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Anrechnung der MDE Verletztenrente?

nightwalker

Sponsor
Registriert seit
18 Sep. 2006
Beiträge
658
Ort
Jenseits von Eden
Hallo zusammen,

ich hoffe das mir vielleicht einige von Euch
im Moment mit ein paar Informationen oder Erfahrungen
weiterhelfen können.

Ich habe bisher gedacht,
daß die MDE Unfallrente wie auch bei der Einkommenssteuer
nicht angegeben werden muss, und auch nicht angerechnet wird.
Nun habe ich von der KK erfahren das Beträge
doch angerechnet werden.

Ab einem Betrag bis knapp 800 Euro
sind der Mindestbeitrag von ca.124 Euro zu zahlen
(für die Beträge zur freiwilligen Pflichtversicherung).
Ist das richtig?, denn dann würde die KK von jedem
Unfallopfer mit MDE Rente,
ob nun arbeitetend oder nicht zusätzlich verdienen.
Die GUVV zahlt die Leistungen, Therapien...,
hierbei ist die KK immer schön außen vor.
Das ist seltsam, es ist doch kein normales Einkommen.

Wäre für Informationen dankbar.

Gruß
nightwalker:confused:
 
Hallo nightwalker :)

wovon lebst Du jetzt ?

ich habe mir Deinen ersten Beitrag hier im Forum durchgelesen und bin ein wenig irritiert.

Bist Du selbständig ? ?

fliedertigerische Grüße :p:p:p
 
Hallo fliedertieger,

ich bin nicht selbstständig,
sondern lebe nun schon seit geraumer Zeit
ausschließlich von der Verletztenrente
(habe leider keine Druckerei im Keller).
Bin genügsam.

Ich bin bereits ausgesteuert, weiterhin AU
und habe mich freiwillig Pflichtversichert.
Ich habe längere Zeit noch gedacht,
daß ich vielleicht wieder in die Gänge komme,
(weil ich es aus meiner Sicht lange Zeit, immer irgendwie
geschafft habe)
aber da das nicht der Fall ist, habe ich dann rückwirkend
den Rentenantrag gestellt, der zur Zeit abgelehnt wurde...

Anhaltpunkte, wie sich der Sachverhalt
zusammensetzt, sprich Tabellen gibt die KK auch nicht preis.

Gruß
nightwalker
 
So mein Gutster :)

ab zur Arbeitsagentur oder wie sich das Ding mit den beiden Anfangsbuchstaben des Alphabets nennt und Leistungen zur Grundsicherung beantragt ...

Dann wird nämlich die Krankenbeiträge von denen übernommen ...

Ich kenne keinen § wo die Verletztenrente der BG als alleiniges Einkommen gilt .....

fliedertigerische Grüße :(:(:(
 
Hallo fliedertiger,

deine Information zur Grundsicherung ist sehr interessant,
habe mal rum gegoogelt, und festgestellt,
daß ich dann zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt bin.

Hier ist der Link für weitere Interessierte (vielleicht schon längst bekannt)
einer 26seitigen aufsschlussreichen pdf. Broschüre:
http://www.sovd-nds.de/fileadmin/downloads/broschueren/pdf/grundsicherung.pdf

Schade, daß ich bei dem ganzen Gesuche nicht auch eine passende
Information zur Krankenkassenbeitragsregelung unter den gegebenen
Umständen finde.


Wie würde es denn bei einem Unfallopfer aussehen, daß eine Rente bezieht, dazu eine Unfallrente,
die in gewissen Teilen angerechnet wird (bloß wie?).
Würde von der Krankenkasse nochmals ein Beitrag
für die Unfallrente verlangt werden (also praktisch doppelt)?
Sozusagen ein Sahnestück für die KK, das aus Leid und Schmerz
der UO resultiert?

Ich bin weiterhin verwirrt, und irritiert.

Gruß
nightwalker
 
Hallo zusammen,

zu meinem Problem das ich hier anführte, gibt es folgende Informationen,
die ich Euch nicht vorenthalten möchte, da sich vielleicht der ein oder andere
mal in einer gleichartigen Situation befinden könnte.

