Hallo,
gemäß Gesetz § 87 Abs 2 SGB IX heißt es:
der schwerbehinderter Mensch - der Betriebsrat - die Schwerbehindertenvertretung ist zwingend vor der Entscheidung über die Zustimmung oder Versagung zum Antrag auf Kündigungzulassung durch den Arbeitger anzuhören.
Jetzt meine Frage an euch:
wenn der schwerbehinderter Mensch einen Bevollmächtigten/Anwalt hat, wie verhält sich es mit den o. g. GESETZ: muss der Schwerbehinderter persönlich zwingend angehört werden und nicht nur der Anwalt?
Oder reicht für die Erfüllung des o. g. Gesetzes § lediglich die Anhörung des Bevollmächtigten aus?
gemäß Gesetz § 87 Abs 2 SGB IX heißt es:
der schwerbehinderter Mensch - der Betriebsrat - die Schwerbehindertenvertretung ist zwingend vor der Entscheidung über die Zustimmung oder Versagung zum Antrag auf Kündigungzulassung durch den Arbeitger anzuhören.
Jetzt meine Frage an euch:
wenn der schwerbehinderter Mensch einen Bevollmächtigten/Anwalt hat, wie verhält sich es mit den o. g. GESETZ: muss der Schwerbehinderter persönlich zwingend angehört werden und nicht nur der Anwalt?
Oder reicht für die Erfüllung des o. g. Gesetzes § lediglich die Anhörung des Bevollmächtigten aus?