Hallo,
immer wieder tauchen Fragen zum Thema "Beginn der Erwerbsminderungsrente" auf.
hier mal der Versuch, etwas Übersicht da reinzubekommen.
Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1.ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Die Vorschrift korrespondiert - ebenso wie § 115 Abs. 4 SGB VI - mit § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 8 Abs. 2 SGB IX, wonach der Rehabilitation Vorrang vor der Rente wegen Erwerbsminderung zu geben ist. Dabei stellt § 116 Abs. 2 SGB VI sicher, dass die vom Rentenversicherungsträger angenommene Rehabilitationsfähigkeit bzw. die Rehabereitschaft des Versicherten sich nicht nachteilig auf den Rentenbeginn auswirken kann, weil die Umdeutungsfähigkeit ggfls. einen früheren Rentenbeginn gewährleistet. Der bei der Berufsgenossenschaft gestellte Rehaantrag läßt sich jedoch nicht als Antrag auf Rehabilitation in diesem Sinne qualifizieren oder umdeuten.
Umdeutungsfähig sind nur solche Anträge, die sich gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten und auf Leistungen nach den Vorschriften der §§ 9 ff., 15, 16 und 31 Abs. 1 SGB VI zielen. ( so LSG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2002 -L 2 RJ 238/01-; Störmann in SGB Sozialversicherung RVO, Gesamtkommentar; § 116, Stand Aug. 2002, Anm. 13 f.; Lueg/ von Maydell/ Ruland GK-SGB VI, Band 4, April 2005, § 116 Anm. 27 ff; Hartmann in: Brackmann / Löcher; Handbuch der Sozialversicherung, 12. Auflage, Stand Nov. 2005, § 116 Rdn. 40-42). Demgegenüber fallen unter § 116 Abs. 2 SGB VI keine Anträge, die auf Leistungen anderer Rehaträger zielen und von diesen zu erbringen sind. Hieran hat sich durch das SGB IX gegenüber der vor dem 01.01.2001 geltenden Rechtslage nichts geändert. Der bis zum 30.01.2001 in § 116 Abs. 1 SGB VI enthaltene Grundsatz der Rehabilitation vor Rente ist lediglich in § 8 SGB IX übernommen worden.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
§ 99 Beginn
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat, wer
teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge hatte.
Der Leistungsfall ist der Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, das zur Verminderung der Erwerbsfähigkeit führte (i. d. R. der Beginn der letzten andauernden Arbeitsunfähigkeit).
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat auch, wer bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, wenn für 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden.
Wird neben einer Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst erzielt, kann dies dazu führen, dass die Rente nur anteilig gezahlt wird. Tritt die Erwerbsminderung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein, wird die Rente gemindert. Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur als Zeitrenten bewilligt und werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Danach werden sie in eine Regelaltersrente umgewandelt.
Durch das Vorschaltgesetz wurde das Recht der gesundheitsbedingten vorzeitigen Berentung zum 01.01.2001 vollständig verändert. An die Stelle der bis zum 31.12.2000 geltenden Systems der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit getreten. Für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit , auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, gilt das alte Recht weiter.
Antragstellung und Rentenbeginn
Renten wegen Erwerbsminderung werden auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI). Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I), er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.
Beispiel:Eintritt des Leistungsfalls: 05.04.2002 Frühestmöglicher Beginn der Erwerbsminderungsrente: 01.05.2002 Die maßgebliche Dreimonatsfrist geht vom 01.05.2002 - 31.07.2002
Der Rentenantrag wird a) am 25.02.2002 oder b) am 03.08.2002 gestellt.Bei der Fallgestaltung a) beginnt die Erwerbsminderungsrente am 01.04.2002, da der Antrag vor Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt wurde. Bei der Fallgestaltung b) beginnt die Erwerbsminderungsrente am 01.08.2002. Der Antrag wurde erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt. Maßgeblich für den Rentenbeginn ist daher der Antragsmonat.
Bei Erwerbsminderungsrenten, die nur befristet bewilligt werden, beginnt die Rente frühestens mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls.
Beispiel:Eintritt des Leistungsfalls: 05.04.2002, die Rente ist zu befristen Siebter Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls: 11/2002 Rentenbeginn bei Antragstellung bis zum 30.11.2002: 01.11.2002 Rentenbeginn bei Antragstellung ab dem 01.12.2002: erster des Antragsmonats.
