Aufgaben in ihrer Funktion für die Berufsgenossenschaften erfüllen, handeln sie als Amtsträger. Aber sie führen auch selbst ärztliche Heilbehandlungen durch die grundsätzlich auf privatrechtlicher Basis erfolgen. Daraus ergibt sich, dass das Fehlverhalten eines Durchgangsarztes im Streitfalle seiner Tätigkeit als Entscheidungsorgan für die Unfallversicherung oder als behandelnder Arzt zugeordnet werden muss. Schuldhafte Fehler in der ärztlichen Heilbehandlung begründen Schadensersatzpflichten des Arztes, sei es aus Verletzung des Arztvertrages gemäß § 280 Abs 1 BGB oder nach deliktischen Grundsätzen gemäß § 823 BGB. Anspruchsgegner eines geschädigten Unfallopfers ist dann der jeweilige Leistungserbringer, sei es der niedergelassene (Durchgangs-)Arzt oder, bei einem Krankenhausarzt, evtl auch dessen Träger. Selbst eine Haftung des Unfallversicherungsträgers könnte man in Betracht ziehen, sofern der Arzt die Heilbehandlung als dessen Leistung erbringt. Zusammengefasst ergibt sich nach Ansicht des Verfassers, dass die Haftungsstrukturen bei Pflichtverletzungen des Durchgangsarztes sowohl im Verhältnis zum Patienten als auch im Verhältnis zum Unfallversicherungs- und zum Krankenhausträger außerordentlich kompliziert sind. Es sei kaum zu erwarten, dass ein geschädigter Patient sich über diese komplizierte Rechtslage im Klaren ist, insbesondere, wenn er sich vom Durchgangsarzt weiterbehandeln lässt. Aber auch die beteiligten Durchgangsärzte, Unfallversicherungs- und Krankenhausträger dürften im Einzelfall vor schwer lösbare rechtliche Probleme gestellt werden. Diese Situation sei insbesondere für einen geschädigten Patienten unangenehm, aber auch für den behandelnden Arzt, dem unter Umständen die persönliche Haftung drohe. Da sie aber auf der Vielzahl der Beteiligten und den unterschiedlichen Funktionen des Durchgangsarztes beruhe, sei eine Änderung der Rechtslage kaum herbeizuführen.

Gruß von der Seenixe
 
OLG Schleswig-H. 4 U 22/06 v.02.03.2007 Haftung für Behandlungsfehler des D-Arztes

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 4. Zivilsenat 02.03.2007
Aktenzeichen: 4 U 22/06
Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes
Leitsatz
1. Der Durchgangsarzt handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes und haftet bei Fehlern dem Patienten gegenüber nicht persönlich. Ausgelöste Amtshaftungsansprüche sind allein gegen den Unfallversicherungsträger zu richten.
2. Entschließt sich der Durchgangsarzt nach der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung aber diese selbst in die Hände zu nehmen, haftet er privatrechtlich.
3. Besteht der Behandlungsfehler des Durchgangsarztes in der falschen Diagnose bei der Entscheidung zum "Ob" und "Wie" und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, dann bleibt er dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen.
4. Übernimmt der Durchgangsarzt nicht die allgemeine Heilbehandlung, zählt auch die Überwachung des Heilerfolgs (sog. Nachschau) zum öffentlich-rechtlichen Bereich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im Verhältnis zu den Beklagten zu 2) - 4).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der von Beruf Bau- und Möbeltischler ist, begehrt wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler von den Beklagten gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.
Am 10.02.2000 erlitt er auf dem Weg zur Arbeit einen Verkehrsunfall und verletzte sich an der linken Schulter. Mit dem Rettungswagen wurde er in das Kreiskrankenhaus H. gebracht, dessen Träger der Beklagte zu 1) ist. Dort versorgte ihn die Beklagte zu 3), damals Assistenzärztin in der chirurgischen Ambulanz. Sie veranlasste Röntgenaufnahmen (ohne Gewichtsbelastung der Schulter), die der Beklagte zu 5) als Radiologe auswertete. Der Beklagte zu 2), Oberarzt der Ambulanz und Vertreter des liquidationsberechtigten Chefarztes dieser Abteilung, des Beklagten zu 4), der zugleich Durchgangsarzt ist, unterzeichnete hierzu den Durchgangsarztbericht. Dort lautete die Diagnose „Prellung li. Schulter“. Des weiteren wurde darin die „Allgemeine Heilbehandlung“ bejaht und als behandelnder Arzt Dr. B. in M. eingetragen. Der Beklagte zu 2) ordnete außerdem die Nachschau für den Fall an, dass am 17.02.2000 noch Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte.
Die Krankschreibungen am 10. und 14.02.2000 erfolgten sodann durch den Zeugen Dr. B.. Nachuntersuchungen führte der Beklagte zu 2) am 17.02., 24.02. und 02.03.2000 durch; bei den ersten beiden Terminen stellte der Beklagte zu 2) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Kläger aus. In den Nachschauberichten heißt es unter anderem, dass der Kläger in allgemeiner Heilbehandlung bei Dr. B. verbleibt.
Nach einem Arbeitsversuch des Klägers am 06.03.2000 stellte sich dieser wegen Schulterbeschwerden bei dem Zeugen Dr. B. vor, der ihn in die Klinik Dr. W. in H. einwies. Die dortige Röntgenuntersuchung unter Gewichtsbelastung ergab eine vollständige Sprengung des Schultereckgelenks im Sinne einer Verletzung nach Tossy III.
Der Kläger hat unter anderem behauptet, es habe schon am 10.02.2000 eine Schulterverletzung dieser Schwere vorgelegen, sie sei den Ärzten im Kreiskrankenhaus Husum auch erkennbar gewesen. Im Falle ordnungsgemäßer Befundung und sofortiger operativer Versorgung wäre diese folgenlos ausgeheilt. Die Beklagten zu 2) - 4) seien außerdem passivlegitimiert, weil sie die allgemeine Heilbehandlung übernommen hätten.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) hat der Kläger in erster Instanz zurückgenommen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Erklärungen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung des Unfallchirurgen Dr. Z. als unbegründet zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, weil er als Vertreter des Beklagten zu 4) nur durchgangsärztlich tätig gewesen sei. Auch habe ein grober Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) nicht vorgelegen; damit komme dem Kläger eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität nicht zugute. Auch der Beklagte zu 5) hafte nicht, weil ihm ein Fehler bei der Auswertung der Röntgenaufnahme vom 10.02.2000 nicht unterlaufen sei.
Wegen des weiteren Inhalts des landgerichtlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen.
Mit der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Beklagten seien passivlegitimiert, weil sie die Heilbehandlung schon ab dem 10.02.2000 in ihre eigenen Hände genommen hätten. Ihnen seien in der Zeit vom 10.02. bis 02.03.2000 grobe Behandlungsfehler unterlaufen, die für seinen geklagten Gesundheitszustand ursächlich seien, so am 10.02.2000 durch Nichtberücksichtigung des Hochstands des lateralen Claviculaendes, eine fehlerhafte Befundung der Röntgenbilder und die Nichterhebung gebotener weiterer Diagnostik. Er, der Kläger, hätte operativ versorgt werden müssen. Die Beklagten würden schon deshalb haften, weil er nicht auf die Operationsmöglichkeit hingewiesen worden ist.
