Hallo,
...und wieder hat ein LSG entschieden , jedoch ist die Revision zulässig.
Weiterhin abwarten - demnächst hat das BSG Kassel zu entscheiden -
hoffentlich noch in diesem Jahr!
LSG Hamburg L 5 AS 5/06 vom 15.03.2007
Hier ein Auszug:
>>>>>>> Hiernach bleibt beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Unfallrente der Betrag der Unfallrente anrechnungsfrei, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass nur der dem Verlust von Erwerbseinkommen dienende Anteil von Renten aus der Unfallversicherung und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht kumulativ gezahlt werden sollen und bestimmt daher in pauschalierter Form den Anteil der Unfallrente, der dem Ausgleich immaterieller Schäden dient (BSG 31.3.1998 a.a.O. S. 100; Brähler a.a.O.). Da der Kläger im streitigen Zeitraum eine Verletztenrente in Höhe von EUR 396,20 nach einer MdE von 30 v.H. bezog, beläuft sich der anrechnungsfreie Betrag auf EUR 118,- (§ 31 Abs. 1 BVG).<<<<<<<<<
http://www.sozialticker.com/forum/ftopic7765.html
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67665
anaconda
...und wieder hat ein LSG entschieden , jedoch ist die Revision zulässig.
Weiterhin abwarten - demnächst hat das BSG Kassel zu entscheiden -
hoffentlich noch in diesem Jahr!
LSG Hamburg L 5 AS 5/06 vom 15.03.2007
Hier ein Auszug:
>>>>>>> Hiernach bleibt beim Zusammentreffen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Unfallrente der Betrag der Unfallrente anrechnungsfrei, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, dass nur der dem Verlust von Erwerbseinkommen dienende Anteil von Renten aus der Unfallversicherung und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht kumulativ gezahlt werden sollen und bestimmt daher in pauschalierter Form den Anteil der Unfallrente, der dem Ausgleich immaterieller Schäden dient (BSG 31.3.1998 a.a.O. S. 100; Brähler a.a.O.). Da der Kläger im streitigen Zeitraum eine Verletztenrente in Höhe von EUR 396,20 nach einer MdE von 30 v.H. bezog, beläuft sich der anrechnungsfreie Betrag auf EUR 118,- (§ 31 Abs. 1 BVG).<<<<<<<<<
http://www.sozialticker.com/forum/ftopic7765.html
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67665
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