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Anerkennung Seelischer Störung durch Versorgungsamt als Argument...

Bones

Mitglied
Registriert seit
19 Juli 2011
Beiträge
80
...für eine berufliche Schädigung nutzbar?

Hallo,
habe gestern vom Versorgungsamt Post bekommen. Die haben mir einen GdB von 50 anerkannt mit dem Vermerk, dass keine weitere Nachprüfung mehr anstehen wird. Der GdB somit endgültig ist, weil in den letzten Jahren keine markannte Besserung eingetreten ist.
D.h. das VersAmt glaubt den Stellungnahmen meiner Therapeuten und Ärzte, während der Kostenträger nach wie vor bestreitet, dass der ganze Strauß an Belastungsreaktionen nichts mit meiner Tätigkeit zu tun hat.

Hat von euch schon mal jemand mit dem GdB vom VersAmt argumentiert und wenn ja wie?

Grüße
 
Mahlzeit Bones,
Die Berufsgenossenschaften und das Versorgungsamt haben unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe.
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) fällt oft mit dem im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts durch das Versorgungsamt anerkannten Grades der Behinderung (GdB) auseinander. Dieser Unterschied kommt aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe zustande. Während beim GdB alle tatsächlich vorliegenden - also auch unfallunabhängigen - Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, fließen in die unfallbedingte MdE nur die Beeinträchtigungen ein, die auf den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) zurückzuführen sind.
Dazu kommt, dass die Gutachter der BG in der Regel abgemindert beurteilen. Da nützen auch keine Anhaltspunkte. Es gibt keine objektive Beurteilung.
Was ist eigentlich aus dem Gutachten aus der Uni Klinik Tübingen damals geworden, hast Du dieses der BG mal vorgelegt?

Gruss Jan
 
Danke soweit.
Tübbingen steht noch an. Da habe ich noch keinen Termin.
FRage mich, ob der Bescheid vom VersAmt helfen könnte.

Grüße
 
Bei Wiki habe ich unter Grad der Schädigung folgendes gefunden:
Das Bundessozialgericht hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass trotz dieser Unterschiede im Einzelnen der Grad der Behinderung und der Grad der Schädigungsfolgen auch in Zukunft in aller Regel entsprechen sollen.[
Quelle: Gerhard Igl und Felix Welti: Sozialrecht. 8. Auflage. Werner Verlag, Neuwied 2007, ISBN 978-3-8041-4196-4 (§ 69 Rn. 14 unter Bezugnahme auf BSGE 89, 199).

Grüße
 
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