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Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung.

Ingeborg!

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Registriert seit
27 Sep. 2006
Beiträge
1,210
Ort
Keine Angaben!
Guten Abend!

Seit einigen Jahren streite ich mich mit den Ausführungsorganen im sozialen Entschädigungsrecht der Bundeswehr um die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung meines Ehemannes. So weit, so klar..., allerdings gegen die bereits lange vor Bekanntgabe aller Argumente feststehende Ablehnung der bemühten Verwaltung für die BRD. Also nix Neues!

Die Klage ist noch brühwarm, kann allerdings noch nicht allumfassend begründet werden, weil die Verwaltung mauert/mauschelt? Ich weiß es nicht.
Eine einfache Aufforderung unsererseits, uns behauptete Aussagen eines indirekten (von uns genannten) Zeugen in Kopie nachzuweisen, scheitern seit einem halben Jahr aufgrund von Untätigkeit - man geht nicht darauf ein. Auch hier gilt das Recht gem. § 25 SGB X...!

Zuerst wurde behauptet, der Zeuge könnte den Vorfall nicht bestätigen.
Jetzt kann er sich angeblich nicht erinnern...!
Beides müsste nachgewiesen werden können, meine ich - und ich kenne die Mentalität deutscher Behörden.
Eine Frist, wg. Klagebegründung, ließ die Verwaltung ungenutzt verstreichen.

Es handelt sich also nicht um eine verweigerte Entscheidung, der ich nun bald mit einer Untätigkeitsklage begegnen könnte, sondern um eine stillschweigende Verhinderung zum Wahrnehmen der Rechte. Beweislast... usw.

Habe nun das SG gebeten, die Beklagte aufzufordern, ihre dahingehende Untätigkeit zu beenden und die Unterlagen rauszurücken - bin ja sooo gespannt, ob's die überhaupt gibt.
Bei der persönlichen Befragung des indirekten Zeugen konnte der sich nämlich noch gut erinnern...

Gibt es eine gesetzliche Regelung oder Urteile, die hier zum Einsatz kämen? Wenn eine Verwaltung eine für den Antragsteller wichtige Unterstützung nicht zeigen will? Oder etwa die Unwahrheit in dieser Sache schreibt...? :rolleyes:

Falls sich jemand auskennt..., schon mal danke!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo,
Du solltest Dir die Seite mal durchlesen. Vielleicht ist das ein Weg an die benötigten Informationen zu kommen.
Ich würde aber auch das Gericht nicht aus der Verantwortung lassen. Wenn die Bundeswehr Unterlagen nicht herausgibt, ist dies auch eine eklatante Behinderung des Verfahrens. Hast die die vorgesetzten Strukturen schon entsprechend bemüht?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Ingeborg,

hatte denn Dein Mann bei der Bundeswehr einen Unfall? Ich hatte mal einen ähnlichen Fall, da war 1964 auf einem Nato-Gelände bei Hannover ein Motschütze verunglückt. Den Unfall habe ich dann vor ein paar Jahren im Wachbattalion in Berlin Reinickendorf nachgestellt. Das hat dann der zuständigen Ärztin die notwendige Einsicht gebracht.

Herzliche Grüße vom RekoBär .-)
 
Guten Abend!

Wg. der uns fehlenden Aktenteile (falls es die gibt!) werde ich nun das Sozialgericht um die entsprechende Ermittlung bitten. Ich komme so nicht weiter!
Danke für Eure Hinweise, die werde ich noch verwerten!

Daß der indirekte Zeuge auch von uns befragt werden kann, weiß ich (werde das auch selber machen!). Mein Mann hatte ihn vor Antragstellung gesprochen und er bestätigte den Vorfall, soweit ihm davon berichtet wurde. Nach dem Unfall war er auch unterstützend tätig.

Der direkte Augenzeuge, ein Vorgesetzter, hat entgegen seiner Pflicht den Unfall weder gemeldet, noch meinen Mann dazu aufgefordert, seinerseits eine Meldung abzugeben! Erstaunlich ist in unserem Fall auch, daß die Person, die den Antrag vor fast 3 Jahren aufgenommen hat, bereits vor Kenntnis der Fakten wußte, daß der 'Fall' nie anerkannt würde...! Das wäre immer so!

Und genau so verlief das gesamte Anerkennungsverfahren incl. Widerspruch. Einige dumme und falsche Behauptungen zu Fristen und Ablehnungen mittels halber Gesetzestexte...
Als ob mir noch jemand 'was vormachen könnte!

@Rekobär: Der Unfallablauf scheint der Verwaltung klar zu sein, sie wollen diesen und die Folgen allerdings nicht anerkennen, weil der Vollbeweis nicht angetreten werden kann (Zeuge/Nachzeuge/schriftl. Aussage? als Nachweis!), lt. gesetzlicher Regelung genügt zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung die Wahrscheinlichkeit. Der Sachbearbeiter verwendet beide Begriffe...


§ 81 SVG - Wehrdienstbeschädigung:

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(6) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.

Danke!



Grüße von
Ingeborg!
 
Guten Morgen!

Es gibt eine Entwicklung. Nachdem der Beklagten schon seit einigen Wochen eine Antwort des indirekten Zeugen vorliegt, ließ sie dennoch eine Frist verstreichen, uns die entsprechende Akteneinsicht zu ermöglichen. Erst, nachdem das Sozialgericht informiert wurde, erhielten wir die tatsächlich vorliegende E-Mail-Kurzantwort desjenigen: Er kann sich angeblich nicht erinnern!