Ich erfragte im Vorfeld eine maßgebliche Berechnungsgrundlage meiner KK, die ich nicht erhielt.
Erst nachdem ich meine Verhältnisse dargelegt hatte, kam die schriftliche Seviceinformation:


1. Beitragspflichtige Einnahmen

1.1
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören das Arbeitsentgelt, Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit,
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) sowie alle sonstigen Einnahmen
(z. B. Zinserträge, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltszahlungen usw.),
die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können
(§ 240 Sozialgesetzbuch V i. V. m. § 17 der Satzung der xxxKK).

1.2
Beitragspflichtige Einnahmen werden bei der Beitragsberechnung bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2008 = 3.600,00 EUR) zugrunde gelegt.
Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) werden monatlich mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages, einmalige Kapitalleistungen
(z. B. aus einer befreienden Lebensversicherung) mit einem monatlichen Betrag von einem Einhundertzwanzigstel der Leistung für längstens 120 Monate berücksichtigt.

1.3
Nach den gesetzlichen Vorschriften sind mindestens monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 828,33 EUR (im Jahr 2008) zu berücksichtigen.
Für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gilt für das Jahr 2008 ein fiktives Mindesteinkommen von monatlich 1.863,75 EUR.
Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Einnahmen die vorgenannten Beträge nicht erreichen.
Bei geringverdienenden und weitgehend nichtvermögenden Selbstständigen besteht die Möglichkeit,
die Mindesteinnahmegrenze zukunftsbezogen entsprechend der individuellen Einkommenssituation abzusenken,
maximal jedoch auf monatlich 1.242,50 EUR (2008).

Nähere Einzelheiten teilen wir Ihnen gerne auf Anfrage mit
(vielleicht hat jemand im Keller noch ein paar Goldbarren versteckt, die er noch nicht angegeben hat)


2. Berechnung der Beiträge

2.1
Die Beiträge berechnen sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem jeweiligen Beitragssatz.
Bei freiwilligen Mitgliedern ohne Anspruch auf Krankengeld gilt vom 01.01.2007 an der Beitragssatz 12,3 v. H.
Wird die Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld durchgeführt, beträgt der Beitragssatz bei einer
Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf von sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit 13.8 v. H.,
bei Anspruch auf Krankengeld von einem früheren Zeitpunkt an 19,1 v. H. (vgl. auch § 16 der Satzung der xxx).
Unabhängig von diesen Beitragssätzen haben alle Versicherten einen Zusatzbeitrag von 0,9 v. H. zu
entrichten.

2.2
Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und für Versorgungsbezüge ist ein Beitragssatz von 13,8 v. H.
zuzüglich des Zusatzbeitrages von 0,9 v. H. maßgebend. Dies gilt auch dann,
wenn die Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt wird (§ 240 Abs.
2 Satz 3 i. V. m. § 247 Abs. 1 und § 248 Sozialgesetzbuch V).

2.3
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt zurzeit 1,7 v. H.; für Kinderlose über 23 Jahre erhöht er sich um 0,25 v. H. (§ 55 Sozialgesetzbuch XI).
Das gilt nicht für Versicherte, die vordem 01.01.1940 geboren wurden.

2.4
Die Beiträge werden zunächst nach dem halben Beitragssatz errechnet. Das Ergebnis wird gerundet.
Der Gesamtbeitrag ergibt sich durch Verdoppelung dieses Betrages (§ 17 Abs. 5 der Satzung der xxxKK).
Der Zusatzbeitrag wird direkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.
Bei mehreren Einkunftsarten kann es bei der Gesamtsumme zu Rundungsdifferenzen kommen.