Der Kläger hat die Berufung gegen den Beklagten zu 5) zurückgenommen und beantragt nun,
das angefochtene Urteil zu ändern,
die Beklagten zu 2) - 4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. November 2000 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten zu 2) - 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus der fehlerhaften ärztlichen Versorgung und Behandlung der Unfallverletzung der linken Schulter vom 10. Februar 2000, der ihm seitdem erwächst bzw. noch erwachsen wird, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten im Wesentlichen daran fest, durchgangsärztlich gehandelt zu haben und daher nicht passivlegitimiert zu sein. Außerdem hätten sie den Kläger nicht fehlerhaft behandelt. Am 10.02.2000 habe auch keine Schultereckgelenksprengung gemäß Tossy III vorgelegen. Der Kläger habe schließlich nicht bewiesen, dass sein Gesundheitsschaden bei operativer Behandlung nicht eingetreten wäre.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze im zweiten Rechtszug verwiesen.
Der Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört, die Zeugen Dr. B. und Frau S. vernommen und den Sachverständigen Dr. Z. ergänzend zu seinen erstinstanzlichen gutachterlichen Äußerungen angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Ihm stehen deliktische oder vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 2) - 4) nicht zu.
1. Nach erst- und zweitinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme spricht einiges für das Vorliegen behandlungsfehlerhaften Verhaltens, jedenfalls für die Zeit ab dem 17.02.2000.
a) Hinsichtlich der Beklagten zu 3) wird freilich für den 10.02.2000 von einem Behandlungsfehler nicht auszugehen sein. Zum einen war am 10.02.2000 - nach der Behauptung des Klägers - der Beklagte zu 2) als Oberarzt, also ein erfahrener Arzt, hinzugezogen worden. Zum anderen hat der Sachverständige ausgeführt, dass das dokumentierte Beschwerdebild am 10.02.2000 nicht auf die Notwendigkeit einer Belastungsröntgenaufnahme schließen lässt.
Im Übrigen ist auch fraglich, ob eine unterlassene Befunderhebung vorliegend zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität geführt hätte, wenn wie hier die Beklagten den Kläger in konservativer Hinsicht auch ohne durchgeführte Belastungsröntgenaufnahme richtig versorgt haben, eine solche unterlassene Befunderhebung möglicherweise lediglich zu einer fehlenden Aufklärung über eine Behandlungsalternative (hier: operatives Vorgehen) geführt hätte.
b) Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 2) für den Zeitraum ab dem 17.02.2000 kommt jedoch in Betracht. Denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. hätte es schon bei der ersten Nachuntersuchung am 17.02.2000 bei fortbestehendem Schmerzbild der Durchführung einer Belastungsröntgenaufnahme bedurft. Es sei - so der Sachverständige - nicht nachvollziehbar, dass an diesem Tag eine genauere Untersuchung nicht stattgefunden habe.
2. Ein eventueller Behandlungsfehler bleibt aber gegenüber dem Kläger letztlich ohne haftungsrechtliche Konsequenz für die Beklagten zu 2) und 4). Denn sie handelten in der Zeit vom 10.02. bis 02.03.2000 durchgangsärztlich, mithin in Ausübung eines öffentlichen Amtes. So führte das ärztliche Personal der chirurgischen Ambulanz die Behandlung des Arbeitsunfalls lediglich aufgrund der berufsgenossenschaftlichen Bestellung des Beklagten zu 4) zum Durchgangsarzt durch, die auch eine Vertretung (hier durch den Beklagten zu 2)) und den Einsatz von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (hier durch die Beklagte zu 3)) gestatten (vgl. OLG München AHRS 0180/111, Urteil vom 14.03.1996 - 1 U 4744/95).
Dies hat zur Folge, dass möglicherweise bestehende Amtshaftungsansprüche allein gegen den Unfallversicherungsträger zu richten sind.
Anderes gilt zwar, wenn der Arzt die allgemeine Heilbehandlung in die eigenen Hände genommen hat, denn diese stellte sich dann nicht als Erfüllung einer der Berufsgenossenschaft obliegenden (öffentlich-rechtlichen) Pflicht dar, und der Arzt übte damit nicht mehr ein öffentliches Amt aus. Vielmehr würde zwischen ihm und dem Patienten ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet (BGH NJW 1994, 2417). Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor.
a) Für den 10.02.2000 unterfallen die Untersuchung und Versorgung des Klägers dem durchgangsärztlichen Bereich.
Soweit der BGH in 1974 allerdings eine persönliche Haftung des Durchgangsarztes schon unter dem Gesichtspunkt einer doppelten Zielrichtung der Untersuchung des Patienten dahingehend bejaht hat, dass - sofern sich ein Fehler bei der Untersuchung auf die Erstversorgung ausgewirkt hat - die Untersuchung insoweit nicht zur Ausübung eines öffentlichen Amtes zählt (NJW 1975, 589), ist dem nicht zu folgen. Dies würde die Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs bedeuten. Zudem ist dieser gedankliche Ansatz des BGH auch durch seine nachfolgende Rechtsprechung überholt: Erst wenn nämlich die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der zu gewährenden Heilbehandlung getroffen ist, unterfällt die ärztliche Behandlung dem Privatrecht. Diese Entscheidung des Durchgangsarztes zwischen allgemeiner und besonderer Heilbehandlung bildet eine Zäsur in seiner Pflichtenstellung (BGH NJW 1994, 2417). Besteht also - wie hier - der Fehler in der falschen Diagnose und setzt sich dieser Fehler in der weiteren Behandlung fort, dann stellt er eine Folge der öffentlich-rechtlichen Fehldiagnose dar und bleibt dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen (LG Karlsruhe MedR 2006, 728).
Gerade diese Situation lag hier vor. Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung das maßgebende Geschehen nachvollziehbar der Erstdiagnostik zugeordnet, die der Entscheidung zur allgemeinen und berufsgenossenschaftlichen Behandlung vorgelagert ist. Außerdem haben die Beklagten eine Erstversorgung in dem Sinne der Entscheidung des BGH aus 1974 nicht vorgenommen; so lag jenem Urteil eine Wundversorgung mit Sehnennaht und Anlage einer Gipsschiene zugrunde, während der Kläger im vorliegenden Fall lediglich einen Becher mit Salbe erhalten hat und ihm Eiskühlung und Analgetika empfohlen wurde.
Das bedeutet für die ärztliche Diagnostik und Versorgung am 10.02.2000, dass die Beklagten zu 2) und 3) ausnahmslos durchgangsärztlich gehandelt haben.
b) Auch die nachfolgenden Vorstellungen des Klägers bei dem Beklagten zu 2) sind ausschließlich dem durchgangsärztlichen Bereich zuzuordnen, was lediglich eine Haftung des Unfallversicherungsträgers auszulösen vermag. Denn auch die Überwachung des Heilerfolges zählt zum durchgangsärztlichen Bereich (siehe Leitnr. 35 des bis einschl. 2000 geltenden und u. a. bei Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., Bd. V, Anh. Nr. 9 abgedruckten Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger i. d. F. vom 26.03.1992 und § 29 des nachfolgenden, u. a. in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., Bd. 4, Anh. VI Nr. 1 abgedruckten Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 29.11.2000; vgl. auch Otzen, MedR 2002, 134). Diese Behandlungen sind zudem bei der Holzberufsgenossenschaft abgerechnet worden.
