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Amtsermittlungsprinzip bei Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

rainer1411

Gesperrtes Mitglied
Registriert seit
17 Mai 2008
Beiträge
161
Guten Morgen zusammen

Mein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe(LZT) wurde mittels Widerspruchsbescheid abgelehnt. Zunächst habe ich zwecks Fristwahrung Klage eingereicht. Die Begründung soll folgen.

Hierzu habe ich Fragen und erhoffe mir Antworten und Tipps von Ihnen.

Die ablehnende Begründung im Widerspruchsbescheid stützt sich weitgehend auf ein 1 Jahr altes Hausarztattest, dass besagt, dass ich Gedächnis- und Konzentrationsstöungen habe. Hierbei überhöht der DRVB die Attestaussage und macht daraus gravierende Gedächnis- und Konzentrationsstöungen.

Man hält mich aus diesem Grund nicht für fähig an einer LZT erfolgreich teilnehmen zu können.
Gleichzeitig bietet man mir Eingliederungshilfe an und meint damit, ich könnte in den Beruf eingegliedert werden, für den ich nicht erfolgreich umgeschult werden konnte.
Zudem müsste sich erst einmal ein Arbeitgeber finden, der bereit ist jemanden einzustellen, der keine Berufserfahrung hat und der den entsprechenden Abschluss nicht nachweisen kann. Das erscheint mir utopisch zu sein.

Hier sehe ich einen Widerspruch in der Argumentation des DRVB.

Einerseits bin ich zu krank für eine LZT, andererseits hält man mich aber für gesund genug, den Beruf ausüben zu können, dessen LZT ich aus gesundheitlichen Gründen, vor mehr als 30 Monaten, nicht erfolgreich beenden konnte.

Da es im Sozialversicherungsrecht das Amtsermittlungsprinzip gibt, bin ich der Meinung, der DRVB hätte von sich aus, z.B. eine medizinische Reha einleiten müssen, um meinen Gesundheitszustand zu ermitteln und ggfls. soweit wieder herzustellen, dass ich in der Lage bin an einer LZT teilzunehmen.
Wird aber nach Beendigung der med. Reha festgestellt, dass das nicht mehr möglich ist, so hätte der DRVB meinen Antrag auf LZT in einen Rentenantrag umdeuten müssen.
So aber vertrete ich die Auffassung der DRVB hat weder das Amtsermittlungsprinzip richtig angewendet, noch sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt.

Liege ich mit meinen Überlegungen richtig, oder wie sonst sollte ich meine Klagebegründung aufbauen?

Die Klagebegründung wird über meinen Anwalt eingereicht. Ich möchte ihm jedoch zuarbeiten, da seine Honorierung über Prozesskostenhilfe erfolgt und mithin nicht kostendeckend für ihn ist. Die Motivation ist dann meist auch nicht so hoch.
Außerdem ist das Rentenrecht sehr umfangreich, sodass selbst Anwälte nicht alles abdecken können.
In entsprechenden Foren jedoch, liegt nicht selten ein gehöriges Wissenspotential.
Ich hoffe darauf und bedanke mich bereits jetzt für Ihre Anregungen und Tipps.

MfG
 
Hallo Rainer,
Deine Überlegung mit der Reha zur Ermittlung Deines Gesundheitszustandes ist meiner Meinung nach, nicht richtig. Die Wertung des Attestes des Hausarztes ist schon viel besser. Wenn die DRV Zweifel an Deiner Gessundheit hat, dann sollten sie dieses durch einen Gutachter überprüfen lassen. Zumal Du ja Unterlagen zur Begründung der ersten Maßnahme hast, sollte es möglich sein, über diese Sache die Widersprüche aufzuklären bzw. zu beweisen. Rentenrecht ist sicher sehr schwierig und ich habe eine Menge Foren gefunden, die sich damit beschäftigen. Wahrscheinlich wirst Du dort besser Hilfe finden zur Begründung. Das SGB VI ist noch umfangreicher, als das SGB VII.

Gruß von der Seenixe
 
Danke Seenixe für den Hinweis auf SGB 6 Foren.
Meine Suche im www war leider nicht erfolgreich. Kannst Du mir vieeleicht einen Link dorthin zusenden?
Danke

MfG

rainer1411
 
Hallo rainer1411,

um Deinen Beitrag seriös beantworten zu können, bedarf es noch weiterer
Mitteilungen von Dir - denn ein Hausartzattest bzw. Befundbericht allein -
genügt i.d.R. nicht, um einen Antrag auf Leistungen zur Arbeit (LTA) zu be
gründen. Inwiefern und auf welchen med. Fachgebieten liegen noch evtl.
Funktions- bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Wie sieht es mit einer
neurologischen Untersuchung bzw. Begutachtung aus? Ist eine solche Un-
tersuchung im vorhergehenden Sozialverwaltungsverfahren berücksichtigt
worden? Ist die BA für Arbeit in das Verfahren involviert?

