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Neue Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft, Änderungen von Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der "Anhaltspunkte" standen bei der Neuauflage in den vergangenen Jahrzehnten im Vordergrund. Zudem wurden in der vorliegenden Auflage folgende Aktualisierungen aufgenommen: Berücksichtigt sind alle bis zum 1. Juni 2005 gefassten begutachtungsrelevanten Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (Sektion Versorgungsmedizin) beim BMGS sowie Sprachgebrauch und Inhalte aktueller Gesetze (z. B. IX. Buch Sozialgesetzbuch, Infektionsschutzgesetz). Missverständliche Formulierungen wurden geklärt, redaktionelle Änderungen vorgenommen und der Text in einigen Bereichen gestrafft. Im Hinblick auf die bevorstehende Verrechtlichung der "Anhaltspunkte" wurde von einer weitergehenden, systematischen Überarbeitung abgesehen. Bis zur Verrechtlichung gelten die "Anhaltspunkte" weiter als antizipierte Sachverständigengutachten wie untergesetzliche Normen (s. zuletzt BSG: B 9 SB 3/02 R und B 9 SB 6/02 R vom 18.09.2003). Die von den Herausgebern seit über 30 Jahren definierte Zielsetzung bleibt bestehen: Dem ärztlichen Sachverständigen/Gutachter die Grundlagen für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Beurteilung an die Hand zu geben und zu gewährleisten, dass auch unterschiedliche Behinderungen/gesundheitliche Beeinträchtigungen angemessen und in sachgerechter Relation zueinander bewertet werden können. Die "Anhaltspunkte" können und sollen kein Lehrbuch ersetzen und alle medizinischen Sachverhalte aufführen, die sich im Einzelnen ergeben können. In den "Anhaltspunkten" werden in der Begutachtung häufige sog. Regelfälle und/oder schwierige Sachverhalte dargestellt, die es den ärztlichen Gutachtern erlauben, nicht aufgeführte Konstellationen im Analogieschluss qualifiziert zu beurteilen. Sie können deshalb nicht Handbuch für Antragsteller/Versorgungsberechtigte sein. Sie können auch nicht von der Verwaltung der Versorgungsbehörden zur unmittelbaren Feststellung von Ansprüchen oder Leistungen herangezogen werden, da die Anwendung der "Anhaltspunkte" im allgemeinen versorgungsmedizinischen Sachverstand erfordert.
http://www.bmg.bund.de/nn_603364/SharedDocs/Publikationen/Soziale-Sicherung/K-710,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/K-710.pdf
eine weitere Seite zu diesen Anhaltspunkten findet Ihr hier.
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/
Gruß von der Seenixe
Neue Erkenntnisse und Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft, Änderungen von Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der "Anhaltspunkte" standen bei der Neuauflage in den vergangenen Jahrzehnten im Vordergrund. Zudem wurden in der vorliegenden Auflage folgende Aktualisierungen aufgenommen: Berücksichtigt sind alle bis zum 1. Juni 2005 gefassten begutachtungsrelevanten Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (Sektion Versorgungsmedizin) beim BMGS sowie Sprachgebrauch und Inhalte aktueller Gesetze (z. B. IX. Buch Sozialgesetzbuch, Infektionsschutzgesetz). Missverständliche Formulierungen wurden geklärt, redaktionelle Änderungen vorgenommen und der Text in einigen Bereichen gestrafft. Im Hinblick auf die bevorstehende Verrechtlichung der "Anhaltspunkte" wurde von einer weitergehenden, systematischen Überarbeitung abgesehen. Bis zur Verrechtlichung gelten die "Anhaltspunkte" weiter als antizipierte Sachverständigengutachten wie untergesetzliche Normen (s. zuletzt BSG: B 9 SB 3/02 R und B 9 SB 6/02 R vom 18.09.2003). Die von den Herausgebern seit über 30 Jahren definierte Zielsetzung bleibt bestehen: Dem ärztlichen Sachverständigen/Gutachter die Grundlagen für eine sachgerechte, einwandfreie und bei gleichen Sachverhalten einheitliche Beurteilung an die Hand zu geben und zu gewährleisten, dass auch unterschiedliche Behinderungen/gesundheitliche Beeinträchtigungen angemessen und in sachgerechter Relation zueinander bewertet werden können. Die "Anhaltspunkte" können und sollen kein Lehrbuch ersetzen und alle medizinischen Sachverhalte aufführen, die sich im Einzelnen ergeben können. In den "Anhaltspunkten" werden in der Begutachtung häufige sog. Regelfälle und/oder schwierige Sachverhalte dargestellt, die es den ärztlichen Gutachtern erlauben, nicht aufgeführte Konstellationen im Analogieschluss qualifiziert zu beurteilen. Sie können deshalb nicht Handbuch für Antragsteller/Versorgungsberechtigte sein. Sie können auch nicht von der Verwaltung der Versorgungsbehörden zur unmittelbaren Feststellung von Ansprüchen oder Leistungen herangezogen werden, da die Anwendung der "Anhaltspunkte" im allgemeinen versorgungsmedizinischen Sachverstand erfordert.
http://www.bmg.bund.de/nn_603364/SharedDocs/Publikationen/Soziale-Sicherung/K-710,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/K-710.pdf
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Gruß von der Seenixe
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