Eine andere Zuordnung würde nur gelten, wenn der Beklagte zu 2) als Vertreter des Beklagten zu 4) an dem 17.02.2000 und den nachfolgenden Terminen die Heilbehandlung an sich gezogen hätte. Das war hier aber nicht der Fall.
Wenngleich den Angaben des Zeugen Dr. B. über durchgeführte Untersuchungen des Klägers vor dem 06.03.2000 wegen offenbarer Erinnerungslücken und geringer Verlässlichkeit seiner Behandlungsdokumentation keine hinreichende Aussagekraft zukommt und damit möglicherweise zu unterstellen ist, dass der Kläger erstmals am 06.03.2000 von dem Zeugen untersucht worden ist, bedeutet dies für den vorangegangenen Zeitraum nicht zugleich die Übernahme der Heilbehandlung durch den Beklagten zu 4), dieser vertreten durch den Beklagten zu 2). Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) - nachdem der Zeuge Dr. B. am 10.02. und 14.02. für den Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hatte - am 17.02. und 24.02.2000 ebenfalls solche Bescheinigungen ausstellte, begründet ebenfalls nicht schon die Übernahme der Heilbehandlung, obwohl die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Sache des behandelnden Arztes ist (Leitnr. 62 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger und § 47 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger). Denn allein diese Tätigkeit stellt für sich gesehen keine ärztliche Versorgung im Sinne von § 11 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger dar.
Maßgebend ist vielmehr, dass der Beklagte zu 2) Nachschauberichte gefertigt hat, es sich also aus seiner Sicht jeweils um eine berufsgenossenschaftliche Nachuntersuchung gehandelt hat. So sind Nachschauen nach Leitnr. 35 Abs. 1 und 2 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger und nach § 29 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger nur dann vorzunehmen, wenn sich der Unfallverletzte gerade nicht in eigener Behandlung des Durchgangsarztes befindet.
Es begründet auch keine Übernahme der eigenen Behandlung, wenn der Beklagte - wie der Kläger behauptet - nicht nach der Behandlung durch den Zeugen Dr. B. nachgefragt hat (vgl. § 27 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger). Denn schließlich ist in den Nachschauberichten jeweils vermerkt, der Kläger verbleibe in allgemeiner Heilbehandlung des Zeugen Dr. B., nachdem schon im Durchgangsarztbericht vom 11.02.2000 dieser als behandelnder Arzt vermerkt ist und der Beklagte zu 2) - so die Behauptung des Klägers - ihn am 10.02.2000 (wenn auch nur zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zu diesem Hausarzt geschickt hatte. Schließlich ist auch von Gewicht, dass sich nach dem Inhalt der Nachschauberichte und der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Tätigkeit des Beklagten zu 2) darin erschöpfte, Untersuchungen durchzuführen und Empfehlungen zu geben.
Für eine privatrechtliche Haftung der Beklagten zu 2) - 4) bleibt nach alledem kein Raum.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
 
BGH VI ZR 153/93 v.28.06.1994 Schadensersatzansprüche des UV gegen D-Arzt

BGH 6. Zivilsenat 28.06.1994
Aktenzeichen: VI ZR 153/93
Schadensersatzansprüche des Unfallversicherungsträgers gegen den fehlbehandelnden Durchgangsarzt
Leitsatz
Aus dem Fehler eines Durchgangsarztes bei der Heilbehandlung des Verletzten erwachsen dem Unfallversicherungsträger für die von ihm deshalb zu erbringenden Leistungen weder auf öffentlich-rechtlicher noch auf privatrechtlicher Grundlage eigene Schadensersatzansprüche gegen Arzt. Er kann den Arzt nur in Anspruch nehmen, wenn und soweit Ersatzansprüche des Verletzten (hier: auf Verdienstausfall) auf ihn übergegangen sind.
Tatbestand
Die klagende Berufsgenossenschaft verlangt von dem für sie als Durchgangsarzt tätigen Beklagten Schadensersatz in Höhe der Rentenzahlungen, die sie als gesetzlicher Unfallversicherer an Alfons B., den Arbeitnehmer eines Plattenwerks, erbracht hat und künftig noch erbringen muß. Sie behauptet, der Beklagte habe Alfons B. nach einem Arbeitsunfall vom 31. August 1987 schuldhaft falsch behandelt.
Der Beklagte hatte seinerzeit Röntgenaufnahmen von dem linken Unterarm und dem Ellenbogengelenk des Verletzten gefertigt und neben einer Prellung lediglich einen erbsengroßen Abbruch am Kronenfortsatz der Elle diagnostiziert; er hatte daraufhin die Ruhigstellung des Armes durch eine Gipsschiene für drei Wochen verordnet. Eine aus den Röntgenbildern ersichtliche schwere Verletzung des linken Handgelenks, nämlich eine Mondbeinluxation und einen Abbruch am Griffelfortsatz der Speiche, hatte der Beklagte nicht erkannt. Sie wurde erst 2 1/2 Monate später von dem fachärztlichen Berater der Klägerin anhand der Röntgenaufnahmen des Beklagten festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war eine erfolgreiche Behandlung nicht mehr möglich.
Die Klägerin zahlte an Alfons B. im Anschluß an das ihm zunächst gewährte Verletztengeld für die Zeit vom 2. November 1987 bis 30. April 1989 eine vorläufige Rente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % und ab 1. Mai 1989 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 %. Der Verletzte hat seine Arbeit zwei Monate nach dem Unfall wieder aufgenommen; einen Verdienstausfall hat er nicht erlitten.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Erstattung der bis einschließlich 30. Juni 1991 geleisteten Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 18.373,74 DM; sie begehrt ferner die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die von ihr ab 30. Juni 1991 zu erbringenden Leistungen. Dazu macht sie geltend, bei dem Verletzten wäre, wenn der Beklagte die Handgelenksverrenkung sofort erkannt und ordnungsgemäß behandelt hätte, entweder überhaupt keine Bewegungseinschränkung oder jedenfalls doch nur eine so geringe Behinderung zurückgeblieben, daß die MdE insgesamt unter 20 % gelegen hätte und von ihr deshalb keine Verletztenrente zu zahlen gewesen wäre.
Nachdem das Landgericht die von der Klägerin mit dem Feststellungsantrag zunächst ebenfalls verfolgten Ansprüche aus übergegangenem Recht des Alfons B. durch Urteil vom 26. März 1992 rechtskräftig abgewiesen hat, macht die Klägerin mit dem Feststellungsbegehren jetzt ebenso wie mit ihrem Zahlungsantrag allein noch Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht geltend. Sie meint, diese Ansprüche stünden ihr aus positiver Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages zu, der nicht nur in Bezug auf Alfons B., sondern auch hinsichtlich ihrer eigenen Vermögensinteressen als Vertrag zu Gunsten Dritter anzusehen sei.