Der Amtsermittlungsgrundsatz des Sozialverwaltungsverfahrens beinhaltet
ja nicht, das die Antragsteller keine Möglichkeiten haben, das anhängige
Verfahren verfahrensrechtlich nicht beeinflussen zu können. Deshalb ist
es derzeit etwas schwierig, Dir eine seriöse Antwort zu geben, zumal wie
Du schreibst, schon eine Klage anhängig ist. Damit ist dem Grunde nach,
das Verwaltungsverfahren ja schon abgeschlossen.

Um Dir weiterhin Hilfe angedeihen zu lassen, bedarf es schon weiterer Mit-
teilung inwiefern dein Antrag auf LTA medizinisch begründet war.

MfG
kbi1989
 
Danke kbi1989
Ich baue meine weiteren Mitteilungen in Deinen Text ein.

um Deinen Beitrag seriös beantworten zu können, bedarf es noch weiterer
Mitteilungen von Dir - denn ein Hausartzattest bzw. Befundbericht allein -
genügt i.d.R. nicht, um einen Antrag auf Leistungen zur Arbeit (LTA) zu be
gründen. Inwiefern und auf welchen med. Fachgebieten liegen noch evtl.
Funktions- bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen vor.
Der Genehmigung für eine kaufmännische LZT 2003, lagen orthopädische Gutachten und Diagnosen zu Grunde, sodass ich meinen handwerklichen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Im Laufe der LZT sind psychische Erkrankungen hinzugekommen, die dazu führten, dass ich die LZT nicht zu Ende bringen konnte und 2005 abbrechen musste. 2007 ist aus dem gleichen Grund der Versuch gescheitert, die LZT doch noch erfolgreich zu beenden. Nun fühle ich mich soweit wieder stabilisiert, dass ich die Teilnahme an einer leidensgerechten LZT wieder bewältigen könnte. Daher hatte ich einen Antrag auf LZT für schwerbehinderte Menschen gestellt. Diese LZT ist auf Menschen mit Leistungseinschränkungen abgestimmt. Diese LZT war nun abgelehnt worden.
Wie sieht es mit einerneurologischen Untersuchung bzw. Begutachtung aus? Ist eine solche Untersuchung im vorhergehenden Sozialverwaltungsverfahren berücksichtigt
worden?
Nein, der DRVB hat sich
bei der Ablehnung, in überhöhter Form, ausschließlich auf das Hausarztattest berufen.

Ist die BA für Arbeit in das Verfahren involviert?
Ja, aber sie hält sich nicht für zuständig, sondern den DRVB.


Der Amtsermittlungsgrundsatz des Sozialverwaltungsverfahrens beinhaltet
ja nicht, das die Antragsteller keine Möglichkeiten haben, das anhängige
Verfahren verfahrensrechtlich nicht beeinflussen zu können. Deshalb ist
es derzeit etwas schwierig, Dir eine seriöse Antwort zu geben, zumal wie
Du schreibst, schon eine Klage anhängig ist. Damit ist dem Grunde nach,
das Verwaltungsverfahren ja schon abgeschlossen.
Vielleicht wird das Gericht die von der Verwaltung versäumten Untersuchungen veranlassen. Ist sowas denkbar?

Um Dir weiterhin Hilfe angedeihen zu lassen, bedarf es schon weiterer Mit-
teilung inwiefern dein Antrag auf LTA medizinisch begründet war.

MfG
kbi1989
 
Hallo rainer1411,

jetzt sieht die Sache schon wesentlich anders aus. Zunächst rate ich Dir,
bevor die Klage begründet wird, Akteneinsicht nach § 25 SGB X, bei der
DRV-Bund zu beantragen. Die Akte wird dann an deinen Anwalt geschickt.
Achte darauf, dass die gesamte Akte (einschließlich Gutachten- wie auch
die Verwaltungsakte) kopiert vorliegt.

Sondiere mit deinem Anwalt, welche Leiden qualitativ höherwertig zu be-
werten sind. In die Klagebegründung kann auch klägerseitig ein Antrag
auf orthopädische als auch neurologische Begutachtung an das Gericht
gestellt werden. Das Gericht muss zwar dem Antrag nicht folgen (eigene
Amtsermittlung § 103 SGG) wird sich aber in den meisten Fällen solchen
Anträgen nicht verweigern, weil keine eigene medizinische Sachkunde
vorliegt.

Darüberhinaus ist darauf zu achten, dass Du verfahrensrechtlich auf der
sicheren Seite bist und bleibst. Unterschreibe nie eine allgemeine
Schweigepflichtsentbindung sondern nur eine auf den Einzelfall bezo-
gene. Prozesslenkend gibt es aber noch weitere Varianten, die ich hier
konkret so nicht nennen kann, weil ich mir sonst eine Abmahnung wegen
Rechtsberatung einhandeln kann. Du kannst mich aber über PN kontak-
tieren.


MfG
kbi1989
 
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