Bliebe also noch zu klären, was unter dem Punkt Leistungsfall zu verstehen ist.
Leistungsfall
Der Begriff "Leistungsfall" bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Der Leistungsfall setzt den Eintritt des Ereignisses voraus, das für die Leistung vorgeschrieben ist, z. B. bei der Altersrente das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres, bei der Erwerbsminderungsrente den Eintritt der Erwerbsminderung.
Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen.
Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung kann dieses Datum z. B.
ein akutes Ereignis (apoplektischer Insult, Herzinfarkt, Unfall)
eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes
sein.
Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die vorliegenden Daten keine sichere Einschätzung der medizinischen Konstellation zulassen, z. B. bei chronischen oder schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.
Ein Gutachter muss dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen, z. B.:
Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;
Datum der Berufs-/Arbeitsaufgabe aus Krankheitsgründen;
Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.
Das Datum des Reha-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn –gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen- keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen werden muss, dass der/die Versicherte sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt hat.
Einen Sonderfall stellt die Bestimmung des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) dar. Danach sind Leistungen bereits bei einer 'drohenden' Berufskrankheit zu erbringen, wenn hierdurch die Manifestierung der Krankheit, mithin der Eintritt des Versicherungsfalles, verhindert werden kann. Reichen vorbeugende Maßnahmen nicht aus, kann ein Versicherter zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgefordert werden; kommt er der Aufforderung nach, kann er Übergangsleistungen beanspruchen.
Ich hoffe, nun ist die Verwirrung vollständig erreicht
Gruß von der Seenixe
immer wieder tauchen Fragen zum Thema "Beginn der Erwerbsminderungsrente" auf.
hier mal der Versuch, etwas Übersicht da reinzubekommen.
Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und 1.ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Die Vorschrift korrespondiert - ebenso wie § 115 Abs. 4 SGB VI - mit § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 8 Abs. 2 SGB IX, wonach der Rehabilitation Vorrang vor der Rente wegen Erwerbsminderung zu geben ist. Dabei stellt § 116 Abs. 2 SGB VI sicher, dass die vom Rentenversicherungsträger angenommene Rehabilitationsfähigkeit bzw. die Rehabereitschaft des Versicherten sich nicht nachteilig auf den Rentenbeginn auswirken kann, weil die Umdeutungsfähigkeit ggfls. einen früheren Rentenbeginn gewährleistet. Der bei der Berufsgenossenschaft gestellte Rehaantrag läßt sich jedoch nicht als Antrag auf Rehabilitation in diesem Sinne qualifizieren oder umdeuten.
Umdeutungsfähig sind nur solche Anträge, die sich gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten und auf Leistungen nach den Vorschriften der §§ 9 ff., 15, 16 und 31 Abs. 1 SGB VI zielen. ( so LSG Niedersachsen, Urteil vom 27.02.2002 -L 2 RJ 238/01-; Störmann in SGB Sozialversicherung RVO, Gesamtkommentar; § 116, Stand Aug. 2002, Anm. 13 f.; Lueg/ von Maydell/ Ruland GK-SGB VI, Band 4, April 2005, § 116 Anm. 27 ff; Hartmann in: Brackmann / Löcher; Handbuch der Sozialversicherung, 12. Auflage, Stand Nov. 2005, § 116 Rdn. 40-42). Demgegenüber fallen unter § 116 Abs. 2 SGB VI keine Anträge, die auf Leistungen anderer Rehaträger zielen und von diesen zu erbringen sind. Hieran hat sich durch das SGB IX gegenüber der vor dem 01.01.2001 geltenden Rechtslage nichts geändert. Der bis zum 30.01.2001 in § 116 Abs. 1 SGB VI enthaltene Grundsatz der Rehabilitation vor Rente ist lediglich in § 8 SGB IX übernommen worden.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
§ 99 Beginn
(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat, wer
teilweise oder voll erwerbsgemindert ist,
die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge hatte.
Der Leistungsfall ist der Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist, das zur Verminderung der Erwerbsfähigkeit führte (i. d. R. der Beginn der letzten andauernden Arbeitsunfähigkeit).
Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat auch, wer bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, wenn für 20 Jahre Beiträge gezahlt wurden.
Wird neben einer Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienst erzielt, kann dies dazu führen, dass die Rente nur anteilig gezahlt wird. Tritt die Erwerbsminderung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres ein, wird die Rente gemindert. Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur als Zeitrenten bewilligt und werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Danach werden sie in eine Regelaltersrente umgewandelt.
Durch das Vorschaltgesetz wurde das Recht der gesundheitsbedingten vorzeitigen Berentung zum 01.01.2001 vollständig verändert. An die Stelle der bis zum 31.12.2000 geltenden Systems der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit getreten. Für Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit , auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, gilt das alte Recht weiter.
Antragstellung und Rentenbeginn
Renten wegen Erwerbsminderung werden auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI). Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I), er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Durch den Rentenantrag wird der Rentenbeginn bestimmt. Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung.
Beispiel:Eintritt des Leistungsfalls: 05.04.2002 Frühestmöglicher Beginn der Erwerbsminderungsrente: 01.05.2002 Die maßgebliche Dreimonatsfrist geht vom 01.05.2002 - 31.07.2002
Der Rentenantrag wird a) am 25.02.2002 oder b) am 03.08.2002 gestellt.Bei der Fallgestaltung a) beginnt die Erwerbsminderungsrente am 01.04.2002, da der Antrag vor Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt wurde. Bei der Fallgestaltung b) beginnt die Erwerbsminderungsrente am 01.08.2002. Der Antrag wurde erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gestellt. Maßgeblich für den Rentenbeginn ist daher der Antragsmonat.
Bei Erwerbsminderungsrenten, die nur befristet bewilligt werden, beginnt die Rente frühestens mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls.
Beispiel:Eintritt des Leistungsfalls: 05.04.2002, die Rente ist zu befristen Siebter Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls: 11/2002 Rentenbeginn bei Antragstellung bis zum 30.11.2002: 01.11.2002 Rentenbeginn bei Antragstellung ab dem 01.12.2002: erster des Antragsmonats.
Bliebe also noch zu klären, was unter dem Punkt Leistungsfall zu verstehen ist.
Leistungsfall
Der Begriff "Leistungsfall" bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in dem sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Der Leistungsfall setzt den Eintritt des Ereignisses voraus, das für die Leistung vorgeschrieben ist, z. B. bei der Altersrente das Erreichen eines bestimmten Lebensjahres, bei der Erwerbsminderungsrente den Eintritt der Erwerbsminderung.
Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung im Erwerbsleben (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen.
Bei der sozialmedizinischen gutachtlichen Bewertung kann dieses Datum z. B.
ein akutes Ereignis (apoplektischer Insult, Herzinfarkt, Unfall)
eine akute Verschlechterung des Krankheitsbildes
sein.
Schwieriger ist die Festlegung eines Datums für den Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die vorliegenden Daten keine sichere Einschätzung der medizinischen Konstellation zulassen, z. B. bei chronischen oder schleichend progredient verlaufenden Erkrankungen.
Ein Gutachter muss dann hilfsweise auf andere Ereignisse zurückgreifen, z. B.:
Beginn der letzten Arbeitsunfähigkeit, wenn das Ausmaß der jetzigen Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;
Datum der Berufs-/Arbeitsaufgabe aus Krankheitsgründen;
Datum einer stationären Krankenhausaufnahme.
Das Datum des Reha-/Rentenantrages kommt höchstens dann in Betracht, wenn –gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen- keinerlei andere Anhaltspunkte festzustellen sind und angenommen werden muss, dass der/die Versicherte sich selbst spätestens im Antragszeitpunkt in relevantem Umfang als erwerbsgemindert eingeschätzt hat.
Einen Sonderfall stellt die Bestimmung des § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) dar. Danach sind Leistungen bereits bei einer 'drohenden' Berufskrankheit zu erbringen, wenn hierdurch die Manifestierung der Krankheit, mithin der Eintritt des Versicherungsfalles, verhindert werden kann. Reichen vorbeugende Maßnahmen nicht aus, kann ein Versicherter zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufgefordert werden; kommt er der Aufforderung nach, kann er Übergangsleistungen beanspruchen.
Ich hoffe, nun ist die Verwirrung vollständig erreicht
Gruß von der Seenixe