Das Landgericht hat sich für diese originären Ansprüche der Klägerin zunächst durch Beschluß vom 26. März 1992 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Sozialgericht verwiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Oberlandesgericht hat das Landgericht der Klage stattgegeben, soweit sie nicht bereits durch das Urteil vom 26. März 1992 abgewiesen worden war. Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des Beklagten, mit der er weiterhin die volle Abweisung der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht meint, der Beklagte habe dadurch, daß er die auf den Röntgenbildern deutlich sichtbare Mondbeinluxation nicht erkannt habe, schuldhaft gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen. Bei rechtzeitiger Behandlung der Verrenkung hätte die MdE unter 10 % gelegen und Alfons B. hätte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf eine Verletztenrente gehabt. Der Beklagte sei als Durchgangsarzt zur ordnungsgemäßen Behandlung des Verletzten auch gegenüber der Klägerin verpflichtet gewesen. Wie nämlich der Streitfall zeige, könne die Klägerin Rentenleistungen an einen Verletzten auch dann zu erbringen haben, wenn diesem selbst kein Verdienstausfallschaden entstanden sei. Dieser Umstand gebiete es dem Durchgangsarzt, bei der Behandlung eines Verletzten auch die Vermögensinteressen der Klägerin wahrzunehmen. Da der Beklagte hiergegen verstoßen habe, müsse er der Klägerin in Höhe ihrer Aufwendungen Schadensersatz leisten. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls begründet, da die Klägerin die Unfallrente an Alfons B. auch künftig zahlen müsse.
II.
Das Urteil des Landgerichts hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin kann in Höhe ihrer Rentenzahlungen an Alfons B. gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht, um die es hier allein noch geht, weder aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen noch auf zivilrechtlicher Grundlage geltend machen.
1. Allerdings steht der Beklagte zu der Klägerin in einem öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnis, und vom erkennenden Senat ist gemäß § 17 a Abs. 5 GVG im Zivilrechtsweg zu prüfen, ob eine Verletzung dieser Pflichtenstellung durch den Beklagten die Klageansprüche trägt.
a) Der Beklagte ist auf der Grundlage des § 5 der Bestimmungen des früheren Reichsversicherungsamtes vom 19. Juni 1936 (RABl IV S. 195 - RVA-Bestimmungen) mit Bescheid des Landesverbandes Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 14. Mai 1981 gemäß dem (damaligen) Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften (Ärzteabkommen) vom 1. Januar 1956 in der Fassung der 27. Zusatzvereinbarung vom 9. Juli 1980 für den Bereich der Klägerin zum Durchgangsarzt bestellt und bei der Behandlung des Alfons B. am 31. August 1987 auf der Grundlage dieses (inzwischen in "Abkommen Ärzte/Unfallversicherungsträger" umbenannten) Ärzteabkommens (abgedruckt u.a. bei Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl., Bd. V Anh. 9), hier anzuwenden in der Fassung der Vereinbarung vom 31. Oktober 1986, tätig geworden. Als Durchgangsarzt übt er bei der ihm nach Leitnummer (Ltnr.) 32 Abs. 1 des Ärzteabkommens obliegenden und die Klägerin bindenden Entscheidung, ob für die nach einem Arbeitsunfall dem Verletzten vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Heilbehandlung (§§ 556 Abs. 1, 557 Abs. 2 RVO) die allgemeine Heilbehandlung ausreicht (Ltnr. 33) oder ob eine besondere Heilbehandlung zu erbringen und von wem diese durchzuführen ist (Ltnr. 32), eine öffentlichrechtliche Funktion aus (BGHZ 63, 265, 268 ff, 272 f; Kaiser, BG 1983, 270, 272; Pross, Zum Rechtsverhältnis zwischen Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft, Dissertation 1972, S. 40 ff; Schmitt, Leistungserbringung durch Dritte im Sozialrecht, AKG Bd. 9 (1990), S. 290 ff). Ob dieser Tätigkeit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, ein auf Dauer angelegtes öffentlich-rechtliches Statusverhältnis oder ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt zugrunde liegt, der den Durchgangsarzt zum Beliehenen macht (vgl. dazu Pross, aaO, S. 115 ff; Schmitt, aaO, S. 290 ff; s. auch BGHZ 63, 265, 272 f), bedarf hier keiner Entscheidung.
b) Der öffentlich-rechtlichen Pflichtenstellung des Durchgangsarztes kommt Bedeutung zu, soweit es um die Frage geht, ob die Berufsgenossenschaft dem Versicherten aufgrund einer Amtspflichtverletzung zur Ersatzleistung verpflichtet ist, wenn der Arzt ihn durch eine schuldhaft falsche Entscheidung über die Art der erforderlichen Heilbehandlung schädigt (vgl. BGHZ 63, 265, 272 ff; Pross, aaO, S. 122 ff, 126 f; Schmitt, aaO, S. 292 ff). Auf die Pflichtenstellung des Durchgangsarztes gegenüber der Berufsgenossenschaft kann es auch dann ankommen, wenn der Arzt durch eine fehlerhafte Entscheidung der vorgenannten Art die Berufsgenossenschaft zu besonderen Aufwendungen verpflichtet und ihr dadurch einen Vermögensschaden zufügt (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1970 - VI ZR 215/68 - VersR 1971, 251, 252; Kaiser, aaO, S. 278). Darum geht es jedoch im Streitfall nicht. Die Klägerin legt dem Beklagten weder zur Last, in Anbetracht der Verletzungen des Verunglückten eine falsche Entscheidung zwischen allgemeiner und besonderer Heilbehandlung getroffen zu haben, noch wirft sie ihm vor, sich bei dem Entschluß zur Übernahme des Verletzten in die eigene Behandlung pflichtwidrig verhalten zu haben. Die Klägerin leitet die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche vielmehr allein daraus her, daß der Beklagte sich bei der von ihm durchgeführten ärztlichen Behandlung des Verletzten fehlerhaft verhalten habe. Das aber betrifft nicht mehr die Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben gegenüber der Klägerin.
aa) Nimmt, wie im Streitfall, der Durchgangsarzt die Heilbehandlung des Verletzten in die eigenen Hände, so wird dadurch, ähnlich wie beim Kassenarzt (Vertragsarzt), dessen Stellung der Durchgangsarzt ohnehin zumeist ebenfalls innehaben wird, zwischen ihm und dem Patienten ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis begründet (BGHZ 63, 265, 270 ff; Kaiser, aaO, S. 272; Pross, aaO, S. 125; Schmidt, aaO, S. 294 f, 304 ff). Seine für den Unfallversicherungsträger wahrgenommene öffentlich-rechtliche Tätigkeit ist damit ebenso beendet wie bei einer Überweisung des Verletzten an den Kassen(Vertrags-) oder Hausarzt nach Ltnr. 33 des Ärzteabkommens. Die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung bildet also eine Zäsur in der Pflichtenstellung des Durchgangsarztes mit der Folge, daß ihm etwaige anschließend unterlaufene Fehler bei der Heilbehandlung selbst nicht mehr als Verstöße gegen die ihm gegenüber der Berufsgenossenschaft obliegenden öffentlichrechtlichen Pflichten angelastet und deshalb auch nicht zur Grundlage von originären Schadensersatzansprüchen der Berufsgenossenschaft gegen ihn gemacht werden können.
