rainer1411
Gesperrtes Mitglied
- Registriert seit
- 17 Mai 2008
- Beiträge
- 161
Guten Morgen zusammen
Mein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe(LZT) wurde mittels Widerspruchsbescheid abgelehnt. Zunächst habe ich zwecks Fristwahrung Klage eingereicht. Die Begründung soll folgen.
Hierzu habe ich Fragen und erhoffe mir Antworten und Tipps von Ihnen.
Die ablehnende Begründung im Widerspruchsbescheid stützt sich weitgehend auf ein 1 Jahr altes Hausarztattest, dass besagt, dass ich Gedächnis- und Konzentrationsstöungen habe. Hierbei überhöht der DRVB die Attestaussage und macht daraus gravierende Gedächnis- und Konzentrationsstöungen.
Man hält mich aus diesem Grund nicht für fähig an einer LZT erfolgreich teilnehmen zu können.
Gleichzeitig bietet man mir Eingliederungshilfe an und meint damit, ich könnte in den Beruf eingegliedert werden, für den ich nicht erfolgreich umgeschult werden konnte.
Zudem müsste sich erst einmal ein Arbeitgeber finden, der bereit ist jemanden einzustellen, der keine Berufserfahrung hat und der den entsprechenden Abschluss nicht nachweisen kann. Das erscheint mir utopisch zu sein.
Hier sehe ich einen Widerspruch in der Argumentation des DRVB.
Einerseits bin ich zu krank für eine LZT, andererseits hält man mich aber für gesund genug, den Beruf ausüben zu können, dessen LZT ich aus gesundheitlichen Gründen, vor mehr als 30 Monaten, nicht erfolgreich beenden konnte.
Da es im Sozialversicherungsrecht das Amtsermittlungsprinzip gibt, bin ich der Meinung, der DRVB hätte von sich aus, z.B. eine medizinische Reha einleiten müssen, um meinen Gesundheitszustand zu ermitteln und ggfls. soweit wieder herzustellen, dass ich in der Lage bin an einer LZT teilzunehmen.
Wird aber nach Beendigung der med. Reha festgestellt, dass das nicht mehr möglich ist, so hätte der DRVB meinen Antrag auf LZT in einen Rentenantrag umdeuten müssen.
So aber vertrete ich die Auffassung der DRVB hat weder das Amtsermittlungsprinzip richtig angewendet, noch sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Liege ich mit meinen Überlegungen richtig, oder wie sonst sollte ich meine Klagebegründung aufbauen?
Die Klagebegründung wird über meinen Anwalt eingereicht. Ich möchte ihm jedoch zuarbeiten, da seine Honorierung über Prozesskostenhilfe erfolgt und mithin nicht kostendeckend für ihn ist. Die Motivation ist dann meist auch nicht so hoch.
Außerdem ist das Rentenrecht sehr umfangreich, sodass selbst Anwälte nicht alles abdecken können.
In entsprechenden Foren jedoch, liegt nicht selten ein gehöriges Wissenspotential.
Ich hoffe darauf und bedanke mich bereits jetzt für Ihre Anregungen und Tipps.
MfG
Mein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe(LZT) wurde mittels Widerspruchsbescheid abgelehnt. Zunächst habe ich zwecks Fristwahrung Klage eingereicht. Die Begründung soll folgen.
Hierzu habe ich Fragen und erhoffe mir Antworten und Tipps von Ihnen.
Die ablehnende Begründung im Widerspruchsbescheid stützt sich weitgehend auf ein 1 Jahr altes Hausarztattest, dass besagt, dass ich Gedächnis- und Konzentrationsstöungen habe. Hierbei überhöht der DRVB die Attestaussage und macht daraus gravierende Gedächnis- und Konzentrationsstöungen.
Man hält mich aus diesem Grund nicht für fähig an einer LZT erfolgreich teilnehmen zu können.
Gleichzeitig bietet man mir Eingliederungshilfe an und meint damit, ich könnte in den Beruf eingegliedert werden, für den ich nicht erfolgreich umgeschult werden konnte.
Zudem müsste sich erst einmal ein Arbeitgeber finden, der bereit ist jemanden einzustellen, der keine Berufserfahrung hat und der den entsprechenden Abschluss nicht nachweisen kann. Das erscheint mir utopisch zu sein.
Hier sehe ich einen Widerspruch in der Argumentation des DRVB.
Einerseits bin ich zu krank für eine LZT, andererseits hält man mich aber für gesund genug, den Beruf ausüben zu können, dessen LZT ich aus gesundheitlichen Gründen, vor mehr als 30 Monaten, nicht erfolgreich beenden konnte.
Da es im Sozialversicherungsrecht das Amtsermittlungsprinzip gibt, bin ich der Meinung, der DRVB hätte von sich aus, z.B. eine medizinische Reha einleiten müssen, um meinen Gesundheitszustand zu ermitteln und ggfls. soweit wieder herzustellen, dass ich in der Lage bin an einer LZT teilzunehmen.
Wird aber nach Beendigung der med. Reha festgestellt, dass das nicht mehr möglich ist, so hätte der DRVB meinen Antrag auf LZT in einen Rentenantrag umdeuten müssen.
So aber vertrete ich die Auffassung der DRVB hat weder das Amtsermittlungsprinzip richtig angewendet, noch sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.
Liege ich mit meinen Überlegungen richtig, oder wie sonst sollte ich meine Klagebegründung aufbauen?
Die Klagebegründung wird über meinen Anwalt eingereicht. Ich möchte ihm jedoch zuarbeiten, da seine Honorierung über Prozesskostenhilfe erfolgt und mithin nicht kostendeckend für ihn ist. Die Motivation ist dann meist auch nicht so hoch.
Außerdem ist das Rentenrecht sehr umfangreich, sodass selbst Anwälte nicht alles abdecken können.
In entsprechenden Foren jedoch, liegt nicht selten ein gehöriges Wissenspotential.
Ich hoffe darauf und bedanke mich bereits jetzt für Ihre Anregungen und Tipps.
MfG