Hallo zusammen,
zu meinem Problem das ich hier anführte, gibt es folgende Informationen,
die ich Euch nicht vorenthalten möchte, da sich vielleicht der ein oder andere
mal in einer gleichartigen Situation befinden könnte.
Ich erfragte im Vorfeld eine maßgebliche Berechnungsgrundlage meiner KK, die ich nicht erhielt.
Erst nachdem ich meine Verhältnisse dargelegt hatte, kam die schriftliche Seviceinformation:
1. Beitragspflichtige Einnahmen
1.1
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören das Arbeitsentgelt, Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit,
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) sowie alle sonstigen Einnahmen
(z. B. Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen usw.),
die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können
(§ 240 Sozialgesetzbuch V i. V. m. § 17 der Satzung der xxxKK).
1.2
Beitragspflichtige Einnahmen werden bei der Beitragsberechnung bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2008 = 3.600,00 EUR) zugrunde gelegt.
Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) werden monatlich mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages, einmalige Kapitalleistungen
(z. B. aus einer befreienden Lebensversicherung) mit einem monatlichen Betrag von einem Einhundertzwanzigstel der Leistung für längstens 120 Monate berücksichtigt.
1.3
Nach den gesetzlichen Vorschriften sind mindestens monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 828,33 EUR (im Jahr 2008) zu berücksichtigen.
Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gilt für das Jahr 2008 ein fiktives Mindesteinkommen von monatlich 1.863,75 EUR.
Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Einnahmen die vorgenannten Beträge nicht erreichen.
Bei geringverdienenden und weitgehend nichtvermögenden Selbstständigen besteht die Möglichkeit,
die Mindesteinnahmegrenze zukunftsbezogen entsprechend der individuellen Einkommenssituation abzusenken,
maximal jedoch auf monatlich 1.242,50 EUR (2008).
Nähere Einzelheiten teilen wir Ihnen gerne auf Anfrage mit
(vielleicht hat jemand im Keller noch ein paar Goldbarren versteckt, die er noch nicht angegeben hat)
2. Berechnung der Beiträge
2.1
Die Beiträge berechnen sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem jeweiligen Beitragssatz.
Bei freiwilligen Mitgliedern ohne Anspruch auf Krankengeld gilt vom 01.01.2007 an der Beitragssatz 12,3 v. H.
Wird die Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld durchgeführt, beträgt der Beitragssatz bei einer
Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf von sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit 13.8 v. H.,
bei Anspruch auf Krankengeld von einem früheren Zeitpunkt an 19,1 v. H. (vgl. auch § 16 der Satzung der xxx).
Unabhängig von diesen Beitragssätzen haben alle Versicherten einen Zusatzbeitrag von 0,9 v. H. zu
entrichten.
2.2
Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und für Versorgungsbezüge ist ein Beitragssatz von 13,8 v. H.
zuzüglich des Zusatzbeitrages von 0,9 v. H. maßgebend. Dies gilt auch dann,
wenn die Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt wird (§ 240 Abs.
2 Satz 3 i. V. m. § 247 Abs. 1 und § 248 Sozialgesetzbuch V).
2.3
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt zurzeit 1,7 v. H.; für Kinderlose über 23 Jahre erhöht er sich um 0,25 v. H. (§ 55 Sozialgesetzbuch XI).
Das gilt nicht für Versicherte, die vordem 01.01.1940 geboren wurden.
2.4
Die Beiträge werden zunächst nach dem halben Beitragssatz errechnet. Das Ergebnis wird gerundet.
Der Gesamtbeitrag ergibt sich durch Verdoppelung dieses Betrages (§ 17 Abs. 5 der Satzung der xxxKK).
Der Zusatzbeitrag wird direkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.
Bei mehreren Einkunftsarten kann es bei der Gesamtsumme zu Rundungsdifferenzen kommen.
2.5
Beispiel:
Herr Muster ist Vater von zwei Kindern.
In seiner selbstständigen Tätigkeit, die er hauptberuflich ausübt,
erzielt er ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.900 EUR.
Einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet sein freiwilliger Krankenversicherungsschutz nicht.
Der monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ist wie folgt zu berechnen:
beitragspflichtige Einnahmen 1.900,00 EUR
Beitragssatz zur Krankenversicherung 12,3 v. H. + 0,9 v. H.
Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,7 v. H.
Krankenversicherungsbeitrag: 1.900 EUR x 6,15 : 100 = 116,85 EUR
1.900 EUR x 7,05 (6,15 + 0,9): 100 = 133.95 EUR
insgesamt = 250,80 EUR
Pflegeversicherungsbeitrag: 1.900 EUR x 0,85 : 100 = 16,15 EUR
16,15 EUR x 2 = 32,30 EUR
Herr Muster hat insgesamt einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von
(250,80 EUR + 32,30 EUR =) 283,10 EUR monatlich zu zahlen.
3.
Änderung des Einkommens
Wir sind gesetzlich verpflichtet, bei Änderungen der Einnahmen die Beiträge neu zu berechnen.
Wir bitten Sie deshalb, uns Änderungen Ihrer Einnahmen sofort mitzuteilen (§ 206 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V).
Die Höhe der Einkünfte ist zu belegen (§ 17 der xxxKK)
Bei niedrigeren Einkünften können Beitragsermäßigungen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden
(§ 240 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch V).
Üben Sie hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit aus, bitten wir Sie, den Einkommensteuerbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung vorzulegen.
Also, ist die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht Einkommenssteuerelevant,
aber eine Einahmequelle, die jeder Unfallverletzte anzugeben hat, damit die KK auch noch Ihren Anteil erhält.
Verwunderlich ist für mich, dass die Bg'en diese Informationen über die sprudelden Quellen
nicht gleich an die Krankenkassen weiterleiten.
Ich habe einfach das Gefühl, das da irgendetwas nicht stimmig ist,
lasse mich aber gern eines besseren belehren.
Gruß
nightwalker