bb) Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Juni 1983 (BSGE 55, 144, 146 ff = VersR 1983, 956 f) entgegen, durch das einer Krankenkasse bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung eines Patienten durch den Kassenarzt eigene Schadensersatzansprüche gegen den Arzt zuerkannt worden sind. Dieses Urteil ist entscheidend auf die besondere Pflichtenstellung des Kassenarztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung gestützt. Demgegenüber wird der Durchgangsarzt, wie oben dargelegt, auf anderer Rechtsgrundlage tätig. Deshalb bedarf es im Streitfall auch keiner Entscheidung, ob dem Urteil des Bundessozialgerichts, das nicht ohne Widerspruch geblieben ist (vgl. Plagemann, NJW 1984, 1377, 1378 ff; Steffen, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., S. 17, 37; s. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 33/90 - NJW 1991, 1546) und das auch vom Bundessozialgericht, soweit ersichtlich, nicht mehr bestätigt wurde, gefolgt werden könnte.
2. Aus dem auf die ärztliche Versorgung des Alfons B. gerichteten privatrechtlichen Behandlungsvertrag kann die Klägerin ebenfalls keine eigenen Schadensersatzansprüche aus einem Behandlungsfehler des Beklagten herleiten. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Behandlungsvertrag von Alfons B. selbst oder zu seinen Gunsten von der Klägerin mit dem Beklagten abgeschlossen worden ist (s. dazu Kaiser, aaO, S. 272; Pross, aaO, S. 125 Fußn. 193; Schmitt, aaO, S. 295; zur ähnlichen Rechtslage bei der Krankenbehandlung eines Kassenpatienten s. auch BGHZ 89, 250, 253 ff; 97, 273, 276; 100, 363, 367; Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263).
a) Die Klägerin ist mit ihren Vermögensinteressen weder ausdrücklich als Begünstigte in die Schutzpflichten des Beklagten einbezogen worden, die diesem aus dem auf die Heilbehandlung des Alfons B. bezogenen Vertrag oblagen, noch ergibt sich eine solche Einbeziehung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß §§ 157, 242 BGB aus den Umständen des Streitfalles. Allerdings können durch den auf eine Heilbehandlung gerichteten Vertrag Schutzpflichten des Arztes nicht nur in Bezug auf Körper und Gesundheit, sondern auch hinsichtlich des Vermögens eines Patienten begründet werden (BGHZ 86, 240, 247 f; 102, 106, 112; 106, 153, 161 f; Senatsurteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81 - VersR 1983, 443, 444). Auch kann in besonderen Fällen ein Dritter mit seinem Vermögen in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sein, wie dies z.B. bei Pflichtverletzungen des Arztes im Rahmen der geburtshilflichen Beratung und Betreuung in Bezug auf daraus erwachsene Unterhaltslasten desjenigen Elternteils der Fall ist, der nicht selbst Vertragspartner des Arztes ist (BGHZ 76, 259, 262; 86, 240, 249 f; 89, 95, 104; 96, 360, 368; s. auch Senatsurteil vom 16. November 1993 - VI ZR 105/92 - NJW 1992, 788, 790 f - demnächst in BGHZ 124, 128). Stets ist, um vertragliche Schadensersatzansprüche des Dritten bejahen zu können, jedoch erforderlich, daß der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade auch auf den Schutz der geltend gemachten Interessen dieses Dritten angelegt ist (vgl. die vorgenannten BGH-Urteile). In dieser Hinsicht sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen, um eine Ausuferung derartiger Schadensersatzansprüche Dritter in einem für den Vertragsschuldner nicht mehr kalkulierbaren Umfang zu vermeiden und eine Grenze zu halten, jenseits deren der Schutz außenstehender Personen auf das Recht der unerlaubten Handlungen beschränkt bleiben muß (BGHZ 51, 91, 96; 61, 227, 234; 69, 82, 86; 70, 327, 330; BGH, Urteile vom 7. Juli 1976 - VIII ZR 44/75 - NJW 1976, 1843, 1844 und vom 7. November 1984 - VIII ZR 182/83 - NJW 1985, 489).
b) In Anbetracht dieser Voraussetzungen kann dem von der Klägerin verfolgten Vermögensinteresse ein Schutz gegenüber ärztlichen Fehlern des Beklagten bei der Heilbehandlung des Alfons B. nicht zuerkannt werden.
aa) Nach dem sozialversicherungsrechtlichen System, wie es der RVO und dem SGB X zugrunde liegt und insbesondere in § 116 SGB X seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, kann ein Sozialversicherungsträger, der aufgrund eines Schadensfalles an den Geschädigten Sozialleistungen zu erbringen hat, für seine Aufwendungen vom Schädiger nur insoweit Ersatz verlangen, als dieser gegenüber dem Geschädigten zur Ersatzleistung verpflichtet ist. Fehlt es, wie im Streitfall bei der für § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO ausreichenden abstrakten Minderung der Erwerbsfähigkeit, an einem konkreten Erwerbsschaden des an Körper oder Gesundheit Verletzten und hat dieser deshalb insoweit keinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger erlangt, so kann auch der Sozialversicherungsträger vom Schädiger für seine Leistungen keinen Ausgleich verlangen. Ein über die Interessen des Versicherten hinausgehender Vermögensschutz soll dem Sozialversicherungsträger nach dem gesetzlichen System nicht zustehen (ständ. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981, 477, 478; vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - VersR 1984, 237, 238; vom 18. Februar 1986 - VI ZR 55/85 - VersR 1986, 485, 486 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91 - VersR 1992, 367, 368 f).
bb) Eine andere rechtliche Sicht ist im Streitfall auch dann nicht geboten, wenn man, wie oben (eingangs zu II 2) gesagt, davon ausgeht, daß der auf die Heilbehandlung des Alfons B. gerichtete Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu Gunsten des Verletzten abgeschlossen worden ist. Wie der erkennende Senat bereits für den auf ärztliche Betreuung eines minderjährigen Kindes gerichteten, von dessen Eltern im eigenen Namen abgeschlossenen Behandlungsvertrag ausgeführt hat, wird der vertragliche Haftungsumfang für den pflichtwidrig handelnden Arzt durch eine solche Vertragsgestaltung grundsätzlich nicht auf den Schutz eigener Vermögensinteressen seines Vertragspartners ausgedehnt. Dieser kann lediglich dann, wenn sich der vom Arzt zu ersetzende Schaden seiner Art nach nicht bei dem Patienten, sondern bei dem Vertragsschließenden niederschlägt, den Arzt in den durch den Schaden des Patienten gezogenen Grenzen selbst auf Ausgleich in Anspruch nehmen (BGHZ 89, 263, 266 f; 106, 153, 161). Auch daraus folgt, daß der Klägerin, die nicht in dem Umfang eines (hier nicht vorliegenden) Verdienstausfallschadens des Alfons B., sondern unabhängig davon und darüberhinaus den Ausgleich eines eigenen Vermögensschadens begehrt, kein darauf gerichteter vertraglicher Ersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht.
