Ingeborg!
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Guten Abend!
Seit einigen Jahren streite ich mich mit den Ausführungsorganen im sozialen Entschädigungsrecht der Bundeswehr um die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung meines Ehemannes. So weit, so klar..., allerdings gegen die bereits lange vor Bekanntgabe aller Argumente feststehende Ablehnung der bemühten Verwaltung für die BRD. Also nix Neues!
Die Klage ist noch brühwarm, kann allerdings noch nicht allumfassend begründet werden, weil die Verwaltung mauert/mauschelt? Ich weiß es nicht.
Eine einfache Aufforderung unsererseits, uns behauptete Aussagen eines indirekten (von uns genannten) Zeugen in Kopie nachzuweisen, scheitern seit einem halben Jahr aufgrund von Untätigkeit - man geht nicht darauf ein. Auch hier gilt das Recht gem. § 25 SGB X...!
Zuerst wurde behauptet, der Zeuge könnte den Vorfall nicht bestätigen.
Jetzt kann er sich angeblich nicht erinnern...!
Beides müsste nachgewiesen werden können, meine ich - und ich kenne die Mentalität deutscher Behörden.
Eine Frist, wg. Klagebegründung, ließ die Verwaltung ungenutzt verstreichen.
Es handelt sich also nicht um eine verweigerte Entscheidung, der ich nun bald mit einer Untätigkeitsklage begegnen könnte, sondern um eine stillschweigende Verhinderung zum Wahrnehmen der Rechte. Beweislast... usw.
Habe nun das SG gebeten, die Beklagte aufzufordern, ihre dahingehende Untätigkeit zu beenden und die Unterlagen rauszurücken - bin ja sooo gespannt, ob's die überhaupt gibt.
Bei der persönlichen Befragung des indirekten Zeugen konnte der sich nämlich noch gut erinnern...
Gibt es eine gesetzliche Regelung oder Urteile, die hier zum Einsatz kämen? Wenn eine Verwaltung eine für den Antragsteller wichtige Unterstützung nicht zeigen will? Oder etwa die Unwahrheit in dieser Sache schreibt...?
Falls sich jemand auskennt..., schon mal danke!
Grüße von
Ingeborg!
Seit einigen Jahren streite ich mich mit den Ausführungsorganen im sozialen Entschädigungsrecht der Bundeswehr um die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung meines Ehemannes. So weit, so klar..., allerdings gegen die bereits lange vor Bekanntgabe aller Argumente feststehende Ablehnung der bemühten Verwaltung für die BRD. Also nix Neues!
Die Klage ist noch brühwarm, kann allerdings noch nicht allumfassend begründet werden, weil die Verwaltung mauert/mauschelt? Ich weiß es nicht.
Eine einfache Aufforderung unsererseits, uns behauptete Aussagen eines indirekten (von uns genannten) Zeugen in Kopie nachzuweisen, scheitern seit einem halben Jahr aufgrund von Untätigkeit - man geht nicht darauf ein. Auch hier gilt das Recht gem. § 25 SGB X...!
Zuerst wurde behauptet, der Zeuge könnte den Vorfall nicht bestätigen.
Jetzt kann er sich angeblich nicht erinnern...!
Beides müsste nachgewiesen werden können, meine ich - und ich kenne die Mentalität deutscher Behörden.
Eine Frist, wg. Klagebegründung, ließ die Verwaltung ungenutzt verstreichen.
Es handelt sich also nicht um eine verweigerte Entscheidung, der ich nun bald mit einer Untätigkeitsklage begegnen könnte, sondern um eine stillschweigende Verhinderung zum Wahrnehmen der Rechte. Beweislast... usw.
Habe nun das SG gebeten, die Beklagte aufzufordern, ihre dahingehende Untätigkeit zu beenden und die Unterlagen rauszurücken - bin ja sooo gespannt, ob's die überhaupt gibt.
Bei der persönlichen Befragung des indirekten Zeugen konnte der sich nämlich noch gut erinnern...
Gibt es eine gesetzliche Regelung oder Urteile, die hier zum Einsatz kämen? Wenn eine Verwaltung eine für den Antragsteller wichtige Unterstützung nicht zeigen will? Oder etwa die Unwahrheit in dieser Sache schreibt...?
Falls sich jemand auskennt..., schon mal danke!
Grüße von
Ingeborg!