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Anrechnung von Unfallrenten

Minky

Nutzer
Registriert seit
25 Feb. 2008
Beiträge
2
Hallo alle miteinander, ich hab mal eine Frage: ich erhalte zwei kleine Unfallrenten, die eine vom Bad. Unf.Vers.Verb. (es war ein Unfall bei der Freiwilligen Feuerwehr) und die zweite weil ich einen Wegeunfall hatte (auf dem Weg zur Arbeit). Jetzt hab ich gehört, wenn ich meine Altersrente bekomme von der LVA, werden meine Unfallrenten gekürzt.. Stimmt das? Kann doch eigentlich gar nicht sein, denn die Rente von der Feuerwehr stand im Bescheid Dauerrente! Vielleicht ist das aber auch eine Fehlmeldung. Ich meine, meine Unfallschäden bleiben ja bestehen, auch wenn ich bald die Altersrente bekomme. Vielen Dank mal im voraus für eure Antwort.:confused: Minky
 
Hallo Minky,
Herzlich Willkommen hier im Forum. Nein, die sache stimmt schon. Die Unfallrenten werden auf die Altersrente angerechnet, aber....
es gibt da schon ein paar Sachen zu beachten.
Freibetrag: Wenn die Unfallrente auf die Altersrente angerechnet wird

Bei der Anrechnung einer Unfallrente auf die Altersrente muß ein Freibetrag eingeräumt werden. Mit diesem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel wurde die Bundesversicherungsanstalt für Arbeit verpflichtet, einem Rentner in Detmold eine höhere Rente zu zahlen und bei der Anrechnung seiner Unfallrente einen Freibetrag auszusparen.
Die Höhe des Freibetrags wurde nicht festgelegt. Es hieß, er müsse im Einzelfall nach dem Umfang des Gesundheitsschadens festgesetzt werden, der bei dem Unfall entstanden sei. Dadurch sollten die nicht wirtschaftlich meßbaren Schäden abgegolten werden. Als Orientierungsmaßstab dient die (gestaffelte) Versorgungs-Grundrente von Kriegs- und Gewaltopfern.

Damit hatte der Sozialverband VdK, der für den Rentner die Modellklage angestrengt hatte, in letzter Instanz doch noch Erfolg. Die Bundesversicherungsanstalt muß dem inzwischen 73 Jahre alten Mann nunmehr einen Unterschiedsbetrag für die Zeit ab 1992 nachzahlen.
B 4 RA 118/95 R

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch
1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
2. auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,
wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1. bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,

a) der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und

b) 15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,

2. bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a) der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und
b) je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente aufgrund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

(3) Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,
1. soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
2. soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
3. wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
4. wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.
Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zugrunde gelegt. Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.
(5) Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung
1. für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder

2. ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.

Ich hoffe, Du kommst damit klar ;-)

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Gruß vonder Seenixe
 
Rentenversicherung

Hallo Seenixe, heute muss ich mal danke sagen für deinen ausführlichen Bericht. :)Leider bin ich nicht eher dazu gekommen, zu antworten.
Auch hab ich ein Problem: auf meinen Beitrag, also meine Frage, gab es von irgendeinem Teilnehmer eine höchst komplizierte Aufstellung, also eine Rechnung mit Prozenten etc., ein Drittel oder 2 Drittel usw., leider kann ich diese Aufstellung nirgends mehr finden. :( Könnt ihr mir weiterhelfen? Grüssse Minky
 
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