III.
Der erkennende Senat hat, da der Rechtsstreit keiner weiteren Aufklärung bedarf, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Klage abzuweisen.
 
BGH III ZR 131/72 v.09.12.1974 Rechtsstellung des von einer BG bestellten D-Arzt

BGH 3. Zivilsenat 09.12.1974
Aktenzeichen: III ZR 131/72
Leitsatz
Rechtsstellung des von einer Berufsgenossenschaft bestellten Durchgangsarztes:
1. Ein von einer Berufsgenossenschaft bestellter Durchgangsarzt handelt bei der ärztlichen Erstversorgung eines Unfallverletzten nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Tatbestand
Der Kläger hatte am 25. April 1968 als Maurerlehrling einen Arbeitsunfall. Er geriet beim Aufstellen eines Gerüstes mit der linken Hand zwischen einen Träger und die Wand und erlitt eine Quetschung des Zeigefingers mit Bruch des Grundgliedes und Verletzung der Sehne. Der Kläger suchte wegen dieses Unfalls den Beklagten auf, der Chefarzt des Städtischen Krankenhauses in A. und von der Bau-Berufsgenossenschaft H. zum "Durchgangsarzt" bestellt worden ist. Als Durchgangsarzt hatte er zu entscheiden, ob der Kläger besondere berufsgenossenschaftlicher Heilmaßnahmen bedurfte oder ob die kassenärztliche Behandlung genügte. Der Beklagte veranlaßte eine Wundversorgung mit Sehnennaht und brachte zur Ruhigstellung eine Gipsschiene an. Eine Röntgenaufnahme wurde nicht angefertigt; den Bruch des Grundgliedes erkannte der Beklagte nicht. Sodann überwies der Beklagte den Kläger zur weiteren Behandlung an das Städtische Krankenhaus V., dem er einen Durchgangsbericht zuleitete. Hier wurde der Bruch des Fingergliedes erst erkannt, als er mit einer groben Verschiebung zusammengewachsen war. Trotz weiterer Behandlung blieb der linke Zeigefinger des Klägers im Mittel- und End*-glied versteift.
Der Kläger führt seinen Schaden auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurück und verlangt von ihm Schadensersatz. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen, da der Beklagte als Durchgangsarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe und daher selbst nicht hafte. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger Ersatz seines Verdienstausfalles und ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, als von der Berufsgenossenschaft bestellter Durchgangsarzt nehme der Beklagte kein öffentliches Amt im Sinne des Art 34 GG wahr. Daher komme eine Haftung weder der Berufsgenossenschaft noch der Stadt A. in Betracht, vielmehr sei der Beklagte selbst der richtige Anspruchsgegner. Dem tritt der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall im Ergebnis bei.
1. Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 646 Abs 1 RVO) haben die Berufsgenossenschaften ua die Aufgabe, nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Verletzten durch Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit zu entschädigen (§ 537 Nr 2a RVO). Dabei haben sie alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst bald nach dem Arbeitsunfall einsetzende schnelle und sachgemäße Heilbehandlung, insbesondere auch, soweit nötig, eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Versorgung gewährleistet wird (§ 557 Abs 2 Satz 1 RVO). Ist der Verletzte - wie es die Regel ist - bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so erbringt dieser die in der Krankenversicherung vorgeschriebenen Leistungen, während die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit ausgeschlossen sind (§ 565 Abs 1 RVO). Der Träger der Unfallversicherung kann aber die Heilbehandlung übernehmen (§ 565 Abs 2 Satz 1 RVO). Tut er dies, so fallen die Ansprüche aus der Krankenversicherung insoweit weg und werden durch die Ansprüche aus der Unfallversicherung (§§ 557ff RVO) ersetzt (§ 565 Abs 2 Satz 2 und 3 RVO).
Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung obliegt damit die Entscheidung, in welchen dieser Fälle sie die Heilbehandlung selbst übernehmen. Die Maßstäbe, nach denen diese Entscheidung zu treffen ist, sind in § 1 der Bestimmungen des früheren Reichsversicherungsamtes vom 19. Juni 1936 (RABl IV S 195) - RVA-Bestimmungen - wie folgt umschrieben:
Den Trägern der Unfallversicherung soll es ermöglicht werden, die berufsgenossenschaftliche Krankenbehandlung so schleunig einzuleiten, daß schon der erste, meist für den weiteren Verlauf entscheidende ärztliche Eingriff (Einrichtungen, Amputationen, Resektionen usw) durch den Facharzt (nötigenfalls in der Heilanstalt) erfolgt und nur im Notfall dem Nichtfacharzt, der die erste Hilfe leistet, überlassen bleibt. Es sollen alle Fälle, in denen die Berufsgenossenschaft ein im Sinne rascherer und vollständigerer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit wirksameres Heilverfahren zu gewähren imstande ist, ermittelt und möglichst von Anfang an dem berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren zugeführt werden.
Demnach haben die Berufsgenossenschaften die Heilbehandlung derjenigen Fälle selbst zu übernehmen, die ihrer besonderen Betreuung bedürfen, während leichte und leichtere Fälle der Betreuung der Krankenkasse überlassen bleiben sollen (Noeske in "Grundsatzfragen der sozialen Unfallversicherung" - Festschrift für Lauterbach 1961 S 196).
Unter den verschiedenen Verfahren, mit denen die Berufsgenossenschaften die in eigene Heilbehandlung zu nehmenden Fälle auswählen, hat die Einrichtung des sog Durchgangsarztes besondere Bedeutung erlangt. Dieses Verfahren hat seine Rechtsgrundlage in § 5 der RVA-Bestimmungen und ist im Abkommen Ärzte/Berufsgenossenschaften, hier anwendbar in der Fassung vom 3. November 1967 - Ärzteabkommen - näher geregelt. Danach ist jeder Versicherter, der einen zur Arbeitsunfähigkeit führenden (vgl Ltnr 27 Ärzteabkommen) Arbeitsunfall erleidet, dazu anzuhalten, sofort einen von der Berufsgenossenschaft bezeichneten Facharzt, den Durchgangsarzt, zu Rate zu ziehen. Dieser beurteilt, ob die Fürsorge der Krankenkasse ausreicht oder ob besondere Heilmaßnahmen angezeigt sind (§ 5 Abs 1 Satz 3 RVA-Bestimmungen; Ltnr 30 Ärzteabkommen). Reicht die Fürsorge der Krankenkasse aus, so veranlaßt der Durchgangsarzt den Verletzten, einen Kassenarzt aufzusuchen, oder verweist ihn in die kassenärztliche Behandlung zurück, sofern der Verletzte nicht schon bei einem anderen Arzt in Behandlung steht. Die - inzwischen neugefaßte - Vorschrift in Ltnr 31 des Ärzteabkommens, die dies anordnet, wies den Durchgangsarzt ferner an, Unfallversicherte, die von der Krankenkasse geschickt sind oder aufgrund der berufsgenossenschaftlichen Anweisung zur durchgangsärztlichen Untersuchung kommen, "auch nach erfolgter Erstversorgung" an einen anderen Kassenarzt zur Weiterbehandlung zu überweisen, falls kassenärztliche Behandlung erfolgen sollte (Ltnr 31 Abs 2). Hält der Durchgangsarzt hingegen besondere Heilmaßnahmen für angezeigt, so übernimmt er entweder selbst deren Durchführung oder überträgt diese einem anderen dafür zugelassenen Arzt, unter Umständen auch einem Kassenarzt (Ltnr 32 Ärzteabkommen). Die Entscheidung des Durchgangsarztes, ob besondere Heilmaßnahmen angezeigt und in welcher Weise sie durchzuführen sind, bindet die Berufsgenossenschaft und verpflichtet sie zu den gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Entsch OVG Berlin 8, 135, 138; Noeske aaO S 199; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl § 557 Anm 12p; Pross, Zum Rechtsverhältnis zwischen Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft, Diss Köln 1972 S 39f mw Nachw).