Wie kam es dazu? Der Sachbearbeiter schrieb ihm zunächst, daß er angeblich Zeuge des Unfalls gewesen sei - was natürlich nicht stimmte. Hatten wir nie behauptet! Zuletzt schrieb der Sachbearbeiter - Zitat -: Sollte Ihnen der Sachverhalt bzw. Unfallhergang nicht mehr erinnerlich bzw. Sie nicht an einer Beantwortung interessiert sein, bitte ich um kurze Mitteilung.

Genau das ist nach diesem sehr direkten Hinweis passiert, s.o.!
M.E. ist dies eine rechtswidrige Aufforderung, sich entweder nicht zu erinnern bzw. nach Belieben eine bestimmte Interessenlage zu verfolgen - nicht an der Beantwortung interessiert zu sein! Unter immer wieder verwendeter falscher Darstellung des damaligen Geschehens!

Mein Mann hatte, bevor er den Antrag auf Anerkennung stellte, mit diesem (Nach-)Zeugen telefoniert, weil ihm ein (Arzt-)Name entfallen war. Diese Person konnte den Namen direkt nennen und er machte nicht den Eindruck, daß er sich nicht an das Ereignis erinnern konnte - jedenfalls stellte er keine Fragen.

Gibt es Bestimmungen, die einer Verwaltung verbieten, einem Zeugen/indirekten Zeugen derartige Vorgaben zum Verhalten/zum Beantworten wichtiger Fragen zu liefern?
Ich halte dies für sehr bedenklich bis rechtswidrig, finde aber keine rechtliche/gesetzliche Regelung.

Wir werden diese Person nun nicht selbst befragen, sondern eine offizielle Vernehmung durch das Sozialgericht beantragen!

Danke für's Lesen und Eure Hilfe!


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Ingeborg,
Du wirst der Verwaltung nicht Dummheit verbieten können, aber die Fragestellung mit Implikation der Antwort würde ich aufs schärfste gegenüber dem Gericht kritisieren und Unterlassung fordern. Die entsprechende Indizienwirkung ausdrücklich hervorheben und dann den Sachverhalt - warum er mittelbarer Zeuge ist- nochmals schildern. Weiterhin würde ich gegenüber dem Gericht schon mal die Ladung des Zeugen beantragen und auf eine mögliche Vereidigung hinweisen. Das ist so das schärfste Schwert gegen einen Zeugen, der von Demenz geplagt wird.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Ingeborg,
nein, das gibt dieser Text nicht her. Dies würde zu keinem befriedigenden Ergebniss führen und nur einen Nebenkriegsschauplatz schaffen, der Euch nicht weiterbringt.

Gruß von der Seenixe
 
Ja, @seenixe !

Deshalb habe ich den Text auch nicht weiterverwendet und hier im Forum gefragt.

M.E.: Es sieht nach einer Vorgabe der Verwaltung aus, wie eine 'angenehme' Antwort ausfallen 'könnte'... und, da (möglicherweise) einer der 'Vorschläge' angenommen wurde, wäre es nicht nur der 'Versuch'...!

Unser Schreiben an das Gericht wird jetzt noch um einige Ergänzungen vervollständigt, Dein Vorschlag zur Vereidigung sollte dazugehören.


Grüße von
Ingeborg!
 
hallo Ingeborg!

die meinung von @seenixe wird geteilt, mit einer kleinen ergänzung zu der im grunde richtigen tatsache "Du wirst der Verwaltung nicht Dummheit verbieten können". auch wenn das - leider - zutrifft, aber eines kannst du daraus dennoch ziehen und dem gericht in der schon empfohlenen schärfe darlegen: das kann den tatbestand der beweisvereitelung erfüllen. daran wird in den seltensten fällen gedacht, ist aber ein scharfes mittel.

(ich liebe solche unbedachten äusserungen und hinweise von sachbearbeitern)


gruss

Sekundant
 
Hallo @Sekundant und danke für Deine Unterstützung!

Im Laufe des W.-Verfahrens habe ich die Beklagte unter dem Aspekt 'Beweisnot/Beweislastumkehr' darauf hingewiesen -Zitat-:

Eine unvollkommene oder schuldhaft unterlassene Beweiserhebung, und das ist es, wenn ein Zeuge nicht ordentlich befragt wird, führt zu einem Beweisnotstand für den Anspruchsteller, mich, ggf. mit einer Umkehr der Beweislast:

Dabei dürfte von dem sozialrechtlichen Grundsatz auszugehen sein, dass bei einem Beweisnotstand, allenfalls dann, wenn er auf einer schuldhaft unterlassenen bzw. unvollkommenen Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung durch denjenigen beruht, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, eine Umkehr der Beweislast eintritt (vgl hierzu BSGE 24, 25 = SozR Nr 75 zu § 128SGG; BSGE 41, 297, 300 = SozR 2200 § 1399 Nr 4; BSGE 14, 298 = SozR Nr 60 zu § 128 SGG; SozR 3—1500 § 128 Nr 11; SozR 4—2500 § 44 Nr 7; Beschlüsse vom 13. September 2005 – B 2 U 365/04 B – und vom 6. Juli 2006 – B 9a SB 52/05 B, beide JURIS; weitergehend BSG SozR 3—1750 § 444 Nr 1 und BSGE 83, 279, 281 = SozR 3—3900 § 15 Nr 2 S 4).


*****

Da wußte ich noch nicht, mit welchen Worten der mittelbare Zeuge letztendlich und tatsächlich befragt wurde (siehe # 6).


Grüße von
Ingeborg!
 
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