2.5
Beispiel:

Herr Muster ist Vater von zwei Kindern.
In seiner selbstständigen Tätigkeit, die er hauptberuflich ausübt,
erzielt er ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.900 EUR.
Einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet sein freiwilliger Krankenversicherungsschutz nicht.
Der monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ist wie folgt zu berechnen:

beitragspflichtige Einnahmen 1.900,00 EUR

Beitragssatz zur Krankenversicherung 12,3 v. H. + 0,9 v. H.
Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,7 v. H.
Krankenversicherungsbeitrag: 1.900 EUR x 6,15 : 100 = 116,85 EUR
1.900 EUR x 7,05 (6,15 + 0,9): 100 = 133.95 EUR
insgesamt = 250,80 EUR

Pflegeversicherungsbeitrag: 1.900 EUR x 0,85 : 100 = 16,15 EUR
16,15 EUR x 2 = 32,30 EUR
Herr Muster hat insgesamt einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von
(250,80 EUR + 32,30 EUR =) 283,10 EUR monatlich zu zahlen.

3.
Änderung des Einkommens

Wir sind gesetzlich verpflichtet, bei Änderungen der Einnahmen die Beiträge neu zu berechnen.
Wir bitten Sie deshalb, uns Änderungen Ihrer Einnahmen sofort mitzuteilen (§ 206 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V).
Die Höhe der Einkünfte ist zu belegen (§ 17 der xxxKK)
Bei niedrigeren Einkünften können Beitragsermäßigungen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden
(§ 240 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch V).
Üben Sie hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit aus, bitten wir Sie, den Einkommensteuerbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung vorzulegen.

Also, ist die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht Einkommenssteuerelevant,
aber eine Einahmequelle, die jeder Unfallverletzte anzugeben hat, damit die KK auch noch Ihren Anteil erhält.

Verwunderlich ist für mich, dass die Bg'en diese Informationen über die sprudelden Quellen
nicht gleich an die Krankenkassen weiterleiten.
Ich habe einfach das Gefühl, das da irgendetwas nicht stimmig ist,
lasse mich aber gern eines besseren belehren.

Gruß
nightwalker
 
Zuletzt bearbeitet:
hallo nightwalker,

hier noch ein bisserl Info aus dem Forum: Krankenversicherung / BG-Rente

By the way... bist du aufgrund des Unfalls ohne Arbeitseinkommen und hast den Minderverdienstausgleich (§58 SGB VII) bekommen?

Viel Erfolg bei der Angelegenheit mit der DRV!

Liebe Grüße
Cindy
 
Hallo Cindy,

danke Dir für den Hinweis auf die Info wie Krankenversicherungsbeiträge und BG-Rente rechtlich gehandhabt werden,
welches schon etwas mehr Licht in die Dunkelheit bringt (schön, daß der §-Dschungel nie endet).
Für den Fall, das ich eines Tages doch wieder pflichtversichert, und nicht freiwillig pflichtversichert sein solllte,
werde ich berichten inwieweit die BG/MdE-Unfallrente dann angerechnet wird.

Den von dir angesprochenen Minderverdienstausgleich habe ich nicht erhalten.

Ich habe Fehler gemacht, weil ich gesundheitlich angeschlagen bin (so wie andere wohl auch),
aber wer denkt schon im Vorfeld an alle Eventualitäten.
Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt (nach gescheiterter Wiedereingliederung) einen Anwalt für die passenden Rechtsgebiete,
mit dem Ergebnis, daß er mir auch keine Hilfe war.
Das es so kommt, wie es sich heute darstellt, konnte ich nicht wissen,
rückgängig kann ich nichts machen, und so muss ich durch meine Misere.

Das Forum kannte ich damals noch nicht, denn so hätte ich vielleicht manche Situation noch einmal
aufgrund der vielen Berichterstattungen von Teilnehmern und der gegenseitigen Hilfestellungen überdacht.

Danke für Deinen guten Wunsch - es geht in den Kampf.

Gruß
nightwalker
 
Hallo zusammen,

da ich nun befristet DRV berentet bin,
wird die BG-liche MDE Verletztenrente
nicht als Einkommen angerechntet,
und hiervon keine Krankenkassenbeiträge eingefordert.

Die bisher gezahlten Beiträge zur KK-Versicherung
wurden ab Bewilligung der DRV-Rente
an mich zurückerstattet.


Gruß
nightwalker
 
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