2. Die rechtliche Beurteilung, ob der Beklagte als Durchgangsarzt den Kläger "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" (Art 34 GG) geschädigt hat, muß von folgenden Überlegungen ausgehen:
a) Die Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 RVO; Dersch/Knoll/Brockhoff/Schieckel/Schroeter RVO Loseblattkommentar § 4 Anm 2). Ihre Beziehungen zu den bei ihnen versicherten Personen sind öffentlich-rechtlicher Natur, jedenfalls soweit es sich um die in der Reichsversicherungsordnung geregelten beiderseitigen Pflichten handelt. Ihre Organe und Bediensteten handeln bei Erfüllung ihrer eigentlichen öffentlich-rechtlichen Aufgaben gegenüber den Versicherten nicht im fiskalischen Bereich, sondern in Ausübung schlichthoheitlicher fürsorgerischer Betätigung und damit in einem ihnen anvertrauten öffentlichen Amt (Senatsurteil vom 19. Dezember 1960 - III ZR 185/60 = VersR 1961, 225, 226).
Zu der weiteren Frage, ob auch das Rechtsverhältnis zwischen dem Durchgangsarzt und der Berufsgenossenschaft dem öffentlichen Recht angehört, hat sich in Rechtsprechung und Schrifttum bisher eine einheitliche Meinung nicht herausgebildet (vgl OVG Berlin aaO; Noeske, Erläuterungen zum Ärzteabkommen - Stand Mai 1974, Allgemein vor Ltnr 21 S 70d2ff; Lauterbach aaO; Pross aaO S 40ff insbes 43f, 106, 115 mw Nachw). Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Selbst wenn das Rechtsverhältnis zwischen Durchgangsarzt und Berufsgenossenschaft insgesamt dem öffentlichen Recht unterstellt wird, folgt daraus nicht, daß der Durchgangsarzt ein öffentliches Amt ausübt (vgl Senatsurteil in BGHZ 59, 310, 311f).
b) Die Stellung des Durchgangsarztes wird dadurch gekennzeichnet, daß er einerseits frei praktizierender Arzt ist, andererseits aber von der Berufsgenossenschaft zur Unterstützung bei der Bewältigung ihrer Aufgaben herangezogen wird. Diese Besonderheit hat er mit den Vertrauensärzten der Krankenkassen und Versorgungsämter und anderen von den Sozialversicherungsträgern beauftragten Ärzten gemeinsam. Zu der Frage, ob Vertrauensärzte und vergleichbare, von Sozialversicherungsträgern beauftragte Ärzte bei der Tätigkeit, zu der sie bestellt sind, ein öffentliches Amt ausüben, hat der hier erkennende Senat in mehreren Entscheidungen Stellung genommen (VersR 1968, 691 = NJW 1968, 2293, 2294: Vertrauensarzt der AOK; VersR 1961, 184, 188: vom Versorgungsamt mit Begutachtung beauftragter Krankenhausarzt; VersR 1961, 225: Vertrauensarzt der Knappschaft). In allen diesen Fällen ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß der jeweilige Sozialversicherungsträger dem Arzt ein öffentliches Amt anvertraut habe, nämlich die Erledigung einer ihm selbst obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe (so insbesondere BGH VersR 1961, 225, 226; s auch Senatsurteil in BGHZ 59, 310, 314). In Übereinstimmung damit hat der Senat die Begutachtung des Gesundheitszustandes eines Arbeitssuchenden durch einen Amtsarzt des Arbeitsamtes (LM BGB § 839 (Fc) Nr2), Tätigkeiten eines Vertragsarztes des Versorgungsamtes (VersR 1961, 184, 186) und die ärztliche Tätigkeit bei einer Röntgen-Reihenuntersuchung (VersR 1960, 909) als Ausübung eines öffentlichen Amtes gewertet.
c) Andererseits hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß die Heilbehandlung von Kranken, insbesondere auch in Krankenhäusern, regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art 34 GG ist, und zwar selbst dann, wenn die Einweisung des Kranken in das Krankenhaus auf Vorgängen des öffentlichen Rechts beruht (vgl BGHZ 4, 138, 152; 9, 145, 147; 59, 310, 313; VersR 1961, 225, 226). Etwas anderes gilt, wenn sich die ärztliche Maßnahme als Zwangsbehandlung darstellt oder der Arzt mit ihr unmittelbar ein ihm übertragenes öffentliches Amt ausübt, wie etwa der Amtsarzt des Gesundheitsamtes (vgl Senatsurteil in BGHZ 59, 310, 313). Diese Fälle können hier aber außer Betracht bleiben, da der zu beurteilende Sachverhalt anders liegt.
