oerni
Erfahrenes Mitglied
Anna-Lena Hollo
Das Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten
Seite 420 :
Die behauptete „BG-Nähe" der Gutachter wird insbesondere darauf zurückgeführt, dass die jeweiligen Gutachter von den UV-Trägern benannt und immer häufiger zudem sogenannte Gutachter-Institute beauftragt werden, die - so heißt es - finanziell von der Unfallversicherung abhängig seien.314
Zwar wird von den Kritikern durchaus gesehen, dass den Versicherten gemäß § 200 Abs. 2, 1. HS. SGB VII vor der Erteilung eines Gutachtenauftrags mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen sind, der betroffene Versicherte also einen gewissen Einfluss auf den jeweiligen Gutachter haben kann. Nichtsdestotrotz wird dem entgegengehalten, dass der Versicherte nur aus dem von dem zuständigen UV-Träger vor-ausgewählten Kreis wählen dürfe.315
Es wird berichtet, dass es durchaus vorkomme, dass dem betroffenen Versicherten zwar drei Gutachter zur Auswahl vorgeschlagen würden, es die zuständige BG aber „versehentlich" versäume, den Versicherten zugleich darüber zu informieren, dass die vorgeschlagenen Gutachter allesamt zufällig auch Beratungsärzte bei der BG oder angestellte Ärzte einer BG-eigenen Klinik seien.316
314 IG Metall, Fachinformationen zur Arbeitsgestaltung Nr. 47, Juni 2013, S. 6; dies wurde auch in der Diskussionsrunde im MAIS in Düsseldorf am 3.2.2016 als Problem angesprochen.
315 S. zu der zunächst angestellten rechtspolitischen Erwägung, die Versicherten selbst über die Gutachter entscheiden zu lassen, Köhler, WzS 2014, S. 339 (341) mwN.
316 So Scharfenberg in seinem Vortrag „Denkanstöße zum BK-Verfahren aus
gewerbeärztlicher Sicht" auf den XI. Potsdamer BK-Tagen am 20./21.5.2016,
PowerPoint-Folie Nr. 20.
Das Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten
Von Dr. Anna-Lena Hollo
2018, 587 S., Broschiert,
ISBN 978-3-8487-5108-2
Das Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten
Seite 420 :
Die behauptete „BG-Nähe" der Gutachter wird insbesondere darauf zurückgeführt, dass die jeweiligen Gutachter von den UV-Trägern benannt und immer häufiger zudem sogenannte Gutachter-Institute beauftragt werden, die - so heißt es - finanziell von der Unfallversicherung abhängig seien.314
Zwar wird von den Kritikern durchaus gesehen, dass den Versicherten gemäß § 200 Abs. 2, 1. HS. SGB VII vor der Erteilung eines Gutachtenauftrags mehrere Gutachter zur Auswahl zu benennen sind, der betroffene Versicherte also einen gewissen Einfluss auf den jeweiligen Gutachter haben kann. Nichtsdestotrotz wird dem entgegengehalten, dass der Versicherte nur aus dem von dem zuständigen UV-Träger vor-ausgewählten Kreis wählen dürfe.315
Es wird berichtet, dass es durchaus vorkomme, dass dem betroffenen Versicherten zwar drei Gutachter zur Auswahl vorgeschlagen würden, es die zuständige BG aber „versehentlich" versäume, den Versicherten zugleich darüber zu informieren, dass die vorgeschlagenen Gutachter allesamt zufällig auch Beratungsärzte bei der BG oder angestellte Ärzte einer BG-eigenen Klinik seien.316
314 IG Metall, Fachinformationen zur Arbeitsgestaltung Nr. 47, Juni 2013, S. 6; dies wurde auch in der Diskussionsrunde im MAIS in Düsseldorf am 3.2.2016 als Problem angesprochen.
315 S. zu der zunächst angestellten rechtspolitischen Erwägung, die Versicherten selbst über die Gutachter entscheiden zu lassen, Köhler, WzS 2014, S. 339 (341) mwN.
316 So Scharfenberg in seinem Vortrag „Denkanstöße zum BK-Verfahren aus
gewerbeärztlicher Sicht" auf den XI. Potsdamer BK-Tagen am 20./21.5.2016,
PowerPoint-Folie Nr. 20.
Das Verfahren zur Anerkennung von Berufskrankheiten
Von Dr. Anna-Lena Hollo
2018, 587 S., Broschiert,
ISBN 978-3-8487-5108-2
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