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Anforderungen an die Feststellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
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31 Aug. 2006
Beiträge
8,846
Ort
Berlin
Hallo,
Bei der Suche im Internet fand ich folgenden interessanten Artikel zu den Anforderungen an die Feststellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Der Artikel von Frau Michaela Merten stammt vom Januar 2007.


Anforderungen an die Feststellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung

1. Erfordernis der und Anforderungen an die Feststellung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlender Nachvollziehbarkeit, wie das Gericht zu den entsprechenden Erkenntnissen kommt.

A. Problemstellung
Zu entscheiden war, ob die beim Kläger unstreitig vorliegende bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS auf seine beruflichen Belastungen zurückzuführen ist. Aufgrund der multifaktoriellen Verursachung solcher bandscheibenbedingter Erkrankungen lässt sich die Frage, ob die beruflichen Belastungen eine rechtlich wesentliche Mitursache darstellen, nur anhand einer Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien beantworten. Diese Bewertung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen, an dessen Feststellung das BSG in seinem Urteil bestimmte Anforderungen knüpft.

B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der 1932 geborene Kläger hatte seit seinem 15. Lebensjahr möglicherweise wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten ausgeübt. Zuletzt hatte er als Offsetdrucker gearbeitet, war ab Februar 1990 arbeitsunfähig, und anschließend wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Aufgrund der Stellungnahme ihrer Präventionsabteilung lehnte die Beklagte eine BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab, da die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Nach erfolglosem Widerspruch gab das Sozialgericht der Klage nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens statt. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei hat es dahinstehen lassen, ob die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, da nach seiner Auffassung die medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere liege ein belastungskonformes Schadensbild nicht vor, da dies ein dem Lebensalter vorauseilendes Auftreten osteochondrotischer und spondylotischer Veränderungen an der LWS erwarten lasse. Verschleißerscheinungen der gesamten Wirbelsäule, noch dazu wie beim Kläger mit einer besonderen Betonung im Bereich der BWS und nicht der LWS sprächen gegen eine berufliche Verursachung. Auch der zeitliche Verlauf mit dem Bandscheibenvorfall L4/5 mehr als vier Jahre nach der Aufgabe der beruflichen Tätigkeit spreche gegen den Zusammenhang. Diese Ausführungen stützt das Landessozialgericht auf seine eigene ständige Rechtsprechung und auf den „Hamburger Konsens“.
Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück verwiesen. In Übereinstimmung mit dem Landessozialgericht stellt es fest, dass die Frage, ob die beruflichen Belastungen eine rechtlich wesentliche Mitursache darstellen, nur anhand einer Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien beantwortet werden kann. Diese Bewertung hat jedoch auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu erfolgen. Dieser ist klar nachvollziehbar unter Hinweis auf entsprechende Publikationen – das BSG nennt hier ausdrücklich die Merkblätter und die wissenschaftliche Begründung des Sachverständigenbeirats sowie Konsensempfehlungen der mit der Fragestellung befassten Fachmediziner – festzustellen. Fehlen solche Zusammenstellungen oder sind sie veraltet, müssen entsprechende Ermittlungen angestellt und in aller Regel ein Sachverständiger gehört werden. Die Ausführungen des Landessozialgerichts zum belastungskonformen Schadensbild werden dagegen diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Hinweis auf die eigene, noch dazu soweit erkennbar unveröffentlichte Rechtsprechung des Landessozialgerichts vermag dies nicht zu heilen. Auch der Hinweis auf den „Hamburger Konsens“ erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da unklar bleibt, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse das Landessozialgericht damit gemeint haben könnte.
Aufgrund dieser Unklarheit und der aus Sicht des BSG mangelnden Darlegung der wissenschaftlichen Begründung kann die Auffassung des Landessozialgerichts einer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich auch, dass dem Kläger damit die Möglichkeit genommen war, sich mit der die Entscheidung des Landessozialgerichts tragenden Auffassung auseinander zu setzen, und dass somit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Der vom Landessozialgericht zur Begründung herangezogene zeitliche Verlauf ist zwar grundsätzlich ein geeignetes Kriterium, lässt aber nur dann eine Bewertung zu, wenn Art und Umfang der belastenden Einwirkungen einerseits und Zeitpunkt, Art und Ausprägung der Beschwerden andererseits festgestellt sind. Da dem BSG die notwendigen Feststellungen zu den Umständen des Einzelfalles verwehrt sind, musste die Sache an das Landessozialgericht zurück verwiesen werden.

C.
Kontext der Entscheidung
In Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung (u.a. BSG, Urt. v. 17.12.1997 - 9 RVi 1/95, zuletzt BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) und mit der einschlägigen Literatur macht das BSG deutlich, dass das zur Entscheidung aufgerufene Gericht den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der streitigen Frage festzustellen hat. Neben den Möglichkeiten, wie diese Feststellung erfolgen kann, stellt es dabei ganz besonders heraus, welch hohe Messlatte es an die nachvollziehbare Darstellung des entsprechenden Erkenntnisgewinns legt. Damit steht dieses Urteil in einer Reihe mit weiteren Entscheidungen (u.a. BSG, Urt. v. 09.12.2003 - B 2 U 23/03 R; BSG, Urt. v. 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R; BSG, Urt. v. 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R), mit denen das BSG eine Systematisierung in allen Bereichen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vorantreibt.

D. Auswirkungen für die Praxis
Die Ausführungen des BSG beziehen sich zwar auf die gerichtliche Überzeugungsbildung, aber im Verwaltungsverfahren kann nichts anderes gelten. Insbesondere sollte daher auf eine die eigene Entscheidungsfindung nachvollziehbar darstellende Begründung entsprechender Verwaltungsakte Wert gelegt werden.
Für die Lendenwirbelsäulen-BKen ist bedeutsam, dass das BSG ausdrücklich Konsensempfehlungen der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler als geeignet ansieht, den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beschreiben. Mit der Veröffentlichung der Konsensempfehlungen von Bolm-Audorff et altera (Trauma und Berufskrankheit, Ausgaben 3 und 4/2005, in der unfallversicherungsrechtlichen Praxis als Hamburger Konsensempfehlungen bekannt) liegt ganz aktuell für die Lendenwirbelsäulen-BKen die Beschreibung des derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes vor, die auf einem intensiven, interdisziplinären Austausch beruht.


jedenfalls sehr interessant, finde ich.....


Gruß von der Seenixe
 
Hallo seenixe,

gutes Thema,
es muss den Leerhülsen der VMs begegnet werden.

Allerdings rate ich auch dringend, die sogenannten "Konsensbildungen" genauestens zu überprüfen, vor allem nach unklaren und unbegründenden Psychoquatsch zu durchsuchen.

Der oberflächliche Vortrag, was alles hätte beim Kläger hätte vorliegen müssen, um arbeitskrank zu sein, und die Beschwerden des Klägers würden ja gar nicht (irgend-)einem bestimmten Krankheitsbild entsprechen, dies widerspricht nicht nur der Beachtung aktuellen wissenschaftlichen Erkentnisse, sondern lässt auch die Beachtung der individuellen Situation und individuellen Arbeitsverrichtung.
vermissen.

Muss guter Anwaltsbeistand gewesen sein.

Gruß Ariel
 
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