Der Grundgedanke, daß ärztliche Heilbehandlung - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes ist, muß auch für die Tätigkeit des mit berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung betrauten Arztes gelten. Insoweit bestehen keine wesentlichen Unterschiede zur Tätigkeit des Kassenarztes, dessen Verhältnis zu seinen Kassenpatienten allgemein nicht als öffentlich-rechtlich, sondern als privatrechtlich angesehen wird (Senatsurteil in VersR 1961, 225, 226; Geigel, Haftpflichtprozeß, 15. Aufl § 28 Rdn 32 und 33 S 940). Allerdings trifft die Reichsversicherungsordnung für die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung jeweils besondere Regelungen, die sich auch in den hier interessierenden Punkten unterscheiden. So besagt § 368d Abs 4 RVO ausdrücklich, daß der Kassenarzt durch die Übernahme der Behandlung dem Patienten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts verpflichtet wird. Eine entsprechende Vorschrift für die Unfallversicherung fehlt. Ferner lautet § 182 Nr 1 RVO dahin, daß in der gesetzlichen Krankenversicherung Krankenpflege "gewährt" wird, die ua "ärztliche Behandlung" umfaßt. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß die Krankenkasse dem Kassenpatienten nicht die Leistung bestimmter ärztlicher Verrichtungen schuldet, sondern ihm nur ärztliche Hilfe zur Verfügung zu stellen hat (vgl Geigel aaO Rdn 32). Demgegenüber formuliert § 537 Nr 2a RVO die Aufgabe der Unfallversicherung dahin, daß sie den Verletzten "durch Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit" zu entschädigen habe. Durch diese abweichende Wortfassung will das Gesetz aber ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen, daß der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Gegensatz zur Krankenversicherung nicht nur ärztliche Hilfe zur Verfügung zu stellen habe, sondern die ärztliche Behandlung als solche schulde. Die gegenteilige Ansicht wäre schwerlich mit § 557 Abs 2 RVO zu vereinbaren, wonach die Träger der Unfallversicherung "alle Maßnahmen zu treffen haben", durch die eine möglichst bald nach dem Arbeitsunfall einsetzende, schnelle und sachgemäße Heilbehandlung "gewährleistet wird". Hiernach erfüllen die Versicherungsträger ihre Pflichten dadurch, daß sie die genannten Maßnahmen treffen, ohne daß ihnen die Heilbehandlung als solche obliegt. Ebenso wie der Kassenarzt erfüllt also der mit der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung betraute Arzt nicht eine dem Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten obliegende Fürsorgepflicht. Vielmehr wird der Arzt dem Versicherten von dem Versicherungsträger in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht zur Verfügung gestellt. Stellt hiernach die Heilbehandlung als solche nicht eine der Berufsgenossenschaft obliegende, also öffentlich-rechtliche Pflicht dar, so erfüllt der Arzt, der die Heilbehandlung durchführt, nicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe und übt insoweit nicht ein öffentliches Amt aus (ebenso Miesbach/Baumer, Die gesetzliche Unfallversicherung nach dem Unfallversicherung-Neuregelungsgesetz, Loseblattkommentar 1974 § 557 RVO Anm 3b aa; Pross aaO S 124ff).
Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn ein von der Berufsgenossenschaft angestellter Arzt einen Verletzten in einem Krankenhaus oder einer Heilstätte der Berufsgenossenschaft behandelt, bedarf hier keiner Erörterung.
d) Wenn der Beklagte, wie nach dem Sachverhalt anzunehmen ist, als Chefarzt eines Städtischen Krankenhauses dienstrechtlich Beamter der Stadt ist, so ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn der Beklagte hat den Kläger nicht im Rahmen der ihm als Chefarzt obliegenden Aufgaben untersucht und behandelt, sondern aufgrund seiner Bestellung zum Durchgangsarzt (vgl Senatsurteil in BGHZ 59, 310, 312).
3. Nach diesen Rechtsgrundsätzen bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit Bedenken, als es die Tätigkeit des Durchgangsarztes in ihrem vollen Umfang dem Privatrecht zuordnet. Denn da die Berufsgenossenschaften verpflichtet sind, alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine schnelle und sachgemäße Heilbehandlung gewährleistet wird (§ 557 Abs 1 Satz 2 RVO), und Verletzte, bei denen dies angezeigt ist, in die besondere berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung zu nehmen (§ 1 RVA-Bestimmungen), erfüllt der Durchgangsarzt bei seiner Entscheidung, ob und in welcher Weise ein Verletzter in die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung übernommen werden soll, eine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats spricht dies dafür, diese Entscheidung und die sie vorbereitenden Maßnahmen als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten. Ein Durchgangsarzt, der einen Verletzten durch einen Fehler bei dieser Entscheidung oder bei der sie vorbereitenden Untersuchung schädigt, könnte dann gegen eine ihm dem Verletzten gegenüber obliegende Amtspflicht verstoßen, wofür nach Art 34 GG, § 839 BGB die Berufsgenossenschaft einzustehen hätte.
Diese Frage braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden, da ein Fehler der vorgenannten Art dem Beklagten nicht zur Last gelegt wird. Der Kläger führt seinen Körperschaden nicht darauf zurück, daß der Beklagte die Entscheidung, ob berufsgenossenschaftliche Heilmaßnahmen angezeigt seien oder kassenärztliche Behandlung genüge, fehlerhaft getroffen habe. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte den Kläger auch nicht bei der diese Entscheidung vorbereitenden Untersuchung geschädigt.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Bruchenden des Fingergliedes hätten sich entweder bereits bei der Quetschung oder - was näher läge - erst beim Anlegen der Gipsschiene verschoben. Im ersteren Fall bestehe der Fehler des Beklagten darin, daß er den Bruch nicht gerichtet habe. Wäre dies geschehen, so wäre die Verletzung höchstwahrscheinlich folgenlos ausgeheilt. Hiernach liegt die Haftung auslösende Schadensursache in einem Handeln oder pflichtwidrigen Unterlassen des Beklagten bei der ärztlichen Erstversorgung der Verletzung, die der Durchgangsarzt - soweit erforderlich - vorzunehmen hat (Ltnr 31 Abs 2 Ärzteabkommen; vgl Dersch/Knoll/Brockhoff/Schieckel/Schroeter, RVO § 557 Anm 4). Ob diese Erstversorgung bereits zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung gehört, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist sie nach den dargelegten Grundsätzen (oben 2c) als ärztliche Behandlung nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes.
Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Fehler des Beklagten auf ein Versäumnis bei der Untersuchung des Klägers, nämlich auf das Unterbleiben einer Röntgen-Aufnahme zurückgehe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Amtspflicht des Durchgangsarztes zur Untersuchung kommt nur insoweit in Betracht, wie die Untersuchung der Vorbereitung der Entscheidung dient, ob berufsgenossenschaftliche Heilmaßnahmen angezeigt sind oder kassenärztliche Behandlung genügt. Soweit im vorliegenden Fall die diesem Zweck dienende Untersuchung fehlerhaft war, hat der Fehler den Schaden des Klägers nicht verursacht. Denn dieser behauptet - wie ausgeführt - nicht, daß der Beklagte die Entscheidung zwischen berufsgenossenschaftlicher und kassenärztlicher Behandlung fehlerhaft getroffen habe. Der Fehler bei der Untersuchung hat sich vielmehr in der Richtung ausgewirkt, daß der Beklagte die Verletzung des Klägers unsachgemäß versorgt hat. So betrachtet, gehörte die Untersuchung zur ärztlichen Erstversorgung und war wie diese nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes. Diese doppelte Zielrichtung der Untersuchung hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es zur Begründung seiner insoweit abweichenden Meinung ua ausgeführt hat, "die Diagnose", bei der dem Beklagten der Fehler unterlaufen sei, falle gerade in den eigentlichen Aufgabenbereich des Durchgangsarztes.
4. Hiernach hat der Beklagte den Kläger nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes geschädigt. Er haftet daher selbst für den Schaden. Die Entscheidung entspricht damit im Ergebnis dem in VersR 1971, 251 veröffentlichten Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der - freilich ohne die Frage einer Amtshaftung zu erörtern - in einem ähnlichen Fall eine Haftung des Durchgangsarztes nach § 823 BGB bejaht hat.
 
Hallo,
diese Urteile werde ich nach Öffnung des FAQ-Bereichs dorthin verschieben.
Ich hoffe, dies ist genügend Erklärungsstoff und Urteil.

Gruß von der Seenixe
 
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